Wird die Gültigkeitsdauer einer Telefonkarte nachträglich reduziert, so steht dem Inhaber grundsätzlich ein Anspruch auf Umtausch der gesperrten Karte unter Mitnahme des Guthabens zu. Ist ein Umtausch wegen der zwischenzeitlichen Beschränkung der Nutzbarkeit für den Karteninhaber uninteressant, hat er nach erklärtem Rücktritt regelmäßig einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens sowie essen entsprechende Verzinsung. |
"der Umtauschanspruch unterliegt wie jeder Rechtsanspruch der Verjährung ..... Die Einrede der Verjährung behält sich die U für alle zum Umtausch eingereichten Telefonkarten vor…Verjährt sind in der Regel sämtlich Telefonkarten, die DM Nennwerte …haben und die zum 31.12.2004 außer Kraft gesetzt wurden und in der Vergangenheit bis zum 31.12.2004 getauscht werden konnten". |
"Wie wir Ihnen bereits mit der Mail vom 08.12.2008 mitgeteilt haben, unterliegt der Umtauschanspruch von Telefonkarten wie jeder Rechtsanspruch der Verjährung. Die Einzelheiten wurden Ihnen in der Mail bereits erläutert. Dieses Verfahren ist unternehmensintern abgestimmt und im Einklang mit den Regelungen des BGB zur Verjährung von Ansprüchen, bestätigt durch den rechtskräftigen OLG-Beschluss" |