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Landgericht Berlin (Urteil vom 13.01.2009 - 27 O 927/08 - Zur Verpflichtung eines Portalbetreibers, Google für die Entfernung einer rechtswidrigen URL zu sorgen,
 

 

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Hyperlinks - Providerhaftung

LG Berlin v. 13.01.2009: Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und Entfernung eines persönlichkeitsverletzenden Hyperlinks sowie der dazugehörigen Seite von der eigenen Portalseite, bleibt deren Betreiber weiterhin verpflichtet, auch bei Google für die Entfernung des entsprechenden Suchergebnisses zu sorgen, wenn dessen Überschrift weiterhin auf den Inhalt der ursprünglichen Meldung schließen lässt.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 13.01.2009 - 27 O 927/08) hat entschieden:
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und Entfernung eines persönlichkeitsverletzenden Hyperlinks sowie der dazugehörigen Seite von der eigenen Portalseite, bleibt deren Betreiber weiterhin verpflichtet, auch bei Google für die Entfernung des entsprechenden Suchergebnisses zu sorgen, wenn dessen Überschrift weiterhin auf den Inhalt der ursprünglichen Meldung schließen lässt.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin machte einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte betreibt das Onlineportal “www.bild.de", auf dem sie am 20. Mai 2008 einen Artikel von … anbot, der sich mit der Klägerin befasste und der die Überschrift trug: “Ich suche einen Mann“. Der Beitrag beschäftigte sich damit, dass die Klägerin “reif für eine neue Beziehung“ sei, wie sie “ …“ verraten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage 1 zur Akte gereichten Internetausdruck verwiesen. Diese Meldung war falsch, weil die Klägerin keinen neuen Mann suchte.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 21. Mai 2008 auffordern, hinsichtlich der Äußerung, sie suche einen Mann, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 21. Mai 2008, dass sie sich gegenüber der Klägerin verpflichte, “es künftig zu unterlassen, auf den Internetseiten von www. ….de in Bezug auf Frau … wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, dass sie einen Mann suche, wie am 20.05.2008 unter der Überschrift “Ich suche einen Mann“ auf den Internetseiten der … digital GmbH & Co. KG geschehen“. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer von der Klägerin nach billigem Ermessen festzusetzenden und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe. Diese Unterlassungserklärung nahm die Klägerin noch am selben Tag an.

Auf der Seite “ ….de“ bot die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt einen Suchdienst an, bei dem man anklicken kann, ob man im gesamten Internet suchen möchte (“web“) oder nur auf der Seite und den Unterseiten von “ …“. Für die Suchfunktion wird die Suchmaschine von “Google“ genutzt. Suchte man am 26. Mai 2008 im Bereich der Seite “ …“ nach Artikeln mit dem Stichwort “ …“, so erhielt man als Treffer u.a. einen Text, der lautete: “ …: Ich suche einen Mann – Berlin – …“. Klickte man auf den Treffer, öffnete sich allerdings nicht der Artikel.

Die Klägerin hat deshalb am 26. Mai 2008 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt wurde, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen über die Klägerin, sie suche einen Mann.

Denselben Treffer erzielte man bei einer entsprechenden Suche auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite auch am 27., 28. und 29. Mai 2008, wenn auch die Trefferlisten nicht exakt übereinstimmten.

Die Klägerin behauptete, die Beklagte könne die Suchergebnisse bei “Google“ beeinflussen. Man könne “Google“ auffordern, bestimmte Findestellen zu streichen. “Google“ reagiere dann sofort. Aber auch bei Aktivierung der Funktion “robots.txt“ wäre der Treffer nicht mehr angezeigt worden. Im Übrigen würden so häufig aufgerufene Seiten wie “ …“ mehrfach täglich, wenn nicht im Rhythmus von Minuten von Googles Crawler durchsucht. Anträge zur Entfernung von Artikeln würden in jedenfalls drei bis fünf Tagen bearbeitet. Werde “Google“ auf eine Rechtsverletzung durch einen gelisteten Treffer hingewiesen, reagiere “Google“ sofort.

Abgesehen von all dem, habe es nicht gereicht, den Artikel mit einer robots.txt-Datei zu versehen, weil die fragliche Äußerung bereits in der URL-Adresse enthalten gewesen sei. Es habe deshalb nicht gereicht, den Artikel zu löschen und zu sperren, sondern zusätzlich habe die URL-Adresse gelöscht werden müssen.

