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das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, der Umwandlung der Gemeinschaftsmarke EM … (Wortmarke „…“) in nationale Einzelmarken insoweit zuzustimmen, als zumindest die Bildung der Marke für das Territorium der Benelux-Staaten ermöglicht wird.
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2. |
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die umgewandelte Benelux-Marke (Wortmarke „…“) an die Klägerin zu 1 abzutreten und der Eintragung der umgewandelten Benelux-Marke (Wortmarke „…“) in das Benelux-Markenregister des Benelux-Büros für geistiges Eigentum („Benelux merkenregister van het Benelux-Bureau voor de Intellectuele Eigendom“) auf die Klägerin zu 1 zuzustimmen.
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hilfsweise:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, auf die Gemeinschaftsmarke EM … (Wortmarke „…“) gegenüber dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt durch schriftliche Erklärung zu verzichten und sodann innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung des Verzichts im Gemeinschaftsmarkenregister eine Umwandlung jedenfalls in eine Benelux-Marke zu beantragen, rechtzeitig auf eigene Kosten die Umwandlungsgebühr zu zahlen und zudem alle Vorgaben aus den Artikel 112 bis 114 GMV insoweit einzuhalten, als zumindest die Bildung einer Marke für das Territorium der Benelux-Staaten ermöglicht wird.
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2. |
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die umgewandelte Benelux-Marke (Wortmarke “…“) an die Klägerin zu 1 abzutreten und der Eintragung der umgewandelten Benelux-Marke (Wortmarke „…“) in das Benelux-Markenregister des Benelux-Büros für geistiges Eigentum („Benelux merkenregister van het Benelux-Bureau voor de Intellectuele Eigendom“) auf die Klägerin zu 1 zuzustimmen.
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weiter hilfsweise:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, im Gemeinschaftsmarkenregister eine unter Ausschluss einer Benutzung durch die Markeninhaberin ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und unterlizenzierbare Lizenz an der Gemeinschaftsmarke EM … (Wortmarke „…“) zu Gunsten der Klägerin zu 1 für das Territorium der Benelux-Staaten einzutragen.
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2. |
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, gegen die Eintragung einer eigenen Benelux-Marke seitens der Klägerin zu 1 oder 2 für das Territorium der Benelux-Staaten in das Benelux-Markenregister des Benelux-Büros für geistiges Eigentum („Benelux merkenregister van het Benelux-Bureau voor de Intellectuele Eigendom“) einen Widerspruch („oppositie“) einzulegen oder ein Löschungsverfahren („nietigheidsactie“) zu beantragen, soweit sich diese eigene Benelux-Markeneintragung inhaltlich mit der Gemeinschaftsmarke EM … (Wortmarke „…“) deckt.
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