1. |
Der Unterlassungsschuldner hat nach Abgabe einer Unterwerfungserklärung wegen einer irreführenden Geschäftsbezeichnung nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könnte, sondern auch alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Dazu gehört es, die Betreiber der gängigen Branchendienste zu veranlassen, diese beanstandeten Angaben aus ihren Verzeichnissen zu entfernen.
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2. |
Ihm ist aber nicht zumutbar, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen, ob eine der Bezeichnungen, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hatte, verwendet wurde. Hätte demnach eine unverzügliche Recherche den Wettbewerbsverstoß nicht verhindert, etwa weil die beanstandete Bezeichnung erst später durch einen Branchendienst ergänzt wurde, so geht dies nicht zu Lasten des Unterlassungsschuldners. Es ist auch nicht zumutbar, über die gängigen Suchdienste hinaus sämtliche Suchdienste im Internet ausfindig zu machen und zu kontrollieren.
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