1. | Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. |
2. | Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. |
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen "Maxem" in Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen. |