1. | Zwischen der Gemeinschaftsmarke „IPOD“, geschützt u.a. für Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, und dem Zeichen „ eiPott“ für Eierbecher besteht wegen Identität der Waren und klanglicher Identität der Zeichen Verwechslungsgefahr. Die klangliche Identität wird nicht durch einen klar erkennbaren und eindeutigen Sinngehalt des Zeichens „ eiPott“ neutralisiert. |
2. | Die Unterscheidungskraft der für Musikabspielgeräte bekannten Gemeinschaftsmarke „IPOD“ wird durch das Zeichen „ eiPott“ in unlauterer Weise ausgenutzt. Die Zeichenverwendung ist nicht nach Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt. |