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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.08.2011 - 6 W 70/11 - Streitwert bei unzureichender Widerrufsbelehrung

OLG Frankfurt am Main v. 04.08.2011: Streitwert bei Unterlassungsantrag von Verbraucherschutzverbänden gegen unzureichende Widerrufsbelehrung


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.08.2011 - 6 W 70/11) hat entschieden:

   Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern wegen fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrung im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig sehr gering zu bewerten sind, lässt sich auf vergleichbare Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen (hier: 15.000,00 €).




Siehe auch Streitwert - Gegenstandswert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen und Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht


Gründe:


Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung des mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsbegehrens erscheint mit dem in der Antragsschrift vorgeschlagenen Streitwert von 15.000,- € zutreffend bemessen.

Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Senats, dass der Streitwert für Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern gegen die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen regelmäßig sehr gering zu bemessen ist, weil die Interessenlage des Mitbewerbers durch einen solchen Wettbewerbsverstoß nur mittelbar berührt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 12.11.2009 – 6 W 164/09; OLGR 2006, 976; jeweils m.w.N.). Dieser Erwägungen lassen sich jedoch auf die Bewertung des Unterlassungsinteresses von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen. Denn wie der Senat in den genannten Entscheidungen ebenfalls ausgeführt hat, besteht zum Schutze der Verbraucher durchaus ein erhebliches Allgemeininteresse daran, dass die Käufer über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zutreffend informiert werden. Da der Antragsteller als Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist auch sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber.




Da die beanstandete Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war und die Antragsgegnerin sich mit ihrem Internetshop an einen großen Kreis möglicher Abnehmer wendet, erscheint der mit der Antragsschrift vorgeschlagene Streitwert auch im Hinblick auf den Angriffsfaktor nicht übersetzt.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).

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