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BGH Urteil vom 14.07.1988 - I ZR 140/87 - Werbung mit durchgestrichenen Preisen

BGH v. 14.07.1988:Werbung mit durchgestrichenen Preisen (Durchgestrichener Preis I)




Der BGH (Urteil vom 14.07.1988 - I ZR 140/87) hat entschieden:

   Es liegt in der Regel keine unzulässige Preisgegenüberstellung iS von UWG § 6e Abs 1 vor, wenn auf Schildern, die oberhalb von Verkaufstischen, -ständern und -regalen angebracht sind, lediglich ein durchgestrichener Preis angegeben ist und der geltende niedrigere Preis nur auf den an den Waren angebrachten Preisetiketten angezeigt wird.

Siehe auch
Werbung mit durchgestrichenen Preisen
und
Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt Warenhäuser. In einem dieser Häuser in Hamburg brachte sie über der ganz überwiegenden Mehrzahl der Verkaufsständer, -tische und -regale großformatige Schilder an, auf denen die jeweils angebotenen Waren benannt und die geforderten Preise angegeben waren. Auf einem Teil derartiger Schilder war der aufgedruckte Preis durchgestrichen. Die unterhalb dieser Schilder befindlichen Waren hatten Preisetiketten, die einen niedrigeren Preis als den auf den Schildern befindlichen, durchgestrichenen Preis nannten; diese Preisetiketten enthielten teilweise allein den geforderten niedrigeren Preis, der mit dem durchgestrichenen Preis auf den großformatigen Schildern übereinstimmte.

Nach Auffassung des Klägers, eines Verbandes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, verstößt diese Werbung gegen § 6e UWG und gegen das Gebot der Preisklarheit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAngV. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, Preisgegenüberstellungen im Sinne des § 6e UWG seien lediglich auf einem Teil der Preisetiketten und damit in zulässiger Weise erfolgt, nicht aber auf den großformatigen Schildern, die lediglich die Ankündigungen enthielten, dass der dort jeweils genannte Preis nicht mehr gefordert werde. Auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sei nicht gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

   der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

   in ihren Verkaufsräumen an verschiedenen Stellen im Zusammenhang mit dem Angebot einzelner Waren in der Weise zu werben, dass über Ständern, Tischen und/oder Regalen Schilder in einer Größe von ca. 20 x 20 cm oder mehr mit der Angabe eines blickfangartig hervorgehobenen durchgestrichenen Preises angebracht und auf den Tischen, Ständern und/oder in den Regalen Waren mit Preisetiketten zum Verkauf gestellt werden, auf denen jeweils der tatsächlich geforderte Preis niedriger angegeben ist als der durchgestrichene Preis auf den vorgenannten Schildern.



Das Landgericht hat diesem Unterlassungsantrag stattgegeben. Mit der dagegen - mit Zustimmung des Klägers - eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.




Entscheidungsgründe:


I.

Das Landgericht hat in der angegriffenen Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen § 6e Abs. 1 UWG gesehen. Die großformatigen Schilder mit den durchgestrichenen Preisangaben bezögen sich, da sie in dieser Form nur in Einzelfällen eingesetzt würden, auf einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren, und die dort durchgestrichenen Preise würden vom Publikum unstreitig als die Preise angesehen, die die Beklagte früher jeweils gefordert habe. Zwar enthielten die großformatigen Schilder jeweils nur die durchgestrichene Preisangabe in Alleinstellung, während sich der tatsächlich geforderte niedrigere Preis nur aus dem nicht blickfangmäßig herausgestellten Preisetikett an der Ware selbst ablesen lasse. Beide Schilder dürften indes nicht isoliert betrachtet werden; denn zwischen den größeren Schildern und den Preisetiketten bestehe ein ganz enger und unmittelbarer Zusammenhang, da die Schilder direkt über den jeweiligen Verkaufsständern etc. angebracht seien und der Kunde den alten und den neuen Preis "praktisch auf einen Blick feststellen" könne. Dies reiche für die Annahme einer Preisgegenüberstellung im Sinne von § 6e Abs. 1 UWG aus. Der Ausnahmetatbestand des § 6e Abs. 2 Nr. 1 UWG liege nicht vor, weil lediglich die Angabe des tatsächlich geforderten Preises nicht blickfangmäßig in Erscheinung trete, während der früher geforderte Preis und die Tatsache seiner Herabsetzung plakativ hervorgehoben seien.

II.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fallen die hier beanstandeten Preisangaben nicht unter das Verbot des § 6e Abs. 1 UWG. Gegenstand der Prüfung ist insoweit allein die Frage, ob die großformatigen Schilder der Beklagten mit einem durchgestrichenen Preis oberhalb von Ständern, Tischen und Regalen zusammen mit den Preisetiketten an den Waren als Preisgegenüberstellungen im Sinne des § 6e Abs. 1 UWG anzusehen sind. Dagegen sind die an den Waren angebrachten Preisetiketten, die teilweise selbst zwei Preise enthielten, nämlich den höheren durchgestrichenen und den niedrigeren geforderten Preis, nicht isoliert auf ihre Zulässigkeit zu prüfen; denn dies ist nicht Gegenstand der Klage. Der Antrag des Klägers ist nur darauf gerichtet, die Kombination von Preisetikett an der Ware (mit oder ohne Preisgegenüberstellung) und größerem Schild oberhalb der Ware als unzulässige Preisgegenüberstellung im Sinne des § 6e Abs. 1 UWG zu untersagen. Dies zeigt der Wortlaut des Antrags; so hat ihn auch das Landgericht verstanden.

