Eine Internetapotheke, die für jedes Rezept einen Gutschein im Wert von 5 EURO auslobt, der beim Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden kann, und für die Erstbestellung einen Gutschein über 2 x 5 EURO auslobt, verstößt nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz und auch nicht gegen arzneimittelrechtliche Preisbestimmungen. |
„Ein Dankeschön für meine 1. Bestellung Ihr Testvorteil 2 x 5,00 Euro Einkaufsgutschein So bedanken wir uns für Ihren ersten Einkauf oder die Einlösung Ihres ersten Rezeptes.“ |
„Meine Vorteile bei R. preiswert, bequem und sicher: - 5,00 Euro Einkaufs-Gutschein für jedes Rezept! - 5,00 Euro Einkaufs-Gutschein für Bestellungen rezeptfreier Artikel im Wert von über 50,00 Euro! - Ein 5,00 Euro Einkaufs-Gutschein als zusätzliches Dankeschön für Ihre 1. Bestellung!" |
„€ 5,00 Einkaufs-Gutschein für jedes Rezept! So bedanken wir uns für Ihr Vertrauen. Jedes Mal neu. Der Gutschein hat eine Gültigkeit von 6 Monaten und kann beim Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden. Schriftlich, per Telefon oder im Internet.“ |
1. | der Verfügungsbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen 5,00 Euro-Einkaufsgutschein für jedes Rezept und/oder für Bestellungen von Arzneimitteln im Wert von über EUR 50,00 und / oder als zusätzliches Dankeschön für die erste Bestellung von Arzneimitteln anzukündigen und/ oder auszugeben und / oder einzulösen. |
2. | der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf. |
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. |
1. | das Urteil des Landgerichts Halle vom 31. März 2005 abzuändern, soweit der Antrag des Verfügungsklägers, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen 5,00 Euro-Einkaufsgutscheins für jedes Rezept anzukündigen und / oder auszugeben, zurückgewiesen wurde; |
2. | der Verfügungsbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen 5,00 Euro-Einkaufsgutschein für das Einlösen eines Rezeptes über preisgebundene Arzneimittel anzukündigen und / oder auszugeben; |
3. | der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf. |
die Berufung des Berufungsklägers zurückzuweisen. |