4. |
die Beklagte verurteilt wird, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
a. |
im geschäftlichen Verkehr mit einem Testergebnis zu werben, ohne den angesprochenen Verkehrskreisen die Möglichkeit zu geben, den Test aufzufinden, wenn dies dadurch geschieht, dass die Fundstelle des Tests nicht angegeben und/oder die Werbung mit der Fundstelle des Tests nicht verlinkt ist;
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b. |
für den Tarif DSL StarS mit der Angabe „objektiver Tarifvergleich“ zu werben, sofern der Tarif DSL StarS bei diesem Vergleich nicht mit Tarifen verglichen wird, die die gleichen Konditionen aufweisen und dies mit den nachfolgenden Abbildungen oder Verkleinerungen
insbesondere mit
geschieht.
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5. |
Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und wem gegenüber sie mit Testergebnissen ohne die Angabe des Tests und/oder für den Tarif DSL StarS mit der nachfolgenden Abbildung
geworben hat;
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6. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der bei der Klägerin dadurch verursacht ist, dass die Beklagte mit Testergebnissen ohne Angabe der Fundstelle des Tests und/oder für den Tarif DSL StarS mit der oben unter 5. wiedergegebenen Abbildung geworben hat,
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7. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 679,79 zuzüglich 8,5% über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.
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