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Landgericht Bochum Urteil vom 10.09.2015 - 14 O 55/15 - Werbung mit durchgestrichenen Preisen
LG Bochum v. 10.09.2015: Werbung mit durchgestrichenen Preisen
Das Landgericht Bochum (Urteil vom 10.09.2015 - 14 O 55/15) hat entschieden:
Eine Ware mit einem durchgestrichenen Preis zu bewerben ist nur dann zulässig, wenn es sich dabei um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt oder um einen Preis handelt, der tatsächlich zuvor verlangt und bezahlt wurde.
Siehe auch Werbung mit durchgestrichenen Preisen und Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt online im Groß- und Einzelhandel u. a. Zubehör für Mobiltelefone. Die Beklagte zu 1. vertreibt Waren aus zahlreichen Produktgruppen, u. a. auch Mobilfunkzubehör. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1., die sich selbst als Premium Discounter bezeichnet und im M-Onlineshop eine Vielzahl von Angeboten bereithält, die sie mit durchgestrichenen Preisen bewirbt (Bl. 23 ff. der Akten). U. a. bot sie eine Schutzhülle für ein Apple iPhone 5 an (Bl. 32 ff. der Akten), bei dem der Preis von 29,99 € durchgestrichen und mit einem Sternchen versehen war, wobei sich am Ende der Seite der kleingeschriebene Hinweis befand: „*Die durchgestrichenen Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen (UVP).“ Neben dem Hinweis „73 % sparen“ war als zu zahlender Preis 7,99 € angegeben. Außerdem war diesem Angebot eine rückwärts laufende Uhr eingeblendet, der ein „nur noch“ vorangestellt war, wobei nach Ablauf der Angebotszeit die rückwärtslaufende Uhr aktualisiert wurde und erneut eine Laufzeit von 96 Stunden rückwärts zu laufen begann. Mit Schreiben vom 19.03.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieser beiden Verhaltensweisen sowie wegen des Umstands, dass Verstöße gegen das Elektrogesetz vorliegen sollen, ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies wies die Beklagte zurück, so dass die Klägerin mit vorliegender Klage ihre Ansprüche weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1. sei zur Unterlassung verpflichtet. Die angebotene Schutzhülle sei nach dem Ergebnis des Testkaufs ohne jede Kennzeichnung mit einer Marke oder eines Herstellers angeboten worden, es gebe auch keine unverbindliche Preisempfehlung. Die Klägerin werbe mit einem durchgestrichenen Preis, der zu keinem Zeitpunkt von irgendeinem serösen Anbieter ernsthaft verlangt worden sei. Es handele sich um einen Mondpreis. Das ergebe sich bereits daraus, dass man auf der Verkaufsplattform B exakt dieselbe Schutzhülle zum Preis von 1,56 US$ offeriert bekomme, dies entspreche einem Preis von 1,44 €. In diesem Preis seien die Versandkosten bereits enthalten. Erfahrungsgemäß liege der Preis bei Großabnahmen bei 0,70 bis 0,90 US$/Stück oder noch darunter. Dies sei aber eine Masche der Beklagten zu 1., was sich auch aus einer Anzeige aus der Onlinezeitschrift „H“ (Bl. 3 u. 4 der Akten) ergebe. Daraus folge zudem, dass es gar keine echten unverbindlichen Preisempfehlungen geben könne, wenn Produkte exklusiv von der Beklagten angeboten würden. Auch die rückwärtslaufende Uhr stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, da der Verbraucher in unzulässiger Weise unter Zeitdruck gesetzt werde, denn er würde aufgrund der Gestaltung des Angebots davon ausgehen, dass nach Ablauf der durch die rückwärtslaufende Uhr angezeigten Zeit ein höherer Preis zu zahlen sei. Dies sei aber unzutreffend, da die Uhr jeweils erneut zu laufen beginne. Außerdem verkaufe die Beklagte zu 1. auch Ladegeräte, bei denen es sich um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektrogesetzes handele. Das Ladegerät „USB-Akku-Ladegerät 2600mAh“ sowie „USB-Akku-Ladege- rät 2200mAh Eckig“, die beide nicht gemäß § 7 ElektroG dauerhaft so gekennzeichnet seien, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei. Bei dem Produkt „USB-Akku-Ladegerät 2600mAh“ fehle zudem das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Die Klägerin ist der Ansicht, die Verstöße der Beklagten zu 1. seien schwerwiegend, zumal sie systematisch durchgeführt würden. Der Beklagte zu 2. hafte als Geschäftsführer für die Wettbewerbsverstöße persönlich, weil er sie hätte verhindern können, stattdessen aber durch Einführung dieses Geschäftsmodells, auf dem die Verstöße ausnahmslos basierten, verantwortlich sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
