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Amtsgericht Rockenhausen Urteil vom 09.08.2016 - 2 C 341/16 - Insolvenz-App mit Daten aus den Insolvenzverzeichnissen

AG Rockenhausen v. 09.08.2016: Eine Insolvenz-App mit Daten aus den Insolvenzverzeichnissen ist datenschutzwidrig


Das Amtsgericht Rockenhausen (Urteil vom 09.08.2016 - 2 C 341/16) hat entschieden:
Eine App, die Schuldnerdaten aus den Insolvenzverzeichnissen veröffentlicht, verstößt gegen das Datenschutzrecht, wenn durch die Verknüpfung der Daten mit einzelnen Suchbegriffen und deren Einbettung in eine Kartenansicht eine "Prangerwirkung" entsteht, weil der Nutzer sich die Insolvenzschuldner eines gesamten Postleitzahlengebietes oder auch von ganzen Orten, Ortsteilen oder Straßen anzeigen lassen kann, aber nicht ersichtlich ist, welches berechtigte Interesse im Sinne von § 29 Abs. 2 BDSG ein Nutzer der App daran haben kann, dass ihm eine Gesamtauflistung aller Schuldner einer bestimmten Stadt, eines Ortes, eines Ortsteiles oder einer bestimmten Straße angezeigt wird.




Siehe auch Handel mit Schuldtiteln - Titeldatenbank im Internet und Stichwörter zum Thema Datenschutz


Tatbestand:

Im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens begehren die Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung sie betreffender Informationen, die mittels der Insolvenz-​App "..." abrufbar sind.

Die Verfügungsbeklagte ist Betreiberin der Applikation namens "...". Mit dieser Anwendungssoftware für Mobilgeräte können die Insolvenzbekanntmachungen jeder Person in Deutschland, die sich im Insolvenzverfahren befindet, eingesehen werden. Derzeit umfasst die der App zu Grunde liegende Datenbank mehr als eine Million Privatpersonen und Unternehmen, was einer Quote von circa 98 Prozent aller Schuldner in Deutschland entspricht. Der Datenbestand selbst stammt von den Insolvenzgerichten.

Um mittels der App an die Daten einer bestimmten Person zu gelangen, reicht es, deren Namen in der Suchfunktion einzugeben. Hiernach erhält der Nutzer sämtliche gerichtliche Entscheidungen zu der Insolvenz der betroffenen Person seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Hierneben ist es aber auch möglich, eine Suche nach einem Ort, einem Ortsteil, einer Postleitzahl oder aber einer Straße vorzunehmen. Auch insoweit werden sodann alle Personen nebst den dazugehörigen gerichtlichen Entscheidungen angezeigt, die dem jeweiligen Suchbegriff unterfallen.

Sämtliche Insolvenzen sind zudem auch auf einer Deutschlandkarte eingezeichnet. Seit dem Erscheinen der App vor einigen Wochen wurde diese bereits mehr als eine Million Mal zu einem Preis in Höhe von jeweils 2,99 € heruntergeladen.

Gegen den Verfügungskläger zu Ziff. 1.) wurde durch das Amtsgericht Mainz am 01. April 2010 das Verbraucherinsolvenzverfahren zu dem Aktenzeichen … eröffnet. Da er seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung im März 2016 von sich aus zurückgenommen hat, ist dieses Verfahren zwischenzeitlich beendet. Gegen den Verfügungskläger zu Ziff. 2.) wurde durch das Amtsgericht Landau in der Pfalz mit Beschluss vom 16. August 2012 zu dem Aktenzeichen … das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren läuft noch.

Sowohl hinsichtlich des Verfügungsklägers zu Ziff. 1.), als auch in Bezug auf den Verfügungskläger zu Ziff. 2.), können über die streitgegenständliche App sämtliche gerichtliche Entscheidungen seit der Eröffnung der jeweiligen Insolvenzverfahren in den Jahren 2010 beziehungsweise 2012 im Volltext eingesehen werden.

Im Hinblick darauf sind die Verfügungskläger der Auffassung, dass ihnen gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch zustehe:

Denn so sehe die Insolvenzordnung vor, dass die Veröffentlichung von Daten sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens zu löschen sind. Dies gelte nicht minder für die Antragsgegnerin. Auch wären durch die App mehr Daten zugänglich, als dies gesetzlich vorgesehen sei. Denn wie § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vorsehe, wäre eine uneingeschränkte Suche nach Bekanntmachungen nur innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung möglich. Andernfalls müsste eine Detailsuche durchgeführt werden.

Weil sie der Verfügungsbeklagten auch zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung dahingehend erteilt hätten, die sie betreffenden Informationen über die gesetzlichen Fristen hinaus zu speichern oder zu veröffentlichen, sei die Verwendung ihrer Daten in der App rechtswidrig und rechtfertige den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Auch bestehe ein Verfügungsgrund, weil sich die Veröffentlichung ihrer Daten negativ auf ihre Reputation und ihre Resozialisierung auswirke. Hinsichtlich des Jura studierenden Verfügungsklägers zu Ziff. 2.) komme hinzu, dass den abrufbaren Informationen auch zu entnehmen sei, dass sich dieser in Haft befinde.

Die Verfügungskläger vertreten die Ansicht, dass zur Abwendung nicht wiedergutzumachender Nachteile eine Eilentscheidung geboten sei, um zu verhindern, dass Dritte auch weiterhin Zugriff auf die über sie veröffentlichten Informationen erlangen würden.

