Zeigen Werbetexte (hier: Produktbeschreibungen) einen einheitlichen Aufbau und sind in einem das Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit) von anderen Werbetexten hinreichend abheben, liegt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung vor, so dass eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. |