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OLG Hamm Urteil vom 23. März 2010 · I-4 U 175/09 - Keine Markenrechtsverletzung durch "Musikschule Pelikan"
OLG Hamm v. 23. März 2010: Keine Markenrechtsverletzung durch "Musikschule Pelikan"
Das OLG Hamm (Urteil vom 23. März 2010 · I-4 U 175/09) hat entschieden:
Ein Schlechthinverbot, die Bezeichnung "Pelikan" in jedweder Kombination zu verwenden, ist unzulässig, insbesondere wenn zwischen dem Warenbereich "Lehrmittel" und dem Dienstleistungsbereich "Musikschule Pelikan" keine Ähnlichkeit besteht und der Inhaber der Marke "Pelikan" es nie zu einer Alleinstellung gebracht hat.
Siehe auch Markenrechtsschutz - Einzelfälle von Markenrechtsverletzungen bzw. erlaubter Markenbenutzung und Markenrecht für Onlinehändler
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, betreibt in N2 eine private Musikschule, in der Instrumental- und Gesangsunterricht angeboten wird. Zur Auswahl stehen Einzel- und Gruppenunterricht. Wegen des Unterrichtsangebotes der Beklagten zu 1) im Einzelnen wird auf deren Internetseiten (vgl. Anlage K 11 zur Klageschrift) verwiesen. Diese Internetseiten betrieb die Beklagte zu 1) unter der Domain www.musikschulepelikan.de.
Die Klägerin sieht in dem Auftritt der Beklagten unter der genannten Bezeichnung eine Verletzung ihrer Rechte an der Bezeichnung Pelikan. Für diese Rechtsverletzung müsse auch der Beklagte zu 2) als das verantwortliche Organ der Beklagten zu 1) einstehen.
Die Klägerin, eine der größten Papier, Büro- und Schreibwarenhersteller Deutschlands, ist Inhaberin zahlreicher Marken "Pelikan". Dabei handelt es sich sowohl um Wort- wie auch Bildmarken (vgl. die mit der Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Auszüge aus dem Markenregister).
Die Klägerin unterhält auch seit mehreren Jahren im Internet unter der Adresse www.pelikanlehrerinfo.de ein Onlineangebot (vgl. screen shots als Anlage K 10 zur Klageschrift sowie als Anlage V zur Klageerwiderung).
Die Klägerin hat dazu behauptet, sie biete seit langer Zeit regelmäßig Unterrichtshilfen sowohl zum Kauf als auch zum Download an , die sich gerade an Lehrer im Grundschulbereich richteten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zustehe. Der von der Beklagten zu 1) angebotene Musikunterricht sei mit den für die Marken Pelikan geschützten Waren "Lehr- und Unterrichtsmittel" hochgradig ähnlich. Zugleich bestehe die erforderliche Branchennähe. Sowohl hinsichtlich der Firma der Beklagten zu 1) als auch hinsichtlich der Domain der Beklagten zu 1) bestehe eine Verwechslungsgefahr mit ihren Wortmarken, ihren Wort/Bildmarken und ihrem Unternehmenskennzeichen. Die Verwechslungsgefahr werde durch die hohe Kennzeichnungskraft und die hohe Bekanntheit der Marken und des Firmenbestandteils "Pelikan" noch verstärkt.
Das Landgericht hat entsprechend den Anträgen der Klägerin durch Urteil vom 9. September 2009 gegen die Beklagten wie folgt für Recht erkannt:
Den Beklagten wird es untersagt,
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Pelikan" in Alleinstellung und/oder als Bestandteil eines kombinierten Zeichens, insbesondere als "Musikschule Pelikan", als geschäftliche Bezeichnung einer Musikschule und/oder als Zeichen für Dienstleistungen einer Musikschule zu benutzen;
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Pelikan" als Domainnamen anzumelden und/oder zu benutzen, insbesondere in Form des Domainnamens "musikschulepelikan.de".
Ihnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Handlungen ab dem 11.01.2005 erfolgten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Handlungen vor dem 11.01.2005 erfolgten.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von der Beklagten seit deren Bestehen erzielten Umsätze zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, in dem die Umsätze monatlich, nach dem jeweils tätigen Musiklehrer geordnet, aufgeführt sind.
