Die Werbung eines Apothekers mit einem "Bonussystem", mit dem er seinen Kunden die Erstattung der Praxisgebühren verspricht, ist nicht wettbewerbswidrig. In der Zusage, bei Einlösen von Rezepten oder beim Einkauf in der Apotheke Bonuspunkte zu vergeben, beeinflusst der Apotheker seine Kunden nicht unsachlich. Das beschriebene Punktsystem verstößt darüber hinaus weder gegen die Vorschriften über die Zahlung der vierteljährlich zu entrichtenden Praxisgebühr noch gegen das Heilmittelwerbegesetz oder Regelungen der Berufsordnung für Apotheker. |