Der Verpächter einer Homepage ist selbst Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung, auch wenn er nicht Betreiber der Homepage ist. Es ist anerkannt, dass derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen kann, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. |
1. | es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
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2. | an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2016 zu zahlen. |
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wie erkannt. |
die Klage abzuweisen. |