Unter Berücksichtigung dessen beantragen die Verfügungskläger,
die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, Informationen über sie, die den Vorschriften des § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren unterfallen, zu veröffentlichen, insbesondere in der App "..."

und

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, insoweit sämtliche Informationen über sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich zu machen

sowie

die Verfügungsbeklagte höchst vorsorglich und aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr dazu zu verurteilen, die die vorgenannten Informationen über sie enthaltenden Speichermedien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache an den Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben

und

gegen die Verfügungsbeklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Anordnungen ein Zwangsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise bis zu sechs Monate Zwangshaft, festzusetzen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt demgegenüber,
die vorgenannten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, dass die Daten der Verfügungskläger zu Recht auch mit der streitgegenständlichen App abgerufen werden könnten, weil diese auch über das Internetportal "I." verfügbar wären.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird insbesondere auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 (Bl. 28 d. GA) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig:

Denn so ist das Amtsgericht Rockenhausen gemäß den §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zur Entscheidung über das vorliegende Verfahren zuständig.

Denn die Beklagte hat ihren Sitz in ... und damit im hiesigen Gerichtsbezirk.

Auch ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes gemäß den §§ 23, 71 GVG gegeben, weil die insoweit maßgebliche Streitwertgrenze aus § 23 Nr. 1 GVG nicht überschritten wird.

II.

Zumindest in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch inhaltlich geboten, weil die Verfügungskläger gemäß den §§ 935, 940 ZPO sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruches (hierzu näher unter 1.), als auch eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht haben (vergleiche diesbezüglich die Ausführungen unter 2.).

1. Denn gemäß den §§ 823 Abs. 2, 1004 (analog) BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BDSG steht den Verfügungsklägern materiell-​rechtlich ein Anspruch dahingehend zu, dass es die Verfügungsbeklagte bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren unterlässt, die in Bezug auf sie mittels der App "..." abrufbaren Daten an Dritte weiterzugeben beziehungsweise auch zukünftig zur Einsicht oder zum Abruf bereitzuhalten, damit diese durch Dritte selbst eingesehen oder abgerufen werden können.

1.1. Dies ergibt sich – entgegen der Auffassung der Verfügungskläger – allerdings nicht schon unmittelbar aus § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV).

Zwar ist hierin unter anderem vorgesehen, dass durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Daten spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch dann abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen,
b) die Firma,
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
e) Registernummer und Sitz des Registergerichts.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben:

Denn mit der zugrunde liegenden App können die den Betroffenen zuzuordnenden Daten bereits dann aufgefunden und eingesehen werden, wenn lediglich ein Kriterium, wie beispielsweise der Wohnort, der Ortsteil oder aber die Postleitzahl, eingegeben wird.

Wie jedoch § 1 S. 1 InsoBekV entnommen werden kann, haben ausschließlich "öffentliche Bekanntmachungen" in Insolvenzverfahren im Internet den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Demgegenüber stellt das geschäftsmäßige Übermitteln personenbezogener Daten durch private Dritte gerade keine "öffentliche Bekanntmachung" dar, sondern dient lediglich der Information der jeweiligen Nutzer der Informationsgeber (so bspw. auch das OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2015 – 1 U 128/15, NZI 2016, 188-​190).

1.2. Für deren Tätigkeit ist allerdings das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) maßgeblich. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG ist die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten insoweit aber wiederum nur dann zulässig, soweit dies durch das Gesetz oder aber eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet wird oder der Betroffene eingewilligt hat.

1.2.1. Nach ganz herrschender Meinung umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten hierbei alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Dies sind somit nicht nur die "klassischen Daten", wie etwa der Name oder aber der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen oder aber sogar die Darstellung des privaten oder dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. z. B. nur BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328-​345 unter Hinweis auf Gola/Schomerus BDSG, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 7 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 3 Rdnr. 6; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg.lief., § 3 Rdnr. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330 u. Greve/Schärdel MMR 2008, 644, 647).

Weil die von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen allesamt Informationen über bestimmte Personen enthalten, handelt es sich hierbei selbstredend um "personenbezogene Daten" im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG.

Von den Beteiligten wird im Rahmen des hiesigen Verfahrens auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Verfügungsbeklagte diese Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen als nicht-​öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 BDSG zumindest erhebt, verarbeitet und nutzt.

In diese Erhebung, Speicherung und Übermittlung ihrer Daten haben die Verfügungskläger zweifelsohne auch nicht eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG), sondern dieser sogar ausdrücklich widersprochen.

Nach dem in § 4 Abs. 1 BDSG statuierten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wäre die Verwendung der Daten durch die Verfügungsbeklagte, insbesondere in Form der Übermittlung, folglich nur dann zulässig, wenn es hierfür eine gesetzliche Erlaubnis geben würde.

Weil dies vorliegend jedoch nicht der Fall ist, liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, weshalb diesen gemäß den §§ 823 Abs. 2, 1004 (analog) BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BDSG ein Anspruch auf Unterlassung zusteht (vgl. hierzu z. B. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 105/82, BGHZ 91, 233-​242 od. BGH, Urteil vom 07. Juli 1983 – III ZR 159/82, NJW 1984, 436 m. w. Nachw.).

1.2.2. Denn so greift vorliegend insbesondere nicht das in § 41 BDSG normierte "Medienprivileg":

Zwar fällt sowohl das Einstellen von Inhalten ins Internet, als auch ihr dauerhaftes Bereithalten zum Abruf, dem Grunde nach in den Bereich des durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Publikationsvorganges.

Die datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist jedoch daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten auch einer pressemäßigen Veröffentlichung dient.

