Eine Kennzeichenverletzung eines Affiliate durch Gestaltung von anderen als den zu seinem Partnerprogramm angemeldeten Internetseiten ist dem Auftraggeber nicht ohne weiteres zuzurechnen. Voraussetzung ist vielmehr, dass das dem werbenden Unternehmen nützliche Anklicken der Links abgerechnet werden kann, der Auftraggeber mit der anderweitigen Tätigkeit des Werbepartners rechnen musste und diese beeinflussen kann. |
1. | Anzeige des Google-Suchergebnisses: |
2. | Nach Anklicken des Suchergebnisses www.superschnelleraeder.de/bxu.html erscheint die nachfolgende Internetseite: |
3. | Nach Anklicken der Aussage „Raddiscount” erscheint die Internetpräsentation des Online-Shops raddiscount.de, deren Impressum nachstehend abgebildet wird: |