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Amtsgericht München Urteil vom 30.09.2008 - 133 C 5677/08 - Die Speicherung dynamischer IP-Adressen der Besucher eines Portals ist zulässig
AG München v. 30.09.2008: Die Speicherung dynamischer IP-Adressen der Besucher eines Portals ist zulässig
Das Amtsgericht München (Urteil vom 30.09.2008 - 133 C 5677/08) hat entschieden:
Die Speicherung von dynamischen IP-Adressen der Besucher eines Portals ist zulässig, da es sich dabei für den Portalbetreiber - im Gegensatz zum Access-Provider - nicht um personenbezogene Daten handelt.
Siehe auch Die IP-Adresse
Zum Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer der ..., der ehemaligen Klägerin zu 1). Die Beklagte betreibt ein Internetportal unter "...". Die Beklagte registriert die IP-Adressen der Nutzer in sogenannten Log-Files über den jeweiligen Nutzungsvorgang hinaus.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Vorgehensweise der Beklagten unzulässig ist, die in den Log-Files gespeicherten IP-Adressen könnten einen Internetanschluss und damit einer konkreten Person zugeordnet werden. Dadurch würde eine Datenschutzverletzung vorgenommen, die einen Unterlassungsanspruch begründen würde.
Ursprünglich wurde die Klage von der ... erhoben. Die Klage wurde dann zunächst um hiesigen Kläger als Kläger zu 2) erweitert. Nachdem die Klägerin zu 1) Ansprüche auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt hat, wurde wegen anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit das Verfahren der Klägerin zu 1) abgetrennt und antragsgemäß an das Landgericht München I verwiesen. Streitgegenständlich sind damit nunmehr Ansprüche des ursprünglichen Klägers zu 2).
Der Kläger hat zuletzt u. a. beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu Unterlassung, die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals "http: //www ..." übertragen wird, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass bereits zur Aktivlegitimation des Klägers nicht vorgetragen sei. Darüber hinaus würde die Vorgehensweise der Beklagten eine Datenschutzverletzung nicht darstellen.
Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"...
1. ... Der in hiesigem Verfahren allein verbliebene Kläger (ehemaliger Kläger zu 2) hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, das Internet-Portal der Beklagten genutzt zu haben. Darauf wurde der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 12.6.2008 auch explizit hingewiesen, ergänzender Vortrag erfolgte nicht.
Die Benutzung des Internet-Portals der Beklagten ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt durch daraus resultierende Maßnahme der Beklagten eine Datenschutzverletzung des Klägers bewirkt worden sein kann.
Damit ist die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Behauptung, dass die GmbH das Portal genutzt hat, ersetzt aus keinem erdenkbaren Gesichtspunkt den Vortrag zu einer für die Anspruchsgrundlage unabdingbaren Benutzung durch den Kläger selber.
2. Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Klage nach diesseitiger Auffassung aus noch aus einem anderen Grund abzuweisen wäre. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, § 1004 BGB ist nicht gegeben.
Anders als vom Amtsgericht Berlin entschieden, sind nach hiesiger Auffassung dynamische IP-Adresse keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.
Nach diesseitiger Auffassung stellen die IP-Adressen deswegen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt. Bestimmbarkeit ist dann gegeben, wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen kann (vgl. Gola/Schunerus, BDSG, § 3 Rdnr. 10).
IP-Adressen werden durch den von der Beklagten verschiedenen sogenannten Access Provider zeitlich begrenzt an Kunden vergeben, der Access Provider kann über die Bestandsdaten auch später den entsprechenden Nutzer ermitteln.
Diese Möglichkeit steht der Beklagten nicht ohne weiteres zu. Die Beklagte könnte den Nutzer nur mit Hilfe des Access Providers ermitteln, der aber mangels Rechtsgrundlage den Betreiber eines Internetportals diese Angaben nicht zur Verfügung stellen darf. Die theoretisch mögliche, aber illegale Möglichkeit einer Identifikation des Nutzers durch den Access Provider und Weitergabe der Daten an die Beklagte als Portalbetreiber kann vorgeschilderter Definition der Bestimmbarkeit der personenbezogenen Daten nicht entsprechen. Eine solch illegale Handlung kann kaum als normalerweise und ohne großen Aufwand durchzuführende Methode angesehen werden.
Dynamische IP-Adressen können daher für einen Betreiber eines Internetportals keine personenbezogenen Daten darstellen.
Ein Unterlassungsanspruch scheitert bereits aus diesem Grund. ..."