Die namensartige Kennzeichnung eines Hauses kann unabhängig von der Berühmtheit des Gebäudes - den Schutz des § 12 BGB dann in Anspruch nehmen, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schützwürdiges Interesse besteht. Welcher Art dieses Interesse ist, ist gleichgültig. Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung, wenn dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. |