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Wenn ein Schuldner einer titulierten Unterlassungspflicht nur gerecht werden kann, indem er die positive Handlung vornimmt, die notwendig ist, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen, er verpflichtet, alles zu tun, um ein erneutes Erscheinen einer Bewerbung ihrer - vom Unterlassungsgebot erfassten - Produkte in der Art, wie sie ihr durch das Unterlassungsgebot untersagt worden war, zu verhindern. Dazu muss ein kürzerer Überprüfungszeitraum als nahezu zwei Wochen eingehalten werden (siehe hierzu BGH, Urt. v. 03.03.2016 - I ZR 140/14; MDR 2016, 1102 f.).
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