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der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
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in ihren Verkaufsräumen an verschiedenen Stellen im Zusammenhang mit dem Angebot einzelner Waren in der Weise zu werben, dass über Ständern, Tischen und/oder Regalen Schilder in einer Größe von ca. 20 x 20 cm oder mehr mit der Angabe eines blickfangartig hervorgehobenen durchgestrichenen Preises angebracht und auf den Tischen, Ständern und/oder in den Regalen Waren mit Preisetiketten zum Verkauf gestellt werden, auf denen jeweils der tatsächlich geforderte Preis niedriger angegeben ist als der durchgestrichene Preis auf den vorgenannten Schildern.
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