Der Gläubiger eines wettbewerblichen Anspruchs, der auf seiner Website erklärt, bei Abmahnungen durch Dritte sei die Einschaltung von Rechtsanwälten überflüssig, deren Kosten würden von ihm daher nicht erstattet, ist seinerseits daran gehindert, bei der Abmahnung eines Dritten durch ihn die Kosten eines Rechtsanwalts geltend zu machen. |
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…) Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“ |
„… es ab sofort bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu unterlassen, unter seiner Präsenz auf der Plattform ebay, sowie auf sonstigen eigenen Webseiten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht gemäß den Artikeln 246 III und 246a § 1 II EGBGB i.V.m. §§ 312g, 355, 356 und 357 BGB zu belehren, insbesondere den Verbraucher nicht vollständig zu belehren über die Voraussetzungen einer eindeutigen Erklärung über die Ausübung des Widerrufs, über die Voraussetzungen des Fristbeginns der Widerrufsfrist, der Verpflichtung des Unternehmers zur Rückzahlung der Lieferkosten (Hinsendekosten), den Umständen zur Rückzahlung des Unternehmers nach spätestens 14 Tagen, den Umständen über die Wahl des Zahlungsmittels und die den Umständen über die Verweigerungsmöglichkeit der Rückzahlung durch den Unternehmer.“ |
„es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, von Ihrer Mandantin zu bestimmenden und im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter seiner Präsenz auf der Plattform ebay, sowie auf sonstigen eigenen Webseiten, Verbraucher fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht zu belehren, indem [er] sie nicht vollständig aufklärt über die Voraussetzung einer eindeutigen Erklärung über die Ausübung des Widerrufs, über die Voraussetzungen des Fristbeginns der Widerrufsfrist, die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückzahlung der Lieferkosten (Hinsendekosten), über die Umstände zur Rückzahlung des Unternehmers nach spätestens 14 Tagen, die Umstände- über die Wahl des Zahlungsmittels und die Umstände über die Verweigerungsmöglichkeit der Rückzahlung durch den Unternehmer.“ |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |