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dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verbieten,
1. |
im geschäftlichen Verkehr Kunden bei der Einlösung von Rezepten für preisgebundene Arzneimittel zulasten der Krankenkasse eine Prämie und/oder einen Gutschein und/oder eine Sachzugabe zu gewähren, insbesondere wenn dies geschieht durch Übergabe eines Wertgutscheins in Höhe von 0,50 €,
hilfsweise
im geschäftlichen Verkehr Kunden bei der Einlösung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Zuwendung zu gewähren, insbesondere wenn dies durch die Übergabe eines Wertgutscheins in Höhe von 0,50 € geschieht,
und/oder
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2. |
im geschäftlichen Verkehr mit der Gewährung eines Bonus zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage A zur Antragsschrift wiedergegeben.
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