im geschäftlichen Verkehr mit Zubehör für Mobiltelefone
- Produkte mit durchgestrichenen Preisen zu bewerben, wenn es sich hierbei nicht um echte unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers handelt und/oder es sich nicht um Preisempfehlungen handelt, die einen Preis wiedergeben, der tatsächlich für einen angemessenen Zeitraum in Deutschland verlangt und auch bezahlt worden ist (sogenannter Mondpreis), hilfsweise Produkte mit durchgestrichenen Preisen zu bewerben, wenn es sich hierbei nicht um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers handelt und/oder es sich nicht um Preisempfehlungen handelt, die einen Preis wiedergeben, der tatsächlich in Deutschland verlangt und bezahlt worden ist (sogenannter Mondpreis), wie geschehen in dem Angebot, das der Klage als Anlage K 3 beigelegt ist,
- das Ende des Angebotszeitraums durch eine rückwärts laufende Uhr zu definieren, wenn das Angebot tatsächlich nicht auf den mit der Uhr suggerierten Zeitraum begrenzt ist und der Artikel nach Ablauf der Angebotszeit nach wie vor zum Angebotspreis feilgeboten wird, wie geschehen in den Angeboten, die als Anlagen K 4, K 4a, K 5 und K 5a der Klage beigefügt sind,
- Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr zu bringen, die nicht gemäß den Bestimmungen des Elektrogesetzes dauerhaft gekennzeichnet sind, hilfsweise, Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr zu bringen, die nicht gemäß den Bestimmungen des Elektrogesetzes dauerhaft mit dem Hersteller und/oder dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind, wie geschehen bei den Produkten aus den Angeboten, die als Anlagen K 4 und K 5 der Klage beigefügt sind,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.863,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
an sie 131,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
an sie 131,96 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Testkaufgegenstände an die Beklagte zu 1.:
- Schutzhülle für Apple iPhone 5,
- USB-Akku-Ladegerät 2600 mAh, Farbe blau
- USB-Akku-Ladegerät 2200 mAh, eckig, Farbe schwarz,
festzustellen, dass die Beklagte zu 1. mit der Annahme der vorgenannten Testkaufartikel in Verzug ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Antrag zu 1. sei zu unbestimmt. Es sei völlig unklar, was mit einer „echten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ gemeint sein solle. Auch sei unbestimmt, was mit einem angemessenen Zeitraum gemeint sei. Bei einem exklusiven Verkäufer könne es ebenso unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers geben. Die Beweislast trage die Klägerin. Zudem verweist sie auf eine Nachricht der Fa. P, Limited aus Shenzhen in China (Bl. 163 der Akten) und ist der Auffassung, dies belege die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Das Angebot bei B sei nicht vergleichbar, da die langen Lieferzeiten für Deutschland nicht konkurrenzfähig seien. Von daher sei die Behauptung, sie verlange Mondpreise, widerlegt. Auch die Werbung mit dem Countdownzähler sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Es liege auch kein Verstoß gegen Nr. 7 der Schwarzen Liste vor. Der Zeitdruck für die Kunden stelle sich nicht als bedeutsam dar, da es sich um eine sehr begrenzte Zeit handeln müsse, in dem ein Angebot als vorrätig gehalten angegeben werde. Auch andere Onlineplattformen böten Produkte nur für eine ganz kurze Zeit zu Angebotspreisen an. Bei einem Produkt, das knapp 9,-- € koste, sei die Überlegungszeit angemessen. Der Klageantrag zu c) sei unbestimmt, da nicht klar sei, was die Klägerin der Beklagten vorwerfe. Zudem sei der Begriff der dauerhaften Kennzeichnung nicht ausreichend bestimmt. Auch hier sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da sie ja keine Elektronikartikel verkaufe. Die Beklagte zu 1. sei auch nicht nach § 7 ElektroG verpflichtet, eine Herstellerkennzeichnung aufzubringen. Zudem sei § 7 ElektroG keine Marktverhaltensvorschrift, jedenfalls wäre ein solcher Verstoß nicht relevant. Aus diesem Grunde sei die Abmahnung unberechtigt und Abmahnkosten seien nicht zu zahlen. Hinzu komme, dass der Beklagte zu 2. nicht passivlegitimiert sei, die bloße Geschäftsführerstellung begründe keine Haftung für angebliche Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu 1.. Die Entscheidung, welche Produkte von der Beklagten zu 1. angeboten würden, träfe der jeweilige Einkäufer. Auch die Kosten für den Testkauf seien nicht zu erstatten, der Kauf der iPhoneschutzhülle sei zum Nachweis der hier verfolgten Vorwürfe nicht notwendig gewesen. Umsatzsteuer dürfe nicht berechnet werden, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Beklagte bestreitet, dass ein Testkauf stattgefunden habe. Sie ist der Ansicht, die Einschaltung eines Dienstleisters sei nicht erforderlich gewesen. Insoweit hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin oder sie selbst tätig werden können. Jedenfalls bestünde der Anspruch nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Testkaufsachen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5, 8 UWG (Anträge a) und b)) sowie aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, 7 ElektroG.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bewerbung ihrer Produkte mit durchgestrichenen Preisen, wenn es sich nicht um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers handelt, gemäß §§ 3, 5 UWG wettbewerbswidrig. Die Beklagte bewirbt intensiv einen Preisnachlass, der sich gemäß dem Sternchenzusatz auf eine unverbindliche Preisempfehlung bezieht. Derartige unverbindliche Preisempfehlungen werden vom Hersteller ausgegeben, dass vorliegend eine solche unverbindliche Preisempfehlung vorliegt, ist nicht feststellbar. Soweit die Beklagten behaupten, die Fa. P., Limited in Shenzhen, China, sei Hersteller dieser Schutzhülle, kann dies dahinstehen, obwohl es irgendwelche Belege dafür nicht gibt. Weiter hat die Beklagte keine veröffentlichte unverbindliche Preisempfehlung dieses Herstellers nachgewiesen. Ihre Bezugnahme auf ein Schreiben vom 12. Juni 2015 (Bl. 163 der Akten) ist unergiebig. Zum einen ist diese Erklärung unterschrieben mit „Mary“, wobei überhaupt nicht ersichtlich ist, wer das sein könnte und in welcher Beziehung sei zu der Fa. P., Limited stehen könnte. Von daher ist der Aussteller dieses Schreibens bereits nicht feststellbar. Darüber hinaus besagt dieses Schreiben gerade nicht, dass es sich bei dem Preis von 29,99 € um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, sondern dass es sich dabei um einen Preis handelt, den sie gerne für den Verkauf ihrer Produkte ansetzen möchten. Irgendeine offizielle unverbindliche Preisempfehlung stellt dies nicht dar und wird durch dieses Schreiben auch nicht belegt. Von daher wird der Verkehr bereits schwerwiegend dadurch irregeführt, dass er die Preisreduzierung um 73 %, die zudem noch hervorgehoben beworben wird, ausgehend von einer nicht existenten unverbindlichen Preisempfehlung eines Herstellers annimmt. Hinzu kommt, dass nicht festgestellt werden kann, dass ein Preis von 29,99 € tatsächlich in Deutschland gefordert worden wäre. Es mag sein, dass das Angebot bei B in China nicht ganz vergleichbar ist, da lange Lieferzeiten vorhanden sind, wenn man nicht gegen erheblichen Aufpreis eine Expresslieferung wünscht. Angesichts dieses Preisunterschiedes ist allerdings für manche Kunden sicherlich gleichwohl das Angebot attraktiv. Aber selbst wenn dieses Angebot als nicht ganz vergleichbar angesehen wird, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Preis von 29,99 € irgendwo in Deutschland jemals verlangt worden wäre. Angesichts dieser Umstände hätte es der Beklagten zumindest oblegen, im Wege der sekundären Darlegungslast anzugeben, wo derartige Preise angesetzt worden sein könnten.
