1. |
Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Anschluss BGH, 16. Juli 2009, I ZR 50/07, GRUR 2010, 248).
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2. |
Einer gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen.
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3. |
Hinsichtlich der Anforderungen an die Lesbarkeit lassen sich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Lesbarkeit von Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung übertragen, wonach Pflichtangaben erkennbar sein müssen. Eine Lesbarkeit für den durchschnittlich normalsichtigen Leser ist bei normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung im Regelfall bei Verwendung einer Schrift, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, anzunehmen.
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4. |
Wird für ein Produkt mit einem nur im Internet nachlesbaren Testergebnis geworben, ist es ausreichend, wenn die Fundstelle entweder deutlich angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt.
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