Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung und der damit verbundenen IP-Adresse durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen. Den Anschlussinhaber trifft keine Verpflichtung, seinen Computer stets mit der neuesten Schutztechnik auszurüsten, da die Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel grundsätzlich nicht zumutbar ist. |
1. | den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250 000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Tonträgerproduktion „…“ mit Darbietungen des Künstlers A. im Internet in so genannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; |
2. | den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 475,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 zu zahlen. |