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Vertreibt ein Unternehmen, das bisher Tafelschokolade in länglichen Verpackungen vertrieben hat, die durch die lila Grundfarbe und die Abbildung einer lila eingefärbten Kuh gekennzeichnet waren ("Milka-Schokolade"), nunmehr seine Schokolade in zwei quadratischen Schokoladentafeln á 40 g, deren Schlauchverpackungen aufgrund einer perforierten Naht voneinander getrennt werden können, so verletzt dies die Klagemarke des Unternehmens, das seine Schokolade bisher ausschließlich in quadratischer Form vertrieben hat ("Ritter-Sport-Schokolade"). Die Klagemarke, welche die Quadratform in der Schlauchverpackung wiedergibt, ist als überragend bekannt anzusehen. Die vorhandene Zeichenähnlichkeit führt zu einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den angegriffenen Ausstattungen und der Klagemarke und beeinträchtigt die Unterscheidungskraft der Klagemarke.
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