1. | Die Beschreibung eines Verbots in einem Unterlassungsantrag durch Bezugnahme auf einen Straftatbestand kann dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, da Strafvorschriften dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen müssen. |
2. | Ist für ein Unternehmen, das im Rahmen eines Affiliate-Programms im Internet werben will, klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind, so trifft es eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern. |
3. | Kann sich das Unternehmen die gebotenen Einflussnahmemöglichkeiten auf die Affiliates nicht im Rahmen seines Werbevertrags verschaffen, so obliegt es ihm, die von ihm hervorgerufene Gefahr der wettbewerbswidrigen Werbung durch Kündigung des Werbevertrags zu beseitigen. |
Sehr geehrter Affiliate-Partner, wir freuen uns sehr über die gute und erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen. Um auch in Zukunft gemeinsam erfolgreich am Markt auftreten zu können, bitten wir Sie, die Websites zu überprüfen, auf denen Sie Werbung für eines der von uns vermarkteten Produkte eingebunden haben. Auf Grund einer gegen uns ergangenen Abmahnung möchten wir Sie eindringlich auf Folgendes hinweisen: Sollten die Inhalte Ihrer Websites gegen das geltende Recht verstoßen, insbesondere gegen das Urheber- und Jugendschutzrecht, so bitten wir Sie, Ihre Websites unverzüglich gemäß dem geltenden Recht umzugestalten. Andernfalls fordern wir Sie auf, unsere Werbung unverzüglich zu entfernen. Bitte bedenken Sie, dass Sie sonst Gefahr laufen, für diese Rechtsverletzungen belangt zu werden. Rechtsverletzungen im Bereich des Urheber- und Jugendschutzrechts sind kein Kavaliersdelikt! Da uns nicht bekannt ist, auf welchen Websites Sie unsere Werbung eingebunden haben, und sich die Gestaltung Ihrer Websites laufend ändert, ist es uns leider nicht möglich, nur solche Partner anzuschreiben, deren Websites möglicherweise gegen das geltende Recht verstoßen. Sollten also die Inhalte Ihrer Websites im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, so bitten wir Sie lediglich, auch in Zukunft die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Wir danken für Ihr Verständnis freuen uns weiterhin auf eine gute Partnerschaft! Herzliche Grüße |
der Antragsgegnerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, auf Internet-Websites, die jugendgefährdende Filme (von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien BPJM indizierte Filme und/oder gemäß § 15 Abs. 2 JuSchG wegen Verstößen des Inhalts gegen §§ 130, 130a, 131, 184 StGB schwer jugendgefährdende Filme), ohne sich gegen Zugang durch Minderjährige abzusichern, zum Herunterladen anbieten, insbesondere auf den Webseiten http://www.sa…-torrent.to, http://www.d.…-warez….to und http://www.sp.…torrent.to, Werbung für ihr Unternehmen zu schalten oder schalten zu lassen. |
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen. |
die einstweilige Verfügung zu bestätigen. |