Auch im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. verwendete rückwärtslaufende Uhr ist ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 5 UWG anzunehmen. Denn dem Kunden wird suggeriert, das Angebot bestünde nur für eine begrenzte Zeit. Unstreitig wird aber nach Ablauf der Zeit die Uhr erneut auf 96 Stunden gestellt und läuft daraufhin erneut rückwärts. Das bedeutet, dem Kunden wird suggeriert, das Angebot sei zeitlich begrenzt, obwohl dies nicht der Fall ist. Verbunden mit der intensiv beworbenen erheblichen Preisreduzierung schafft dies eine zusätzliche Motivation für den Kunden, sich schnell zu entscheiden, damit er von diesem Angebot noch profitieren kann. Dies ist angesichts des Umstands, dass das Angebot weiterläuft, irreführend. Ob es sich auch um einen Verstoß gegen Nr. 7 der Schwarzen Liste handelt, kann daher dahinstehen.
Weiter hat die Klägerin auch einen Anspruch gegen die Beklagten darauf, dass sie keine Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringt, die nicht gemäß den Bestimmungen des Elektrogesetzes gekennzeichnet sind. Ihr Einwand, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie keine Elektrogeräte im Sortiment habe, ist durch die Replik der Klägerin vom 13.08.2015 widerlegt, dem sind die Beklagten auch nicht mehr entgegengetreten. Ein Verstoß gegen § 7 ElektroG ist gegeben, denn unstreitig ist der Akku, der mit Anlage K 4 dargestellt wurde, ohne das durchgestrichene Mülltonnensymbol veräußert worden. Im Hinblick auf das mit der Anlage K 5 beworbene Produkt steht nach Vorlage im Termin fest, dass sich darauf tatsächlich wie vorgetragen keine Herstellerangabe befindet. Die Auffassung der Beklagten, durch die vorgelegten Anlagen K 4, K 4a, K 5 und K5a seien die Verstöße nicht hinreichend belegt, ist dies angesichts des Umstands, dass die behaupteten Verstöße als solche unstreitig sind und die Klägerin insoweit auch einen Testkauf hat durchführen lassen, so dass sie ihre Erkenntnisse von den gelieferten Produkten ableitet, unerheblich. Die von den Beklagten vorgelegte Rechnung (Bl. 166 der Akten) belegt zudem den Vortrag der Klägerin, denn zum einen ist die Emailadresse des bestellenden Zeugen ... angegeben, auch die Bestellnummer entspricht derjenigen, die an den Zeugen ... gesandt wurde. Damit ist das Bestreiten der Beklagten betreffend die Testkäufe widerlegt, zumal die Klägerin mit Replik vom 13.08.2015 diesen Testkauf dargelegt hat, auch dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten.