Sie meinte, die Beklagte hafte unabhängig davon, ob die generierten Treffer aus einem von “Google“ angelegten Speicher oder aus einem von der Beklagten stammten. Jedenfalls treffe sie die Verpflichtung, für den Bereich ihrer eigenen Internetseite dafür zu sorgen, dass sie ihr Unterlassungsversprechen einhalte. Sie hafte daher auch für die Aktivitäten von “Google“ auf ihrer eigenen Internetseite. Der Unterlassungsantrag sei begründet, weil die Beklagte erkennen lasse, dass sie sich durch ihre Unterlassungserklärung nicht hinreichend gebunden fühle. Die Beklagte schulde eine Vertragsstrafe, weil sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe. Eine Strafe von 2 000,00 EUR sei angemessen. Schließlich schulde sie die Freihaltung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, nämlich wegen des Abmahnschreibens vom 21. Mai 2008 bei einem Wert von 20 000 EUR eine 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 1 023,16 EUR, worauf lediglich 603,92 EUR gezahlt, also noch 419,24 EUR offen seien, wegen der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung eine 1,3-Gebühr bei einem Wert von 13 333 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 899,40 EUR, wegen der Aufforderung zur Veröffentlichung von Gegendarstellung und Richtigstellung bei einem Wert von 30 000 EUR eine 1,5-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 1 376,83 EUR und wegen der Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe eine 1,3-Gebühr bei einem Wert von 2 000 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 229,55 EUR.

Die Klägerin hat unter anderem beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
  1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer ihrer Komplementärin zu unterlassen, über die Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, sie suche einen Mann.

  2. an die Klägerin 2 000,– Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2008 zu zahlen.
Die Beklagte erkannte die Klageforderung wegen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 195,52 EUR nebst Zinsen an und beantragte im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie verwies darauf, dass “Googles“ Suchmaschine bei einer Suchanfrage nicht in allen Seiten suche, sondern nur in Dateien, die im Rahmen einer regelmäßig durchgeführten Suche in eigenen Servern von “Google“ abgelegt seien, weshalb auch zwischen zwei solchen Suchvorgängen Treffer angezeigt würden, die möglicherweise auf der Ursprungsseite gar nicht mehr vorhanden seien. Zwischen zwei solchen Suchvorgängen könnten mehrere Wochen vergehen. Aus demselben Grund könne es bis zu sechs bis acht Wochen dauern, bis eine Sperrung durch eine robots.txt-Datei wirksam werde, weil diese Anweisung an den Crawler der Suchmaschine, die entsprechende Seite nicht mehr als Treffer aufzuführen, erst bei einer erneuten Durchsuchung des Internets und der entsprechenden Seite wirksam würde. Aber auch wenn man bei “Google“ einen Antrag auf Entfernung einer bestimmten Datei stellte, erfordere dies eine gewisse Bearbeitungszeit, auf die der Antragsteller keinen Einfluss habe.

Sie habe hinsichtlich des fraglichen Artikels am 21. Mai 2008 sowohl eine Sperrung mittels einer robots.txt-Datei durchgeführt, den Artikel außerdem auf den eigenen Servern gelöscht und die Löschung der gesamten Website einschließlich URL, wie sich aus der Anlage B 9 ergebe, auch bei “Google“ beantragt.

Sie meinte, sie habe die angegriffene Äußerung weder selbst erneut verbreitet noch sich einen fremden Inhalt zu gemacht. Jeder wisse, dass die generierten Treffer solche der Suchmaschine seien. Eine Haftung sei ihr nicht zumutbar, weil es ihr technisch nicht möglich sei, das angegriffene Suchergebnis zu beeinflussen. Aus diesem Grund sei auch keine Vertragsstrafe verwirkt. Die Freistellung von Rechtsanwaltskosten erkenne sie in Höhe von 195,52 EUR an. Im Übrigen bestehe kein Anspruch, denn erforderlich seien nur die Aufforderungen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und der Veröffentlichung der Gegendarstellung gewesen. Insoweit seien die Gegenstandswerte falsch bestimmt, da die Abmahnung dem einstweiligen Verfügungsverfahren zuzurechnen sei.

