Das Anbieten, Verkaufen und Bewerben von Radarwarngeräten ist sittenwidrig und als unerlaubter Wettbewerb zu unterlassen. Eine verbotene Werbung für Radarwarngeräte würde nicht dadurch zulässig, dass der Hinweis aufgenommen wird, der Einbau der Geräte stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. |