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Bei der Werbung für die telefonische Rechtsberatung unter einer kostenpflichtigen 0900-Nummer mit einer Google AdWords Anzeige handelt es sich um ein Angebot an den Endnutzer i.S.d. § 66a S. 1 TKG. Wird in der Anzeige ein Preis angegeben, hat eine vollständige Preisinformation zu erfolgen, die gemäß § 66a S. 5 TKG insbesondere einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen enthalten muss. Ist dieser Hinweis in der Google AdWords Anzeige lediglich in Form eines Sternchenhinweises enthalten, verletzt dies das Unmittelbarkeitserfordernis des § 66a S. 2 TKG.
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