Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, wird die Fähigkeit des Verbrauchers eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen spürbar beeinträchtigt. |
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unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 27. September 2010 den Antrag der Verfügungsklägerin vom 23. September 2010 zurückzuweisen. |
die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie verteidigt die einstweilige Verfügung mit näherer Begründung. |