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Landgericht Tübingen Urteil vom 29.11.2010 - 20 O 86/10 - Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen

LG Tübingen v. 29.11.2010: Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen


Das Landgericht Tübingen (Urteil vom 29.11.2010 - 20 O 86/10) hat entschieden:

   Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, wird die Fähigkeit des Verbrauchers eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen spürbar beeinträchtigt.



Siehe auch Die Werbung mit Testergebnissen und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:


Die Verfügungsbeklagte warb in der Zeitschrift ..., Heft Nr. 9, September 2010 auf Seite 69 für Produkte ihrer Pflegeserie "... Regeneration" mit der Wiedergabe dreier Qualitätsurteile der Zeitschrift ... mit "sehr gut" wie nachstehend abgebildet:

   [folgt eine Abbildung]

Der Verfügungskläger, ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und hierzu geltend gemacht, dass mit Testergebnissen geworben würde, ohne dass die Fundstellenangabe deutlich lesbar sei.

Der Verfügungskläger hat beantragt, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für Kosmetika, insbesondere Produkte der Pflegeserie ... Regeneration (Reinigungsmilch und / oder Tagescreme und / oder Nachtcreme) mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben (gem. Inserat Zeitschrift "... ", Ausgabe Nr. 9/September 2010 auf Seite 69 - Anlage A 3).

Mit Beschluss vom 27. September 2010 hat die Kammer wegen Dringlichkeit durch die Vorsitzende allein die beantragte einstweilige Verfügung erlassen (GA 39, 40).

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte meint, die einstweilige Verfügung genüge bereits nicht den Bestimmtheitsanforderungen, da die Umschreibung "deutlich lesbar" derart unbestimmt sei, dass für sie nicht erkennbar sei, welche Mindestschriftgröße sie künftig zu verwenden habe, um dem Verbot zu folgen. Ferner fehle es auch an einem Verfügungsanspruch, da die Fundstellenangaben in hinreichend lesbarer Größe abgedruckt worden seien.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

   unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 27. September 2010 den Antrag der Verfügungsklägerin vom 23. September 2010 zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

   die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie verteidigt die einstweilige Verfügung mit näherer Begründung.

Die Parteien haben einer Entscheidung durch die Vorsitzende gem. § 349 Abs. 3 ZPO zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


I.

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und zu bestätigen.

Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gem. §§ 3 Abs. 2, 8 UWG zu. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (nachfolgend 1.) und die Werbung ist unlauter gem. § 3 Abs. 2 UWG (nachfolgend 2.).

1. Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt. Das Erfordernis der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags folgt aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr. BGH, vgl. Urteil vom 24.2.2005, I ZR 128/02 m.w.N.). Richtig ist, dass der Antrag mit "in deutlich lesbarer Druckgröße" einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält. Der Inhalt dieses auslegungsbedürftigen Begriffes lässt sich aber an Hand der in Bezug genommenen Werbung eindeutig ermitteln (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.3.2007, I ZR 184/03 -Eigenpreisvergleich-​). In der Größe, wie die Fundsteilen in allen drei Testurteilen angegeben sind, ist die Schriftgröße zu klein gewählt.




2. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Die von der Verfügungsbeklagten betriebene Werbung ist unlauter gem. § 3 Abs. 2 UWG.

a) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist der Anwendungsbereich des § 6 UWG nicht eröffnet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 6 UWG ist, dass Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar gemacht werden, was vorliegend nicht der Fad ist. Die bloße Testhinweiswerbung fällt nicht unter § 6 UWG (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 6 Rn 210, 211).

b) Die Werbung verstößt aber unmittelbar gegen § 3 UWG.

Es handelt sich um eine Werbung mit Testergebnissen einer Fachzeitschrift ohne ordnungsgemäße Fundstellenangabe, weil der Verbraucher nicht leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das frühere Recht mussten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzte nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar war (BGH, GRUR 2010, 248 ff. unter Hinweis auf BGH I ZR 151/89, Urteil vom 21. März 1991 - Fundstellenangabe -).

An dieser Rechtslage hat sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert:

Nach § 3 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigt und ihn damit zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, wird die Fähigkeit des Verbrauchers eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen spürbar beeinträchtigt (vgl. hierzu BGH GRUR 2010 248 ff).

Die hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest entwickelten oben dargestellten Grundsätze (BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe) lassen sich auch auf die Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften übertragen (vgl. OLG Hamburg, 3 U 240/06, Beschluss vom 15. Januar 2007; im Ergebnis wohl ebenso BGH GRUR 2010, 248, wo es sich ebenfalls nicht um eine Testhinweiswerbung der Stiftung Warentest handelte).



Zwar besteht ein Unterschied zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest insoweit, als keine gesonderten Empfehlungen der Zeitschrift ... zur Angabe der Fundstelle bei einer werblichen Verwendung ihrer Testergebnisse bestehen. Die für die Empfehlung der Stiftung Warentest maßgebenden Gründe gelten jedoch auch im Falle der sogenannten Testhinweiswerbung, da die von der Stiftung Warentest ausdrücklich verlangte Fundstellenangabe sich auch im Hinblick auf die Werbung mit Testergebnissen von Fachzeitschriften zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit des Testaufbaus, seiner Durchführung und der Testergebnisse als erforderlich erweist, um die notwendige Transparenz herzustellen.

Der fehlenden Fundstellenangabe ist die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen (vgl. KG, Urteil vom 14.9.1993, 5 U 5035/93). Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten.

Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die Grundsätze übertragen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG aufgestellt worden sind. Hiernach hatten Pflichtangaben "erkennbar" zu sein, was in der Auslegung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1987 301 - 6-​Punkt-​Schrift) Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung bedeutete. Die streitgegenständlichen Fundstellenangaben sind in einem derart winzigen Schriftgrad gehalten, dass sie jedenfalls bei normalen Sichtverhältnissen für den normalsichtigen Betrachter nur mit besonderer Konzentration und Anstrengung lesbar sind. Dies gilt nicht nur für die Fundstellenangaben der beworbenen Nacht- und Tag-​Creme, sondern auch für die Fundstellenangabe der beworbenen Reinigungsmilch, die ersichtlich in einer etwas größeren Schrift gewählt ist. Gleichwohl bedarf es auch hier, bei einem maximalen Schriftgrad von 4 Punkten - noch besonderer Konzentration, um die Fundstellenangabe zu lesen. Es liegen auch keine Besonderheiten der grafischen Gestaltung vor, die die in der geringen Schriftgröße begründete Lesbarkeitserschwerung durch ausgleichende anderweitige Effekte wettmachen würden.

Fehlt es demnach an einer eindeutigen und leicht zugänglich angegebenen Fundstelle, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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