Hinsichtlich des Zeichens "Pelikan" in Alleinstellung und/oder als Bestandteil eines kombinierten Zeichens, insbesondere als "Musikschule Pelikan", sei der Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 5 MarkenG begründet. Es sei von einer Identität der Zeichen und einer hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistung Musikunterricht und den für die Marken der Klägerin geschützten Waren und Dienstleistungen "Lehr- und Unterrichtsmittel" auszugehen. Demgemäß sei auch eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, die im Wesentlichen auf der Identität der Zeichen beruhe. Aber auch die Dienstleistungsangebote seien geeignet, beim Durchschnittsverbraucher die Gefahr einer Verwechslung zu begründen. Hinzu komme der sehr hohe Bekanntheitsgrad des klägerischen Zeichens.
Desgleichen sei auch der gegen die Anmeldung und die Benutzung der Domain gerichtete Unterlassungsanspruch zu bejahen. Dieser Domainname sei im vorliegenden Fall nicht nur eine bloße Adresse, sondern er habe auch eine die angebotene Dienstleistung bewerbende Funktion.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 65 ff der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages beanstanden die Beklagten, dass das Landgericht nicht begründet habe, warum der Beklagte zu 2) im Hinblick auf die Unterlassungsanträge haften solle. Als der Beklagte zu 2) als angestellter Geschäftsführer für die Beklagte zu 1) tätig geworden sei, habe die Beklagte zu 1) mit dem beanstandeten Namen schon längst bestanden. Insofern habe der Beklagte zu 2) keinerlei Einfluss auf die Namensgebung und den Auftritt der Beklagten im Geschäftsverkehr gehabt. Diese Namensgebung sei im Übrigen allein darauf zurückzuführen, dass ihre Musikschule ursprünglich in der Pelikanstraße in N2 residiert habe.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei im vorliegenden Fall auch keine Branchenidentität oder auch nur eine Branchennähe gegeben. Zu Unrecht habe das Landgericht deshalb auch eine Verwechslungsgefahr bejaht.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 9. September 2009 die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Klägerin nach wie vor der Ansicht, dass die geltend gemachten Ansprüche sich aus der Verletzung der Rechte der Klägerin an ihren verschiedenen Pelikan-Marken sowie an ihrer Geschäftsbezeichnung ergeben würden. Auch die Haftung des Beklagten zu 2) sei zu bejahen, weil er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) uneingeschränkt prüfen müsse, ob die Beklagte zu 1) Markenrechte Dritter verletze. Diese erforderliche Prüfung habe der Beklagte zu 2) schuldhaft unterlassen. Branchennähe und Verwechslungsgefahr seien bereits aus den in erster Instanz vorgetragenen Gründen gegeben. Auch Lehrer und Eltern gehörten zu den von der Beklagten zu 1) angesprochenen Verkehrskreisen. Denn Kinder bearbeiteten die Lern- und Lehrmittel, die ihnen von ihren Lehrern und Eltern zur Verfügung gestellt würden.
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht den Klageanträgen stattgegeben.
Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Klagebegehren verboten, das Zeichen "Pelikan" sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Zeichenbestandteilen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Musikschule zu benutzen. Die Beklagten sollen also die Bezeichnung "Pelikan" in welchem Zusammenhang auch immer gewissermaßen nicht mehr in den Mund nehmen dürfen.
Das Landgericht ist dabei dem Klagevortrag folgend von einem umfassenden Schutzrecht der Klägerin an der Bezeichnung "Pelikan" ausgegangen, ohne zwischen den einzelnen Kennzeichenrechten der Klägerin zu unterscheiden.
Zum einen fehlt diesem Verbotsbegehren und damit auch dem ihm folgenden Verbotsausspruch bereits die hinreichende Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zum anderen schießt dieses Verbot auch sachlich von vornherein über einen überhaupt möglichen Verbotsinhalt hinaus.
Zur hinreichenden Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hätte es gehört, dass die Klägerin genau angibt, aus welchem Kennzeichenrecht sie vorgehen will. Denn ein allgemeines Recht an einer Bezeichnung gibt es nicht. Nach § 1 MarkenG kommen als Schutzrechte nur jeweils einzelne Marken oder geschäftliche Bezeichnungen in Betracht.
Diese einzelnen Schutzrechte können dem Gericht für seine Entscheidung auch nicht wahlweise unterbreitet werden. Vielmehr muss der Kläger im Staffelungswege die Reihenfolge angeben, in der er seine einzelnen Schutzrechte geprüft wissen will. Denn es handelt sich bei den einzelnen Schutzrechten jeweils um verschiedene Streitgegenstände. Die Voraussetzungen für das Entstehen, den Bestand und die Reichweite der einzelnen Schutzrechte sind nämlich verschieden.