Maßgebend ist hiernach, dass die Daten mithin "ausschließlich für eigene journalistisch-​redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind.

Übertragen auf den Bereich der Telemedien fällt die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer somit aber gerade nicht unter den besonderen Schutz der Presse, weil eine bloße automatische Auflistung von Inhalten noch keine eigene journalistisch-​redaktionelle Gestaltung darstellt. Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebotes und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (so z. B. BGH, Urteil vom 01. Februar 2011 – VI ZR 345/09, juris u. a. unter Hinweis auf Schmittmann in Schwartmann Praxishandbuch Medien-​, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Abschnitt Rdnr. 27 f. u. Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 41 Rdnr. 4; vgl. auch Härting in: Härting, Internetrecht, 5. Aufl. 2014, B. Datenschutzrecht, Rdnr. 261).

Vorliegend fehlt es aber bereits an jeglicher eigenen journalistisch-​redaktionellen Gestaltung seitens der Verfügungsbeklagten:

Denn diese stellt ihren Nutzern im Rahmen der streitgegenständlichen App lediglich Datensätze zur Verfügung, ohne diese jedoch selbst zu bewerten oder zu kommentieren.

1.2.3. Da das sogenannte "Medienprivileg" demnach nicht greift, hätte die Verfügungsbeklagte die Daten der Verfügungskläger nur unter den engen Voraussetzungen von § 29 BDSG nutzen dürfen:

Denn dessen Anwendungsbereich ist eröffnet, weil die Verfügungsbeklagte mit der Erhebung und Bekanntgabe der Insolvenzbekanntmachungen keinen eigenen Geschäftszweck verfolgt (vgl. § 28 BDSG), sondern diese Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte sammelt und vorhält (hierzu bspw. nur BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328-​345).

1.2.4. Nach § 29 Abs. 1 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung allerdings nur dann zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, der Speicherung oder der Veränderung hat (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG), die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG), oder aber die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind (29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG).

Vorliegend ist zwar anzunehmen, dass die der App zugrunde liegenden Daten einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG entnommen wurden, nämlich dem Internetportal www.I.de:

Denn der Begriff der "allgemein zugänglichen Quelle" ist insoweit genauso auszulegen wie die gleichlautende Bestimmung im Rahmen von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG. Beide Formulierungen sind hiernach an Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG angelehnt, wonach jeder das Recht hat, sich aus "allgemein zugänglichen Quellen" zu informieren. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichtes ist eine Quelle insoweit immer dann allgemein zugänglich, wenn sie "technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen" (vgl. Plath in: Plath, BDSG, 29 BDSG unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99, BVerf-​GE 103, 44-​81).

Bei dem Internetportal www.I.de handelt es sich indes um eine für jedermann weltweit zugängliche Quelle. Die Beschlüsse, die im Rahmen der streitgegenständlichen App eingesehen werden können, waren auch nach den einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung öffentlich bekanntzumachen. Diese öffentliche Bekanntmachung durfte nach § 300 Abs. 1 InsO zudem durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet erfolgen (so auch das OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2015 – 1 U 128/15, a. a. O.).

Gesetzlich ist jedoch auch die Verwendung öffentlich zugänglicher Daten nicht absolut und schrankenlos zulässig, sondern bedarf – wie im Übrigen auch der Erlaubnistatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG – einer Abwägung zwischen den Interessen der verantwortlichen Stelle mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen.

Wegen der geringeren Schutzwürdigkeit bereits veröffentlichter Daten ordnet das Gesetz insoweit lediglich einen erleichterten Abwägungsmaßstab an.

Demzufolge ist die Datenverwendung in diesen Fällen grundsätzlich schon dann zulässig, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Verwendung offensichtlich beziehungsweise eindeutig erkennbar überwiegen. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit bezieht sich nach vorherrschender Auffassung insoweit nicht nur auf das Vorliegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen, sondern auch auf das Überwiegen dieser Interessen gegenüber den Interessen der verantwortlichen Stelle (vgl. Plath in: Plath, BDSG, 29 BDSG, Rdnr. 61 u. Gola/Schomerus, § 29 BDSG Rdnr. 19).

In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall gilt dies jedoch nur für die veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen selbst, nicht aber zugleich auch für die von Seiten der Verfügungsbeklagten vorgenommen Verknüpfungen:

Denn so sind die eine Person betreffenden Insolvenzbekanntmachungen bestimmten Suchbegriffen zugeordnet. Auch werden die Anschriften der Betroffenen im Rahmen der streitgegenständlichen App auf einer Karte markiert.

Hierin liegt insoweit allerdings eine "Veränderung" der dem Internetportal www.I.de ursprünglich entnommenen Daten:

Denn nach der Legaldefinition aus § 3 Abs. 4 Nr. 2 BDSG ist das Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten.

Eine "Datenveränderung" ist deshalb immer schon dann gegeben, wenn Daten – wie hier – beispielsweise miteinander verknüpft und ausgewertet werden (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, § 3 BDSG Rdnr. 86; Gola/Schomerus, § 3 BDSG Rdnr. 30 od. Simitis/Dammann, § 3 BDSG Rdnr. 131).

Dementsprechend hat sich auch die im Rahmen von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG vorzunehmende Interessenabwägung daran zu orientieren, ob auch und gerade die von der Verfügungsbeklagten veranlasste Zuweisung zu einzelnen Suchbegriffen beziehungsweise die Einbettung in der Kartenansicht unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zulässig ist:

Denn die von der App ausgehende "Prangerwirkung" wird, worauf im Folgenden noch ausführlich einzugehen sein wird, insbesondere durch diese Verknüpfungen hervorgerufen und verstärkt.

