Die Bewerbung eines basischen Nahrungsmittels mit Angaben, die den Eindruck erwecken, als gebe es ein grundsätzliches Problem, das in einer Übersäuerung des menschlichen Körpers ("Verschlackung") bestehe, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB, da diese Aussagen in ihrer Allgemeinheit wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |