1. | Die Bekanntheit der quadratischen Verpackungsform einer Tafelschokolade (hier: "Ritter-Sport") allein rechtfertigt noch keinen erhöhten Schutz gegenüber nicht identischen oder nicht verwechselungsfähigen Produktaufmachungen einer anderen Tafelschokolade (hier: "Milka"). |
2. | Die für eine Verwechslungsgefahr oder für eine Gefahr der Verwässerung erforderliche hinreichende Ähnlichkeit besteht nicht, wenn der Gesamteindruck der beanstandeten Schokoladentafeln durch Farbe, Wort-und Bildzeichen geprägt ist und die Form keine relevante gedankliche Verknüpfung zur geschützten Marke hervorruft. |
3. | Als Marke für Tafelschokolade ist die geometrische Grundform eines Quadrats für sich genommen nicht schutzfähig. |
Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat über die ihr bereits mit dem angefochtenen Urteil auferlegten Kosten hinaus auch alle weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. |