Letztlich bedarf die Frage, ob beziehungsweise inwieweit bereits dieses Verändern der personenbezogenen Daten zum Zwecke der Übermittlung gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BDSG rechtmäßig ist, zumindest im Rahmen des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens aber keiner abschließenden Entscheidung:

Denn der – vorläufige – Unterlassungsanspruch ist in dem tenorierten Umfange jedenfalls schon deshalb begründet, weil die Verfügungsbeklagte die die Verfügungskläger betreffenden Daten in ihrer jetzigen Form bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest nicht länger an Dritte übermitteln darf:

1.2.5. Denn eine Übermittlung von Daten ist gemäß § 29 Abs. 2 BDSG im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ausschließlich dann zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat (Nr. 1) und auch kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Nr. 2).

Im Streitfalle liegt eine Datenübermittlung vor:

Denn nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG ist das Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an eine Dritten in der Weise, dass die Daten entweder direkt an den Dritten weitergegeben werden (a.) oder aber der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten – wie hier – selbst einsieht oder abruft (b.).

Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss entsprechend dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 BDSG somit auf Grundlage einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind wiederum die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen (vgl. LG Köln, Urteil vom 17. März 2010 – 28 O 612/09, MMR 2010, 369-​371 unter Hinweis auf BGH, 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, ZUM 2009, 753 ff.).

Ob hiernach ein Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung schutzwürdig ist, muss also im Vergleich mit den sich ergebenden berechtigten Interessen der Dritten ermittelt werden. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt dabei also eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind die Art, der Inhalt und die Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können demzufolge in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, a. a. O.).

Diese durchzuführende Gesamtabwägung ergibt für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, dass das Interesse der Verfügungskläger auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG im Rahmen der jetzigen Gestaltung der App höher zu bewerten ist, als das möglicherweise bestehende Auskunfts- und Informationsrecht der Nutzer beziehungsweise den wohl primär wirtschaftlichen Interessen der Verfügungsbeklagten.

1.2.6. Denn durch die Veröffentlichung ihrer Daten im Rahmen der streitgegenständlichen App werden die Verfügungskläger zweifellos in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert:

Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann sowie innerhalb welcher Grenzen etwaige persönliche Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Es erschöpft sich deshalb nicht in der Funktion eines Abwehrrechtes des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht zudem Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts. Dem entspricht auch die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes gerade auch für nicht öffentliche Stellen gelten (so BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166, 188 u. BVerfG, NJW 2008, 822, 826).

In diesem Zusammenhang ist es somit völlig unerheblich, ob die in Rede stehenden Daten der Verfügungskläger – auch – anderen öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden können:

Denn so enthalten insbesondere die Insolvenzbekanntmachungen eine Vielzahl von persönlichen Informationen über die betroffenen Personen, wie beispielsweise deren vollständiger Name, deren Geburtsjahr beziehungsweise teilweise sogar deren konkretes Geburtsdatum sowie deren vollständige Adresse, aber auch weitere Einzelheiten hinsichtlich der zu Grunde liegenden Insolvenzverfahren.

Vor dem Hintergrund dessen bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass die Übermittlung dieser Daten an Dritte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift.

Dieser Eingriff ist auch nicht unerheblich:

Denn so bleibt zu berücksichtigen, dass Dritten – neben den wichtigsten persönlichen Daten – insoweit insbesondere auch preisgegeben wird, dass die Betroffenen überschuldet sind und sich somit in einer – zumindest – akuten wirtschaftlichen Krise befinden.

Hinsichtlich des Verfügungsklägers zu 2.) kommt sogar hinzu, dass Dritten vor allem auch offenbart wird, dass sich dieser derzeit in Haft befindet.

Ein schutzwürdiges Interesse der Verfügungskläger ist deshalb sowohl in der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte zu sehen, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen:

Denn so liegt auf der Hand, dass sich eine Veröffentlichung der den Insolvenzverfahren zu Grunde liegende Beschlüsse nicht nur negativ auf ihr allgemeines Ansehen in der Gesellschaft sowie ihrer Wirtschaftsfähigkeit auswirkt, sondern auch negative Folgen auf ihre Reputation und gegebenenfalls sogar in Bezug auf ihre Resozialisierung zur Folge haben kann.

1.2.7. Demgegenüber hegt das Gericht angesichts der konkreten Gestaltung der in Rede stehenden App bereits durchgreifende Zweifel daran, dass den Nutzern, denen die Daten übermittelt werden, tatsächlich schon ein "berechtigtes Interesse" zuzuerkennen ist:

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein berechtigtes Interesse des Dritten grundsätzlich nur dann vor, wenn "die Kenntnis der Daten für die von dem Empfänger beabsichtigten Ziele und Zwecke erforderlich ist" (vgl. bspw. schon das Urteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 105/82, BGHZ 91, 233-​242).