In der Sache geht das Verbot deshalb über einen überhaupt nur möglichen Inhalt hinaus, weil es zum einen die Verwendung der Bezeichnung "Pelikan" in Alleinstellung verbietet. In einer solchen Alleinstellung haben die Beklagten die Bezeichnung "Pelikan" aber nie gebraucht, so dass es insoweit auf jeden Fall an der erforderlichen Verletzungsgefahr fehlt. Die Beklagten haben unstreitig immer nur die kombinierte Bezeichnung "Musikschule Pelikan" verwandt.
Erst recht ist kein Raum für das Schlechthinverbot, die Bezeichnung "Pelikan" in jedweder Kombination zu verwenden. Denn es ist von vornherein nicht abschätzbar, ob es nicht auch Kombinationen gibt, bei denen die Verwechslungsgefahr auf jeden Fall fehlt.
Mithin bleibt sowohl für das Verbot betreffend die Bezeichnung der Musikschule wie auch für das Verbot betreffend die Domain als möglicher Verbotsinhalt jeweils nur die konkrete Verletzungsform als "Musikschule Pelikan GmbH" bzw. als Domain www.musikschulepelikan.de, gestützt auf ein bestimmtes Kennzeichenrecht.
Der Senat hat diese Frage der Verbotsfassung im Senatstermin erörtert, gleichwohl aber davon abgesehen, nach § 139 ZPO auf eine entsprechende Antragsfassung hinzuwirken, weil auch ein so gefasster zulässiger Verbotsanspruch unbegründet ist.
Was die markenrechtlichen Verbotsansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeht, geht der Senat wie im Senatstermin erörtert von der Wortmarke "Pelikan" der Klägerin mit der Registernummer 677564 (Anmeldetag 28. November 1942) aus. Die entsprechenden Eintragungsunterlagen hat die Klägerin als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegt. Diese Marke ist auch für Lehrmittel geschützt.
Demgegenüber geben die weiteren vorgelegten Markeneintragungen keinen weitergehenden Schutz.
Die Bildmarken helfen der Klägerin schon deshalb nicht weiter, weil sich deren spezielle Ausgestaltung, nämlich der Pelikan, der seine Jungen mit seinem eigenen Blut ernährt, in der bloßen Artenbezeichnung "Pelikan", wie sie die Beklagten für ihre Musikschule verwenden, nicht wiederfindet (Ingerl/Rohnke § 14 Rz. 10). Deshalb besteht bei der Bildmarke der Klägerin jedenfalls eine geringere Zeichenähnlichkeit als bei der Wortmarke, so dass dann, wenn ein Schutz aus der Wortmarke nicht greift, ein Schutz aus der Bildmarke von vornherein nicht mehr in Betracht kommt, zumal das Warenverzeichnis der Bildmarken für den hier betreffenden Bereich nicht über das der Wortmarke hinausgeht.
Auf die Gemeinschaftsmarken kann sich die Klägerin schon deshalb nicht stützen, weil diese keine Abwehrrechte gegen Firmierungen gewähren (Ströbele/Hacker Markengesetz § 125 b Rz. 6).
Mit ihrer oben genannten Wortmarke "Pelikan" kann sich die Klägerin nach § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG gegen die Geschäftsbezeichnung der Beklagten "Musikschule Pelikan" wehren, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2008, 1002 - Schuhpark).
Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass sich die Klägerin hier nicht gegen eine markenmäßige Verwendung der fraglichen Bezeichnung wendet, sondern gegen die Benutzung als Geschäftsbezeichnung. Mit einer nationalen Marke kann man sich nämlich auch gegen eine Geschäftsbezeichnung dann wehren, wenn es nicht um einen rein firmenmäßigen Gebrauch als die beanstandete Benutzungshandlung geht, sondern zwischen der Geschäftsbezeichnung und den unter dieser Bezeichnung vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen eine Verbindung besteht (BGH a.a.O. - Schuhpark; Ströbele/Hacker a.a.O. § 14 Rz. 140; Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz. 110). Das ist hier aber der Fall. Denn die Beklagten erbringen ihre Dienstleistungen gerade unter der Bezeichnung "Musikschule Pelikan". Unter dieser Bezeichnung wird der Unterricht erteilt.
Der Anspruch der Klägerin scheitert aber bereits daran, dass zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Dienstleistungen, die die Beklagte unter der Bezeichnung "Musikschule Pelikan" erbringen, ein so großer Abstand besteht, dass schon von daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen ist.
Wie sich aus dem vorgelegten Registerauszug ergibt, ist die Wortmarke "Pelikan" nur für Waren, nicht auch für Dienstleistungen geschützt. Als Warengruppe, auf die eine mögliche Verwechslungsgefahr gestützt werden könnte, kommt hier allein die Warengruppe "Lehrmittel" in Betracht.
