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Landgericht Hamburg Beschluss vom 10.03.2016 - 312 O 127/16 - Google Analytics und Datenschutz-Informationen

LG Hamburg v. 10.03.2016: Google Analytics und Datenschutz-Informationen


Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 10.03.2016 - 312 O 127/16) hat entschieden:
Das Analysetool „Google Analytics“ darf nur verwendet, wenn der Besucher der Webseite bei Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung, sowie der Verwendung der personenbezogenen Daten informiert wird.




Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet:
  1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen,
    auf dem Internet-Angebot den Internet-Analysedienst „Google Analytics“ einzusetzen, ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten, wenn dies geschieht wie am 3. März 2016 unter der Internet-Adresse [...].

  2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

  3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.






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