Hinsichtlich dieser Ziele und Zwecke kommt als berechtigtes Interesse nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung zwar grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse infrage. Reine Neugier stellt insoweit aber gerade kein berechtigtes Interesse dar. Die Datenübermittlung muss darüber hinaus aber auch zur Erreichung der Ziele und Zwecke erforderlich sein. An einer solchen Erforderlichkeit fehlt es aber wiederum schon dann, wenn dem Empfänger ein anderes, milderes Mittel zur Kenntnisnahme der Daten zur Verfügung steht, oder wenn der Empfänger ohne die Übermittlung einen erheblichen Nachteil erleiden würde (hierzu näher bspw. Plath in: Plath, BDSG, 29 BDSG, Rdnr. 80 f. od. Bergmann/Möhrle/Herb, § 29 BDSG Rdnr. 87; Taeger/Gabel/Taeger, § 29 BDSG, Rdnr. 50; Däubler/Klebe/Wedde/Weichert/Weichert, § 29 BDSG, Rdnr. 37 od. Schaffland/Wiltfang, § 29 BDSG, Rdnr. 40).

Vorliegend wirbt die streitgegenständliche App zwar insbesondere damit, dass sich der Nutzer schnell und einfach Kenntnis darüber verschaffe kann, mit wem – ohne ein gesteigertes wirtschaftliches Risiko – Geschäftsbeziehungen eingegangen werden können:

Dieses Ziel und auch der Zweck der App ist demnach durchaus als schutzwürdig zu qualifizieren:

Denn im Wirtschaftsleben kommt der Information, ob eine betreffende Person zahlungsunfähig ist und möglicherweise nicht in der Lage sein wird, etwaige vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, eine ganz erhebliche Bedeutung zu.

Es bleibt zu konstatieren, dass dieses Ziel und damit auch der mit der App verbundene Zweck, die Nutzer vor möglichen Geschäften mit zahlungsunfähigen Personen zu warnen, für die Betroffenen jedoch auch auf weniger einschneidende Weise hätte realisiert werden können:

Denn so wäre es insbesondere technisch ohne weiteres möglich gewesen, die Suche nach einer bestimmten Person von der Eingabe mehrerer Suchbegriffe abhängig zu machen, wie nicht zuletzt auch das Internetportal www.iinsolvenzbekanntmachungen.de zeigt.

Mittels der streitgegenständlichen App ist es insoweit jedoch problemlos möglich, sich alle Insolvenzschuldner im Rahmen eines gesamten Postleitzahlengebietes anzeigen zu lassen. Darüber hinaus kann man aber zum Beispiel auch nach ganzen Orten, Ortsteilen oder aber Straßen suchen.

Welches berechtigte Interesse ein Nutzer der App allerdings daran haben kann, dass ihm eine Gesamtauflistung aller Schuldner einer bestimmten Stadt, eines Ortes, eines Ortsteiles oder aber einer Straße angezeigt wird, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.

Denn wirtschaftliche Erwägungen können insoweit jedenfalls keinerlei Rolle spielen, da wohl kein Nutzer der App ernsthaft beabsichtigt, mit sämtlichen Schuldnern einer gesamten Stadt, eines Ortes, eines Ortsteiles oder aber einer Straße geschäftliche Verbindungen eingehen zu wollen.

Auch bei weitest möglicher Auslegung des Begriffes des berechtigten Interesse könnte man den Nutzern der App insoweit wohl allenfalls ein möglicherweise bestehendes allgemeines Auskunfts- und Informationsinteresse zubilligen.

Dieses kann jedoch keinesfalls als "berechtigtes Interesse" im Sinne von § 29 Abs. 2 BDSG qualifiziert werden:

Denn würde man tatsächlich schon ein derartiges, nicht näher konkretisiertes Auskunfts- und Informationsinteresse allgemeiner Art ausreichen lassen, wäre § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG im Ergebnis sinnentleert und überflüssig.

Eine andere Beurteilung ist insbesondere auch nicht etwa im Hinblick auf Art. 5 des Grundgesetztes angezeigt:

Zwar weist Herr Rechtsanwalt ... im Rahmen der von der Verfügungsbeklagten zur Akte gereichten Stellungnahme vom 20. Juli 2016 (Bl. 48 ff. d. GA) im Ansatz durchaus zutreffend darauf hin, dass in Bereichen, in denen ein erhöhter Informations-​, Transparenz- und Aufklärungsbedarf besteht, ein berechtigtes Interesse auch bereits durch die aktive Ausübung der Meinungsfreiheit und die Möglichkeit zum aktiven Meinungsaustausch gegeben sei.

Die diesbezüglich ergangenen Entscheidungen (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 f. od. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, a. a. O.) sind jedoch schon vom Sachverhalt her nicht mit der hiesigen Konstellation vergleichbar, da sie Meinungsäußerungen betrafen, die im Rahmen von Internetforen getätigt wurden.

Vorliegend werden die streitgegenständlichen Daten von Seiten der Verfügungsbeklagten aber lediglich zum Abruf für Dritte vorgehalten, ohne dass diese ihre "Meinung" in irgend einer Weise äußern können.

Dementsprechend ist schon dem Grunde nach nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend das Recht der Nutzer der App auf Meinungsfreiheit betroffen sein könnte.

Es bleibt anzumerken, dass letztlich aber auch keinerlei Abgrenzung zu der gerade nicht von § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG geschützten Neugier möglich wäre, wenn man unter Berufung auf Art. 5 GG bereits jegliches nicht näher konkretisiertes Auskunfts- und Informationsinteresse ausreichen lassen würde.

1.2.8. Aber selbst wenn man vorliegend ein berechtigtes Interesse seitens der Nutzer der streitgegenständlichen App bejahen sollte, wären hiermit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG gleichwohl noch nicht erfüllt:

Denn schon nach dem Gesetzeswortlaut muss das berechtigte Interesse durch den Übermittlungsempfänger zudem auch "glaubhaft dargelegt" werden.

