Ein durch eine anonyme Bewertung in einem Berufsbewertungsportal betroffener Psychotherapeut hat gegen den Dienstanbieter keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der zu der bewertenden Person oder deren Pseudonym gespeicherten Daten. Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht der grundrechtlichen Interessenlage. Lediglich die Sozialsphäre berührende Äußerungen dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. |