1. |
Die Anwendbarkeit der Arzneimittelpreisverordnung auf eine ausländische Versandapotheke, die in Deutschland tätig wird, richtet sich nicht nach dem Vertragsstatut, sondern ausschließlich nach Art. 34 EGBGB, da es sich um zwingendes öffentliches Preisrecht handelt.
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2. |
Als milderes Mittel gegenüber einem grundsätzlich auch möglichen völligen Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Medikamenten ist die Festpreisbindung ausländischer Apotheken jedenfalls aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach Art. 30 EG gerechtfertigt.
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3. |
Bei der Auslobung einer Zugabe für jeden Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments ist der für die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 HWG erforderliche Produktbezug gegeben, da die Zuwendung an den Absatz eines Arzneimittels gekoppelt ist.
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4. |
§ 7 Abs. 1 HWG genügt den Anforderungen, die Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG an die Regelung der Öffentlichkeitswerbung für Medikamente stellt.
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