1. | Wird in der Werbung für ein Wortzeichen Markenschutz beansprucht („R im Kreis“), obwohl tatsächlich eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, fehlt es gleichwohl an einer Irreführung, wenn sich die Verwendung des Wortbestandteils als rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG darstellt. |
2. | Eine Wort-/Bildmarke wird auch durch Verwendung eines Wortbestandteils allein rechtserhaltend benutzt, wenn dieser Wortbestandteil für sich kennzeichnungskräftig ist, weitere Wortbestandteile rein beschreibenden Charakter haben und die Bildbestandteil so unauffällig sind, dass sie vom angesprochenen Verkehr vernachlässigt werden (im Streitfall bejaht). |