Marken, die ein noch umfangreicheres einschlägiges Warenverzeichnis haben, hat die Klägerin auch nach Erörterung im Senatstermin nicht benennen können.
Grundsätzlich kann es auch eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen geben (BGH GRUR 1986, 380 - REWAMAT; BGH GRUR 1989, 347 - Microtonic; Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rz. 93; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz. 496). Wie sonst beim Warenvergleich auch ist aber allein der Rollenstand maßgeblich (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz. 426; Ströbele/Hacker a.a.O. § 14 Rz. 171). Infolge dessen ist es unerheblich, was die Klägerin tatsächlich an Waren vertreibt (vgl. auch Anlage K 10 zur Klageschrift).
Entscheidend ist damit allein, ob zwischen der eingetragenen Ware "Lehrmittel" und der von der Beklagten zu 1) erbrachten Dienstleistung "Musikunterricht" eine Ähnlichkeit i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG besteht.
Das ist aber zu verneinen, so dass wegen dieser absoluten Unähnlichkeit der zu vergleichenden Produkte schon deshalb trotz weitgehender Identität der Bezeichnungen, nämlich beiderseits "Pelikan" als prägendem Bestandteil, eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG zu verneinen ist.
Das folgt schon aus der vorrangig vorzunehmenden Auslegung des Warenbegriffes "Lehrmittel" (Ingerl/Rohnke § 14 Rz. 431; Ströbele/Hacker § 9 Rz. 62). Diese Auslegung des Begriffs Lehrmittel führt dazu, dass damit Waren gemeint sind und keine Lehrpläne. Das zeigt der Vergleich mit den sonstigen Waren der Klasse 16, für die die Marke eingetragen worden ist. Dabei handelt es sich nämlich um die klassischen Hilfsmittel für den Unterricht, ohne dass ein spezieller Bezug zum jeweiligen Unterrichtsinhalt besteht. Es sind die sächlichen Mittel, die man beim Unterricht gebraucht. Es sind nicht Lehrpläne, nach denen man unterrichtet. Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen könnte nur angenommen werden, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Eindruck haben könnten, dass Waren und Dienstleistungen der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen und damit die gleiche Herkunft haben (Ströbele/Hacker § 9 Rz. 93). Dienstleistungen sind aber nicht generell mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren ähnlich (Ingerl/Rohnke § 14 Rz. 496). Es müssen deshalb besondere Umstände die Ähnlichkeit nahelegen. Andernfalls käme es zu einer uferlosen Ausweitung des Markenschutzes für Waren auf Dienstleistungen, weil kaum eine Dienstleistung ohne Hilfsmittel erbracht werden kann. Das gilt ganz besonders für Schreibutensilien. Verwendungsneutrale Lehrmittel können deshalb keine Ähnlichkeit zum Musikunterricht haben.
Zu Unrecht stellt die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre Unterrichtsideen ab (vgl. Anlag K 10 zur Klageschrift), die die Ähnlichkeit ihrer Produkte zur Dienstleistung der Beklagten begründen sollen. Es mag sein, dass Lehrpläne für den Musikunterricht eine gewisse Ähnlichkeit mit der Dienstleistung des Unterrichts selbst haben. Zum einen betreffen die in der Anlage K 10 dargestellten Aktivitäten aber den Malunterricht. Wer Lehrpläne für Malschulen erstellt, wird aber keine Musikschule betreiben. Dazu haben beide Kunstrichtungen, was die Unterrichtsinhalte betrifft, zu wenig miteinander zu tun. Wie dargelegt kommt es aber ohnehin auch nicht darauf an, was die Klägerin tatsächlich vertreibt, sondern allein darauf, wofür ihre Marke eingetragen ist. Das ist, wie dargelegt, aber eben nur die Warengruppe der Lehrmittel.