Soweit die Beklagten meinen, sie seien nicht dazu verpflichtet, die Produkte mit einer Herstellerangabe zu versehen, ist auch dies unerheblich. Denn nach § 7 ElektroG dürfen sie Produkte, die keine Herstellerangabe und nicht das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne aufweisen, nicht anbieten und veräußern. Gemäß § 3 XII ElektroG ist der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes anzusehen. Von daher ist es auch unerheblich, ob die Geräte tatsächlich von der C an die Klägerin veräußert wurden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2. haftet dieser vorliegend mit. Unstreitig ist es das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1., zum einen mit einer rückwärtslaufenden Uhr zu werben und damit einen gewissen Zeitdruck im Hinblick auf das beworbene Angebot zu erzeugen, um dann nach Ablauf der Zeit tatsächlich die Uhr wieder auf 96 Stunden rückwärts laufend zu stellen. Diese Behauptung der Klägerin ist unstreitig geblieben. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. damit wirbt, dass sie Großhandelspreise anbieten können, da ihre Einkäufer direkt mit den Herstellern und Produzenten zusammenarbeiteten, was belegt, dass die Angabe des durchgestrichenen Preises als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers eine großangelegte Irreführung der Verbraucher darstellt. Angesichts dieses Umstands ist der das Geschäft leitende Geschäftsführer für die einzelnen Verstöße mitverantwortlich, da er sie durch sein kreatives Geschäftsgebaren hervorgerufen hat. Auch für den Verstoß gegen das Elektrogesetz ist der Beklagte zu 2. passivlegitimiert, denn auch insoweit trägt er die Verantwortung. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hätte es den Beklagten oblegen darzulegen, wie der Betrieb organisiert ist. Die schlichte Einlassung, irgendein –nicht namentlich benannter- Einkäufer bestimme, was angeboten werde, ist unzureichend. Hinzu kommt, dass in keiner Weise dargelegt ist, dass der Beklagte zu 2. den/die unbekannten Einkäufer nach sorgfältiger Auswahl und Überprüfung eigenständig gewähren lässt.
Weiter hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Abmahnkosten. Der angesetzte Streitwert von 90.000,-- € ist nicht zu beanstanden. Bei den beiden Verstößen zu a) und b) handelt es sich um schwerwiegende Wettbewerbsverstöße. Nicht nur dass die Verbraucher irregeführt werden, vielmehr verschafft sich die Beklagte durch die Angabe einer derartig hohen Einsparungsspanne mit Untermauerung durch die rückwärtslaufende Uhr und dem damit verbundenen Anschein, das Angebot würde in gewisser Zeit auslaufen, einen starken Wettbewerbsvorteil. Kunden, die scheinbar derart stark reduzierte Produkte suchen, werden angesichts der ablaufenden Zeit geneigter sein, zum Angebotspreis bei der Beklagten zu 1. zu kaufen, als weiter im Internet zu recherchieren. Gerade die Kombination des suggerierten Sparpotentials mit der erzeugten Vermutung, das Angebot sei zeitlich begrenzt, benachteiligt den Wettbewerbs in schwerwiegender Weise. Von daher waren für diese beiden Verstöße Streitwerte von 35.000,-- € jeweils angemessen. Auch im Hinblick auf die unzureichende Kennzeichnung der angebotenen Akkus ist ein Streitwert von 10.000,-- € angemessen. Soweit die Klägerin mit ihrer Abmahnung einen weiteren Verstoß gerügt hat, ist dieser nach Zurückweisung durch die Beklagte nicht weiterverfolgt worden. Insoweit ist auch ein Streitwert von 10.000,-- € angemessen. Da aber die Abmahnung nur im Hinblick auf die drei hier auch streitgegenständlichen Verstöße offenbar begründet war, können die Abmahnkosten auch nur auf der Basis dieses Betrages ermittelt werden. Von daher war die Beklagte verpflichtet, nach einem Streitwert von 80.000,-- € die Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 2 UWG zu begleichen, der weitergehende Klageanspruch war abzuweisen.
Letztlich hat die Klägerin auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Testkaufkosten Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Testkaufgegenstände. Soweit in diesem Betrag Umsatzsteuer enthalten ist, bezieht er sich auf den Testkaufpreis, der vom Testkäufer gezahlt wurden und zu erstatten ist. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit der Klägerin ist insoweit unerheblich, auf die weiteren Kosten hat sie keine Umsatzsteuer aufgeschlagen. Die Beklagten befinden sich mit der Rücknahme der Testkaufgegenstände in Verzug, da sie zum einen die Durchführung eines Testkaufs bestritten haben, zum anderen ist mit der Abmahnung bereits die Rückgabe der Testkaufgegenstände angeboten worden.
Die Durchführung eines Testkaufs durch einen Dritten ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die hier dafür angesetzten Kosten.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.