Eine derartige Glaubhaftigkeit ist aber nur dann gegeben, wenn auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Interesses spricht (vgl. z. B. Gola/Schomerus, § 29 BDSG, Rdnr. 27; Bergmann/Möhrle/Herb, § 29 BDSG, Rdnr. 92 od. Däubler/Klebe/Wedde/Weichert/Weichert, § 29 BDSG, Rdnr. 38).

Hierfür ist grundsätzlich erforderlich, dass dem Übermittler die Identität des Datenempfängers zumindest soweit bekannt ist, dass er sie auch nachprüfen kann (Plath in: Plath, BDSG, 29 BDSG, Rdnr. 83 ff. unter Hinweis auf Bergmann/Möhrle/Herb, § 29 BDSG, Rdnr. 93).

Dies kann beispielsweise durch die Vorlage eines Ausweises, einer Vollmacht oder aber durch die Nennung einer Kennung oder Kundennummer erfolgen. Darüber hinaus muss dem Grunde nach auch eine irgendwie geartete Erklärung oder Dokumentenvorlage durch den Empfänger erfolgen, aus der das Interesse an der Kenntnis der Daten ersichtlich wird. Deshalb ist es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn der Datenempfänger lediglich auf Nachfrage ein Interesse vorweisen kann. Vielmehr muss der Empfänger sein Interesse im Rahmen jedes Übermittlungsvorgangs selbst kundtun und vortragen. Die tatsächlichen Umstände hängen letztlich aber wiederum vom Einzelfall ab. Je enger die Beziehung zwischen dem Übermittler und dem Empfänger jedoch ist und je regelmäßiger Übermittlungen stattfinden, desto allgemeiner kann grundsätzlich auch die glaubhafte Darstellung erfolgen. Die Angabe des Interesses muss jedoch stets so konkret sein, damit diese auch nachgeprüft werden kann, weshalb ein mit lediglich "Auskunft" oder "Vertrag" begründetes Interesse nach herrschender Auffassung nicht ausreicht (vgl. Plath in: Plath, BDSG, 29 BDSG, Rdnr. 83 ff. unter Berufung auf Bergmann/Möhrle/Herb, § 29 BDSG, Rdnr. 92 u. Schaffland/Wiltfang, § 29 BDSG, Rdnr. 46).

Bei massenhaften Übermittlungen, wie zum Beispiel durch Auskunfteien, wird gefordert, dass zumindest eine stichprobenartige Überprüfung durch die verantwortliche Stelle durchzuführen ist (vgl. Gola/Schomerus, § 29 BDSG, Rdnr. 28; Simitis/Ehmann, § 29 BDSG, Rdnr. 227 od. Schaffland/Wiltfang, § 29 BDSG, Rdnr. 47).

Auch gesetzlich ist insoweit in § 29 Abs. 2 S. 3 BDSG festgeschrieben, dass bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren gemäß § 10 BDSG zwar die Aufzeichnungspflicht dem Dritten obliegt, dem die Daten übermittelt werden. Gemäß § 29 Abs. 2 S. 4 BDSG hat die übermittelnde Stelle jedoch Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 BDSG durchzuführen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen. Schon mangels eines entsprechenden Verweises ist § 10 Abs. 5 BDSG im Rahmen von § 29 Abs. 2 BDSG nicht anwendbar.

Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 BDSG ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im dem hier zur Entscheidung stehenden Fall auch nicht etwa einschränkend auszulegen: Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass der bereits am 01. Juni 1991 in das Bundesdatenschutzgesetz eingefügte § 29 vor dem Hintergrund des seit dem 01. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Rechts der Internetnutzer auf Anonymität verfassungskonform auszulegen sei (vgl. hierzu z. B. das Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328-​345).

Die hierzu ergangenen Entscheidungen bezogen sich jedoch primär auf die Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Internetforen, bei denen der besondere Schutz aus Art. 5 GG im Vordergrund stand. Denn für Portalbetreiber sei es in Bezug auf Datenabfragen aus Bewertungsforen im Internet auch technisch gar nicht möglich, einen vollständig kontrollierbaren und organisierten Informationsaustausch zu gewährleisten.

Vorliegend betrifft die streitgegenständliche App allerdings, was bereits dargelegt wurde, gerade nicht die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG.

Da auch lediglich Daten gesammelt und Dritten aufbereitet zur Verfügung gestellt werden, ist die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten vielmehr mit den "klassischen" geschäftlichen Datenverarbeitungen zu vergleichen, wie etwa dem gewerbsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel oder aber der Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien. Gerade diese Fälle wollte der Gesetzgeber jedoch durch die Einführung von § 29 BDSG reglementieren.

Auch wäre eine Identifikation der Nutzer technisch möglich, in dem man die Benutzung der App beispielsweise von einer vorherigen Registrierung abhängig machen würde.

Vorliegend haben sich die Nutzer der App, was gerichtsbekannt ist, bei deren Kauf jedoch in keiner Weise zu legitimieren beziehungsweise zumindest ihre Personalien mitzuteilen. Auch ist es nicht erforderlich, sich im Falle der erstmaligen Aktivierung der App zu registrieren.

Auch müssen die Nutzer der streitgegenständlichen App, wovon sich der entscheidende Richter selbst überzeugt hat, keinerlei berechtigtes Interesse an der Übermittlung der abgerufenen Daten darlegen. Letztlich wird von Seiten der Verfügungsbeklagten im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens auch selbst nicht vorgetragen, dass zumindest eine stichprobenartige Einzelfallprüfung stattfindet.