Die Klage war - soweit nicht anerkannt wurde - erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 zu.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin sich nicht, wie im Artikel wiedergegeben, geäußert und auch im Übrigen nicht sinngemäß mitgeteilt hat, dass sie einen Mann suche. Die Äußerung verletzt die Klägerin daher in ihren Persönlichkeitsrechten.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten. Zwar hatte die Beklagte die Wiederholungsgefahr zunächst durch die Abgabe ihrer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Sie hat sie aber auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf ihrer Internetseite weiter verbreitet. Da sie in vorwerfbarer Weise nicht dafür gesorgt hat, dass die Äußerung aus ihrem Internetangebot vollständig verschwindet und man auf den Seiten der Beklagte bei Eingabe des Namens der Klägerin die angegriffene Äußerung nach wie vor als Treffer erhielt, lebte die Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch wieder auf (vgl. hierzu Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12, Rz. 29).

Die hierzu vorgetragenen Einwendungen der Beklagten überzeugen nicht:

Es begegnet schon im Ansatz Bedenken, wenn die Beklagte sich darauf beruft, es handele sich um eine fremde Äußerung, mit der sie nichts zu tun habe. Dagegen spricht schon der Umstand, dass es sich um eine ursprüngliche Äußerung der Beklagten selbst handelte, die auf ihrer eigenen Webseite reproduziert wurde. Wessen Hilfe sie sich bedient, um ihre Internetseite mit Inhalt zu füllen, ist ihre Sache. Sie kann sich hinsichtlich ihrer eigenen Äußerungen aber nicht darauf berufen, sie habe mit deren Reproduktion auf ihrer eigenen Seite nichts zu tun, zumal der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist.

Es gab für die Klägerin auch vor dem Hintergrund der Unterlassungserklärung hinreichende Gründe, an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung der Beklagten zu zweifeln, die die Wiederholungsgefahr wieder aufleben ließen, weil die Beklagte nämlich im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen gemäß § 278 BGB auch für Erfüllungsgehilfen haftete.

Folglich haftet die Beklagte auf Unterlassung für die Weiterverbreitung nach Abgabe der Unterlassungserklärung.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie alles Mögliche getan hätte, um einen künftigen Verstoß zu vermeiden. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass sie die URL-Adresse, die zum Artikel gehörte, gelöscht hat. Insoweit verweist sie nämlich auf ihre Anlage B 9. Aus dieser ergibt sich aber gerade, wie die Zeile unter den aufgelisteten Seitenadressen zeigt, dass für die Entfernung einer URL ein anderes “Webmaster-Tool“ anzuwenden ist.

Die Beklagte hat auch nicht vorgebracht, weshalb die Einstellung der robots.txt-Datei mehr als acht Tage nicht zur gewünschten Sperrung geführt hat oder unter welchen Umständen es ausnahmsweise entgegen der Aussage von “Google“ dazu kommen kann, dass ein solcher Löschungsauftrag über acht Tage nicht beachtet wird.

Schließlich ist auch nicht dargelegt, weshalb sie nicht direkt bei “Google“ unter Hinweis auf die Rechtsverletzung auf eine Sperrung der Äußerung hingewirkt hat. Denn es ist nicht zwingend, Löschungen von Inhalten bei “Google“ selbst mittels der von “Google“ vorgehaltenen Hilfmittel zu bewerkstelligen. Auch auf traditionellem Weg z.B. per Telefax lässt sich “Google“ auffordern unter Hinweis auf die Dringlichkeit, dass ein Inhalt nicht mehr angezeigt werden soll. Dass dies geschehen wäre, ist ebenfalls nicht dargelegt.

Darauf, dass teilweise von “Google“ Inhalte angezeigt werden sollen, die nicht in den Quelltexten der Seiten enthalten sein sollen, kommt es nicht an, da die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass dies hier der Fall sein soll. Auch der Hinweis auf verzweifelte Nutzer, die erfolglos versucht hätten, Einträge bei “Google“ zu entfernen verfängt nicht, da die Beklagte gar nicht hinreichend darlegt, dass sie das Notwendige für eine solche Entfernung veranlasst hat.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 2 000 EUR aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungserklärung der Beklagten. Sie hat gegen die Unterlassungserklärung verstoßen (s.o.).

Die Vertragsstrafe ist auch der Höhe nach angemessen festgesetzt worden, wogegen sich die Beklagte auch nicht wendet. ..."




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