Der Klägerin hilft es auch nicht weiter, dass sie auch Notenpapier vertreibt. Das fällt zwar unter die Warengruppe Lehrmittel. Auch insoweit nimmt der Verkehr aber nicht an, dass der Hersteller von Notenpapier sich auch einer Musikschule anschließt. Das mag bei einer Musikalienhandlung anders sein. Hier mag es naheliegen, dass der Geschäftsinhaber zur besseren Auslastung seines Geschäftsbetriebes seinen Kunden, die Musikinstrumente bei ihm erwerben, gleichzeitig auch den entsprechenden Musikunterricht anbietet. Bloßes Notenpapier ist aber im Vergleich zu dem zu erlernenden Instrument für den Unterricht von so untergeordneter Bedeutung, dass der Verkehr keine Verbindungslinien zwischen dem Hersteller des Notenpapiers und dem Unterricht zieht, in dem dieses Notenpapier verwandt wird.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG scheitert ebenfalls. Die Klägerin hat zwar umfangreich zur Berühmtheit ihrer Marke vorgetragen, nichts aber zu den in der genannten Norm genannten Verletzungstatbeständen. Insoweit hat die darlegungspflichtige Klägerin nicht ansatzweise vortragen können, weshalb die Benutzung des Zeichens der Beklagten zu 1) "Musikschule Pelikan" die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (Ströbele/Hacker § 14 Rz. 233).
Die Klägerin kann ihr Verbotsbegehren auch nicht auf ihre Firmenrechte stützten.
Nach dem Eingangssatz des angefochtenen Urteils soll die Klägerin zwar nur aus ihren Markenrechten vorgehen wollen. Später geht das Urteil aber doch noch, und zwar zu Recht, auf die Firmenrechte der Klägerin ein. Denn die Klägerin hatte sich bereits in ihrer Klageschrift auch auf ihre Firmenrechte berufen.
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Insoweit steht der Klägerin an der Bezeichnung "Pelikan" als unterscheidungskräftiges Firmenschlagwort ein Schutzrecht i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG zu. Auch dieser Anspruch scheitert aber an der fehlenden Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Zeichen.
Für die Beurteilung dieser Verwechslungsgefahr kommt es im Firmenrecht allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an (Ingerl/Rohnke § 15 Rz. 65). Die Klägerin hat aber nicht dartun können, dass sie auch nur im Entferntesten etwas mit Musik zu tun hat. Auch soweit sie mit ihrem Internetauftritt den Unterricht fördert, handelt es sich ausschließlich um den Mal- und Zeichenunterricht. Das hat aber mit Musikunterricht nichts zu tun. Mögen danach die sich einander gegenüberstehenden Geschäftsbezeichnungen in ihrem prägenden Bestandteil "Pelikan" identisch sein, so scheitert auch hier die Verwechslungsgefahr an der absoluten Branchenunähnlichkeit. Mag sich die Klägerin auch engagiert im Bereich des Malunterrichtes bewegen, so schließt der Verkehr allein daraus noch nicht, dass sie ihr Engagement auch auf den Musikunterricht erweitert hat. Dazu stehen Malunterricht und Musikunterricht zu weit auseinander. Mögen sich beide Bereiche im übergeordneten Sinne auch der ästhetischen Erziehung widmen, so unterscheiden sich Unterrichtsmethoden und Unterrichtsziele doch so grundlegend voneinander, dass der Verkehr beide Ausbildungsrichtungen streng auseinanderhält. Das spiegelt sich auch in der selbständigen Stellung des jeweiligen Schultyps wieder, die bis in den Hochschulbereich geht.
Ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG scheidet gleichfalls aus. Die Klägerin hat auch in diesem Zusammenhang nichts dazu vorgetragen, worin eine Rufausbeutung oder Rufschädigung durch die Beklagte liegen könnte.
Aus den gleichen Gründen, aus denen die Klägerin nicht gegen die Geschäftsbezeichnung der Beklagten vorgehen kann, scheitert auch ein Vorgehen der Klägerin gegen die Domain der Beklagten.
Mangels Rechtsgutverletzung der Klägerin durch die Beklagten scheiden auch die weiter geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus.
Was den Beklagten zu 2) betrifft, ist das Ergebnis auch nicht anders, wenn man hier eine Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Zeichen bejahen würde. Was die Firmierung betrifft kann die Klägerin gegen den Beklagten zu 2) von vornherein nicht vorgehen. Denn als bloßer Geschäftsführer kann der Beklagte zu 2) von sich aus an der Firmierung der Beklagten zu 1) nichts ändern (Ingerl/Rohnke vor § 14 Rz. 23; Ströbele/Hacker § 14 Rz. 279). Das ist aber Haftungsvoraussetzung. Solange die Beklagte zu 1) so heißt wie sie heißt, nämlich "Musikschule Pelikan", muss der Beklagte zu 2) sie aber auch so benennen.
Etwas anderes kann möglicherweise für die Domain gelten. Diese muss der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer nicht notwendig verwenden. Insoweit könnte er auf eine unverfängliche Domain ausweichen. Angesichts der fehlenden Rechtsverletzung braucht der Senat auf diese Frage aber nicht näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.