Deshalb dürfte sogar anzunehmen sein, dass der Verfügungsbeklagten – als Übermittlerin – nicht einmal die Identität der Datenempfänger bekannt ist, was eine etwaige Überprüfung indes per se ausschließen würde.

Nach der Installation hat der Nutzer vielmehr sofort und anonym vollständigen Zugriff auf alle mittels der App abrufbaren Daten.

Dementsprechend war es auch dem erkennenden Richter im Zuge einer Überprüfung der Funktionsweise der App nach deren Kauf ohne weiteres möglich, durch die bloße Eingabe seines Wohnortes vollen Zugriff auf die Insolvenzbekanntmachungen sämtlicher dort lebender Schuldner zu erhalten. Durch einen Wechsel auf die Kartenfunktion wurden diese zudem auch leicht auffindbar unter ihrer Wohnanschrift angezeigt.

Auf diese Weise konnte der Richter beispielsweise in Erfahrung bringen, das sich eine in unmittelbarer Nachbarschaft lebende Person im Insolvenzverfahren befindet, von der er bislang nicht einmal den Namen, geschweige denn das Geburtsdatum gekannt hat. Derartige Informationen konnte der Richter sodann auch hinsichtlich weiterer in der Nähe lebender Personen ermitteln, ohne dass hieran auch nur ansatzweise ein berechtigtes Interesse bestanden hätte beziehungsweise von Seiten der Verfügungsbeklagten abgefragt worden wäre.

Wovon sich der zuständige Richter insoweit selbst überzeugen konnte, wird man durch die streitgegenständliche App in ihrer jetzigen Form, insbesondere durch die integrierte "einfache Suche" in Verbindung mit der implementierten Kartenfunktion, geradezu dazu animiert, aus reiner Neugier und ohne spezifische Gründe zu überprüfen, wer sich innerhalb eines bestimmten Ortes beziehungsweise Ortsteiles derzeit im Insolvenzverfahren befindet.

Gerade hierdurch kommt der App in ihrer derzeitigen Ausgestaltung allerdings eine erhebliche anprangernde und stigmatisierende Wirkung zu.

1.2.9. Aber selbst wenn man den Nutzern der App dem Grunde nach ein berechtigtes Interesse zuerkennen sollte und eine Datenübermittlung auch nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig machen würde, führt zumindest eine Gesamtabwägung dazu, dass das Interesse der Verfügungskläger, insbesondere auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, höher zu bewerten ist, als ein möglicherweise anzunehmendes Auskunfts- und Informationsrecht der Nutzer der App:

Denn auch wenn die Verfügungskläger insoweit nur in ihrer Sozial- beziehungsweise Privatsphäre betroffen sein mögen (zur Sphärentheorie bspw. BGH, Urteile vom 10. März 1987 – VI ZR 244/85, VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 – VI ZR 83/87, VersR 1988, 379, 381 und vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434), überwiegen deren Interessen unter anderem deshalb, weil die streitgegenständliche App in ihrer jetzigen Ausgestaltung offensichtlich auf die Übermittlung von Informationen an neugierige Dritte zugeschnitten ist:

Denn so existiert keinerlei Beschränkung für registrierte und damit zugangsberechtigte Nutzer. Vielmehr kann die App, wie bereits dargelegt wurde, von jedermann anonymisiert und ohne Einschränkungen genutzt werden.

Damit wird der Nutzerkreis aber schon von vorneherein nicht auf solche festgelegt, die ein berechtigtes Interesse an den zur Verfügung gestellten Informationen haben könnten.

Hierneben gibt es aber auch keinerlei Geschäftsbedingungen, die zuvor akzeptiert werden müssten, beispielsweise in Form einer Verpflichtungserklärung, dass nur Daten von Personen abgerufen werden dürfen, an denen tatsächlich auch ein berechtigtes Interesse besteht. Auch gibt es zum Beispiel keinerlei Bedingung, wonach die abgerufenen Daten vertraulich zu behandeln sind. Dass zumindest eine stichprobenartige Überprüfung stattfindet, wird von der Verfügungsbeklagten schon selbst nicht behauptet.

Die Suche selbst ist auch nicht etwa auf das Auffinden einzelner Personen ausgelegt, sondern auf eine listenmäßige Anzeige von Daten.

Insbesondere deshalb entfaltet die App in ihrer konkreten Gestaltung auch eine erhebliche "Prangerwirkung":

Denn warum die Kartenansicht für das selbsternannte Ziel der App, herauszufinden, ob mit einer bestimmten Person – risikolos – Geschäfte gemacht werden können, von Relevanz ist, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Ebenso verhält es sich mit der einfachen Suchfunktion. Nach Auffassung des Gerichtes wird hierdurch lediglich der Neugier Dritter Vorschub geleistet.

Im Gegenteil bleibt sogar festzustellen, dass sich das Ziel der App ebenso effektiv hätte verwirklichen lassen können, wenn man eine an mehrere Begriffe angelegte Suchfunktion eingerichtet hätte, beispielsweise in Anlehnung an die Seite www."insolvenzbekanntmachungen.de.

Dass die App in diesem Falle wohl wirtschaftlich nicht so gut zu verwerten sein dürfte, kann im Rahmen der nach § 29 Abs. 2 BDSG vorzunehmenden Interessenabwägung indes keine Rolle spielen.

Die von der App ausgehende anprangernde und stigmatisierende Wirkung wird nicht zuletzt aber auch schon durch den Namen ... untermauert, der bereits vom Wortlaut her zum Ausdruck bringt, dass vor den in der App auffindbaren Personen "gewarnt" werden soll.

