Eine Beseitigung eigenständiger Internetveröffentlichungen Dritter ist von dem Unterlassungsanspruch nicht erfasst, sofern diese dem Unterlassungsschuldner nicht rechtlich zuzuordnen sind. Eine Einwirkungspflicht auf Dritte besteht nur, soweit deren Verhalten Teil des Wettbewerbsverstoßes des Unterlassungsschuldners ist. |
„Wir haben Sie daher zur Vermeidung gerichtlicher Schritte aufzufordern, uns bis zum [...] die nachfolgende oder inhaltsgleiche Erklärung abzugeben: Für den Fall, dass Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit sind, ist weiter zu beachten, dass ein solches Unterlassungsversprechen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Kern gleichartige Abwandlungen mitumfassen würde, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (sogenannte kerngleiche Verletzungsfälle)." |
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.03.2015 - Az.: 38 0 75/14 KfH - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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die Revision zuzulassen, sofern die Berufung keinen Erfolg haben sollte. |
die Berufung zurückzuweisen. |