Nach § 6e Abs. 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, die tatsächlich geforderten Preise für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren höheren Preisen gegenüberstellt und dabei den Eindruck erweckt, dass er die höheren Preise früher gefordert hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt diese Bestimmung nicht die Untersagung der beanstandeten Preiswerbung der Beklagten.

a) Es fehlt an dem gesetzlichen Merkmal, dass die beanstandete Preiswerbung sich auf "einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren" bezieht. Hierfür wäre erforderlich, dass die betreffenden Waren im Vergleich zu dem sonstigen Angebot werbemäßig besonders herausgestellt worden wären. Mit Rücksicht darauf, dass nach den getroffenen Feststellungen über der ganz überwiegenden Mehrzahl der Verkaufsständer, -tische und -regale die gleichen großformatigen Preisschilder angebracht waren, liegt nur die übliche werbemäßige Präsentation, nicht aber eine Einzel-​Hervorhebung vor (vgl. Senatsurteil v. 7. Juli 1988 - I ZR 230/87 - "Schilderwald"). Eine solche Hervorhebung lässt sich auch nicht deshalb annehmen, weil nur ein Teil dieser Preisschilder einen durchgestrichenen Preis aufgeführt hat. Die Preisgegenüberstellung als solche kann nämlich noch nicht als Hervorhebung angesehen werden. Dieses Merkmal betrifft vielmehr die Art und Weise der werbemäßigen Präsentation und muss zu der Tatsache, dass es sich inhaltlich um eine Preisgegenüberstellung handelt, hinzutreten.




b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es im Streitfall auch an einem Gegenüberstellen von tatsächlich geforderten Preisen zu höheren Preisen im Sinne von § 6e Abs. 1 UWG.

Bei der Auslegung dieses Begriffs der Preisgegenüberstellung ist davon auszugehen, wie dieser Begriff zuvor bei Anwendung des § 3 Abs. 3 der Verordnung über Sommer- und Winterschlussverkäufe vom 13. Juli 1950 betreffend die Preisgegenüberstellungen in öffentlichen Ankündigungen während der Schlussverkäufe verstanden worden ist. Die Gesetzesbegründung, die diese Regelung ausdrücklich erwähnt, enthält nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Begriff nunmehr anders verstanden werden sollte (vgl. BT-​Drucks. 10/4741, S. 12 re. Sp.). Demnach ist der Begriff Preisgegenüberstellung in öffentlichen Bekanntmachungen innerhalb des § 6e Abs. 1 UWG in derselben Weise zu verstehen, wie ihn die Rechtsprechung im Rahmen des § 3 Abs. 3 der Verordnung über Sommer- und Winterschlussverkäufe ausgelegt hat. Eine Preisgegenüberstellung liegt danach vor, wenn sich aus der Bekanntmachung selbst der nunmehr geforderte Preis und der frühere Preis ergeben. Der Konsument muss also aus der konkreten Ankündigung nicht nur die Tatsache der Preisherabsetzung, sondern auch den alten und den neuen Preis der Höhe nach erkennen können (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1981 - I ZR 77/79, GRUR 1981, 833, 834 - "Alles 20% billiger").

Das Landgericht hat das großformatige Schild mit dem durchgestrichenen früheren Preis und das Preisetikett an der Ware mit dem neuen Preis als einheitliche Bekanntmachung zusammengefasst, so dass sich daraus eine vollständige, der Beklagten zuzurechnende Preisgegenüberstellung in dem genannten Sinne ergab. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; denn bei der hier gegebenen Gestaltung ist es nicht gerechtfertigt, diese beiden Angaben als eine einheitliche Bekanntmachung der Beklagten anzusehen. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um äußerlich selbständige, unterschiedlich gestaltete und voneinander getrennt angebrachte Ankündigungen, auch wenn sie sich auf dieselben Waren beziehen. Letzteres veranlasst zwar den Kunden, die beiden Preise miteinander in Beziehung zu setzen. Dann nimmt er aber von sich aus eine Preisgegenüberstellung vor. Damit wird das Gegenüberstellen der Preise, auf das das Gesetz entscheidend abstellt, nicht von der Beklagten vorgenommen. Sie weist mit dem durchgestrichenen Preis auf dem großformatigen Schild zunächst lediglich auf eine Preisherabsetzung hin und veranlasst den Kunden, an die Ware heranzutreten und mit Hilfe der Preisetiketten von sich aus einen Preisvergleich vorzunehmen. Dies reicht nicht aus, um eine konkrete Eigenpreisgegenüberstellung bei einzelnen hervorgehobenen Waren durch den Werbenden i.S. von § 6e Abs. 1 UWG anzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Annahme des Landgerichts, dass der Kunde die Preisetiketten und die durchgestrichene Preisangabe auf den Schildern "praktisch auf einen Blick" erfassen könne; denn nach den maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen und den eingereichten Fotografien handelt es sich um zwei selbständige Ankündigungen, die erst dadurch zu einer Preisgegenüberstellung werden, dass der Kunde sie miteinander in Beziehung setzt.



2. Die angegriffene Preiswerbung mit den durchgestrichenen Preisen ist auch nicht wegen Verletzung des Gebotes der Preisklarheit unzulässig (§ 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 6 PAngV). Da die nicht mehr geforderten Preise deutlich durchgestrichen und damit eindeutig als nicht mehr geltend gekennzeichnet waren, konnten keine Unklarheiten entstehen. Andere Tatsachen, aus denen sich ein solcher Verstoß der Beklagten ergeben könnte, sind nicht dargetan.

III.

Nach alledem ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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