Auch der schwarze "...", der als Symbol für die App gewählt wurde, unterstreicht diese Wirkung.

Zumindest die Übermittlung der im Rahmen der App "..." vorgehaltenen Daten greift im Ergebnis somit rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger ein, weshalb diesen gemäß den §§ 823 Abs. 2, 1004 (analog) BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BDSG materiell-​rechtlich – zumindest – ein Verfügungsanspruch dahingehend zusteht, dass es die Verfügungsbeklagte bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen hat, die in Bezug auf sie mittels der App "..." abrufbaren Daten an Dritte weiterzugeben beziehungsweise auch zukünftig zur Einsicht oder zum Abruf bereitzuhalten, damit diese durch Dritte selbst eingesehen oder aber abgerufen werden können.

Deshalb musste das erkennende Gericht im Ergebnis nicht mehr abschließend darüber befinden, ob seitens der Verfügungsbeklagten zum Beispiel auch die nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Speicherfristen eingehalten werden.

2. Hinsichtlich des tenorierten Unterlassungsanspruches besteht auch ein Verfügungsgrund: Denn nach § 940 ZPO ist eine einstweilige Verfügung insbesondere auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aber aus anderen Gründen nötig erscheint.

Dies ist hier indes der Fall:

Denn so können die in der App in Bezug auf die Verfügungskläger hinterlegten Daten von den Benutzern der streitgegenständlichen App derzeit jederzeit abgerufen werden.

Da zumindest diese Datenübermittlung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger in unzulässiger Weise verletzt, war jedenfalls der ausgesprochene Unterlassungstenor gerechtfertigt:

Denn so ist es den Verfügungsklägern insbesondere nicht zumutbar, den aktuell bestehenden und rechtswidrigen Zustand gegebenenfalls über mehrere Jahre hinweg hinzunehmen, bis in dieser Sache eine abschließende letztinstanzliche Entscheidung vorliegt. Denn so legen die Verfügungskläger lebensnah dar, dass sich eine weitere Verbreitung ihrer Daten in der vorliegenden Art und Weise insbesondere auch negativ auf ihre Resozialisierung und Reputation auswirken kann. Hinsichtlich des Jura studierenden Verfügungsklägers zu Ziff. 2.) kommt hinzu, dass den abrufbaren Informationen auch zu entnehmen ist, dass sich dieser in Haft befindet.

Ein noch weitergehender Unterlassungsanspruch als der tenorierte war zum Schutze der Verfügungskläger demgegenüber allerdings nicht geboten:

Denn so wird von den Verfügungsklägern schon nicht ansatzweise substantiiert dargelegt beziehungsweise glaubhaft gemacht, woraus sich die begründete Gefahr ergeben sollte, dass die Verfügungsbeklagte ihre Daten auch außerhalb der streitgegenständlichen App der Öffentlichkeit in rechtswidriger Art und Weise zugänglich machen könnte.

Hiernach hält es das Gericht insbesondere auch nicht für erforderlich, auszusprechen, dass die Verfügungsbeklagte die zu Grunde liegenden Speichermedien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben hat:

Denn so ist die Einhaltung des tenorierten Unterlassungsanspruches erfolgversprechend schon mit den entsprechenden Ordnungsmitteln durchsetzbar.

Letztlich dürften die zu Grunde liegenden Speichermedien aber auch weitere Daten enthalten, die mit den Verfügungsklägern in keinster Weise in Verbindung stehen. Dementsprechend wäre eine derartige umfassende Anordnung zur Herausgabe nach Auffassung des erkennenden Gerichtes zur Durchsetzung des berechtigten Unterlassungsanspruches im Übrigen aber auch unverhältnismäßig.

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Gericht auch nicht etwa an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden war:

Vielmehr war es dem Gericht möglich, im Rahmen des festgelegten Rechtsschutzzieles nach freiem Ermessen selbst über die zur Zweckerreichung gebotenen Anordnungen zu befinden (vgl. bspw. Mayer in Beck’scher Online-​Kommentar ZPO, Hrsg: Vorwerk/Wolf, § 938, Rdnr. 3). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen war der Erlass einer einstweiligen Verfügung demnach – zumindest teilweise – zurückzuweisen.

III.

Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 2 ZPO:

Denn hinsichtlich der tenorierten Unterlassungsverpflichtung ist auf § 890 ZPO und nicht auf § 888 ZPO abzustellen:

Denn nach vorherrschender Auffassung erschöpft sich auch eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255).

Demnach hat der Schuldner alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, durch organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens oder auch im Verhältnis zu Dritten sicherzustellen, dass die Unterlassungsverpflichtung eingehalten wird (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 – 5 W 258/11, MMR 2012, 106).

Dies gilt demnach nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (zum Ganzen OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 – 2 W 40/15, WRP 2016, 773-​776 m. w. Nachw.).

Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger konnten dementsprechend auch keine "Zwangsmittel" festgesetzt werden, wie dies in § 888 ZPO für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen vertretbare Handlungen vorgesehen ist.

Vielmehr war zunächst insoweit nur eine entsprechende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO auszusprechen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO:

Denn bei der vorgenommenen Quotelung hat das Gericht berücksichtigt, dass die begehrte einstweilige Verfügung in der Sache zwar in überwiegendem Umfange begründet war. Zumindest hinsichtlich des zurückgewiesenen Teiles waren den Verfügungsklägern die Kosten des Verfahrens insoweit jedoch anteilig aufzuerlegen.

V.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat – hinsichtlich der Kosten – seine Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 6 und § 711 S. 1 ZPO.


Beschluss
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.










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