1. |
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Fahrrädern und Zubehörwaren alternativ oder kumulativ
a) |
Waren mit Hinweisen auf Prüfungen, denen die Waren unterzogen worden sein sollen, anzubieten, ohne zugleich anzugeben, wie die der erwähnten Prüfung zugrundeliegenden Informationen zu erhalten sind, wie am 04.10.2015 auf der Handelsplattform "..." im Angebot mit der Nr. ...1 "B ... Scheibenbremsbeläge ..." und aus der Anlage HKMW 2 ersichtlich geschehen;
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b) |
auf der Handelsplattform "Z" für den Vertrieb von Waren, für die bereits Artikeldetailseiten vorhanden sind, weitere Artikeldetailseiten anzulegen und/oder auf solchen weiteren Artikeldetailseiten Waren anzubieten, wie am 04.10.2015 im Angebot mit der Nr. ...2 "00 Lastenanhänger ..." und aus Anlage HKMW 3 ersichtlich geschehen; |
c) |
auf der Handelsplattform "..." in Artikeldetailseiten zu Artikeln ein falsches Datum anzugeben, seit dem der Artikel bei "..." im Angebot ist, und/oder auf solchen Artikeldetailseiten Waren anzubieten, wie am 04.10.2015 im Angebot mit der Nr. ...2 "00 Lastenanhänger ..." und aus Anlage HKMW 3 ersichtlich geschehen;
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d) |
auf der Handelsplattform "Z" in Artikeldetailseiten zu Artikeln ein falsches Datum anzugeben, seit dem der Artikel bei "Z" im Angebot ist, und/oder auf solchen Artikeldetailseiten Waren anzubieten, wie am 04.10.2015 im Angebot mit der Nr. ...2 "00 Lastenanhänger ..." und aus Anlage HKMW 3 ersichtlich geschehen;
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen über den Umfang von Handlungen der unter 1.b),c) und d) erwähnten Art durch Vorlage einer vollständigen Liste sämtlicher von ihr erstellter "doppelter" Artikeldetailseiten unter Angabe der "NR. neu" sowie der "EAN neu" unter jeweiliger Gegenüberstellung der "NR. alt" sowie der vom Hersteller vergebenen "EAN" inklusive der Angabe der getätigten Verkäufe einschließlich der jeweils erzielten Kaufpreise;
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr, der Klägerin, wegen Handlungen der in 1.b), c) und d) erwähnten Art entstanden ist oder noch entstehen wird;
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 3.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2015 zu zahlen.
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1. |
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Fahrrädern und Zubehörwaren alternativ oder kumulativ
a) |
...
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b) |
auf der Handelsplattform "..." für den Vertrieb von Waren, für die bereits Artikeldetailseiten vorhanden sind, weitere Artikeldetailseiten anzulegen und/oder auf solchen weiteren Artikeldetailseiten Waren anzubieten, wie am 04.10.2015 im Angebot mit der Nr. ...2 "00 Lastenanhänger ..." und aus Anlage HKMW 3 ersichtlich geschehen;
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c) |
...
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d) |
auf der Handelsplattform "..." in Artikeldetailseiten zu Artikeln ein falsches Datum anzugeben, seit dem der Artikel bei "..." im Angebot ist, und/oder auf solchen Artikeldetailseiten Waren anzubieten, wie am 04.10.2015 im Angebot mit der Nr. ...2 "00 Lastenanhänger ..." und aus Anlage HKMW 3 ersichtlich geschehen;
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen über den Umfang von Handlungen der unter 1.b) und d) erwähnten Art durch Vorlage einer vollständigen Liste sämtlicher von ihr erstellter "doppelter" Artikeldetailseiten unter Angabe der "NR. neu" sowie der "EAN neu" unter jeweiliger Gegenüberstellung der "NR. alt" sowie der vom Hersteller vergebenen "EAN" inklusive der Angabe der getätigten Verkäufe einschließlich der jeweils erzielten Kaufpreise;
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr, der Klägerin, wegen Handlungen der in 1.b) und d) erwähnten Art entstanden ist oder noch entstehen wird.
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