Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Köln Urteil vom 01.12.2014 - 125 C 466/14 - Streitwert für unerlaubte Foto-Übernahme bei eBay

AG Köln v. 01.12.2014: Streitwert für unerlaubte Foto-Übernahme bei eBay


Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 01.12.2014 - 125 C 466/14) hat entschieden:
Der Streitwert für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bei einer unerlaubten gewerblichen Foto-Übernahme bei eBay ist mit 2.000,00 € zu bemessen. Für die entsprechende Übernahme eines Laienfotos beträgt der Schadensersatz 20,00 €.




Siehe auch Bilder - Videos - Produktfotos - Foto- und Filmaufnahmen und Streitwert - Gegenstandswert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen


Tatbestand:

Die Klägerin züchtet als Hobby Geflügel und veröffentlicht selbstgefertigte Fotos ihrer Zuchterfolge über ihre Homepage. Eines dieser Fotos zeigt zehn Junggänse auf einem Rasenstück.

Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb. Er verkauft über die Kleinanzeigenseite des Internetportals eBay u. a. Junggänse. Um seine Angebote zu illustrieren verwandte er das Foto der Klägerin in zwei Kleinanzeigen.

Die Klägerin beantragt,
  1. dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens zwei Jahren, untersagt, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie am 2. Juni 2014 im Rahmen der Anzeige Nr. (...) auf der Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen und aus der Anlage HKMW 1 ersichtlich geschehen;

  2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,64 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  3. Der Beklagte hat keine Verteidigufigsanzeige gegeben, sich zu der Klage nicht geäußert und ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Der Klageantrag zu 1.) ist durch Versäumnisurteil zuzusprechen. Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG die Unterlassung der Bildnutzung verlangen. Sie ist Urheberin des streitgegenständlichen Bildwerks; der Beklagte hat es ohne ihre Genehmigung veröffentlicht, indem er es in zwei seiner Kleinanzeigen bei eBay übernahm.

Der Zahlungsanspruch ist lediglich teilweise i. H. v. insgesamt 275,86 € begründet.

Die Klägerin kann 20,00 € Lizenzschaden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG von dem Beklagten fordern. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift berechtigt die Urheberrechtsverletzung, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wird, zum Schadensersatz. Davon ist hier auszugehen: Für den Beklagten war erkennbar, dass ein fremdes Urheberrecht an dem übernommenen Foto bestehen musste, sodass die unerlaubte Übernahme zumindest fahrlässig geschah.

Die Höhe des Schadensersatzanspruches kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Das Gericht hält insofern einen Betrag von 20,00 € für angemessen. Höhere Beträge werden zumeist unter Verweis auf die Honorartabelle der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) begründet, die eine Interessenvertretung beruflich tätiger Fotografen ist. Dementsprechend bildet die Honorartabelle nur die Honorarvorstellungen von Fotografen ab und ist für die Nutzung von Fotos von Laien nicht einschlägig. Für die Fotos von Laien gibt es im Allgemeinen keinen Markt; lediglich ausnahmsweise werden in der Regel dann niedrigere Beträge gezahlt. Das zeigt die allgemeine Lebenserfahrung; sie wird aber auch durch den Umstand bestätigt, dass Stockagenturen, also Onlinemarktplätze, für Fotos, wie beispielsweise Fotolia.de Lizenzen für Fotos von Hobbyfotografen entweder gratis oder für wenige Euro, nur selten für mehr als 20,00 €, anbieten. Bei dieser Sachlage erscheint das Zubilligen wesentlich höherer Beträge auf der Grundlage der MFM-Tabellen als bewusste Überkompensation des recht geringfügigen Schadens.

Der Betrag ist - entgegen einer verbreiteten Meinung - nicht wegen der fehlenden Benennung des Urhebers zu verdoppeln. Von der Klägerin in der Klageschrift hierfür angeführte § 13 UrhG postuliert das Benennungsrecht, aber keinen Zahlungsanspruch. Dieser ist in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG geregelt; er nimmt erkennbar Bezug auf die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte (zu dem das Urheberrecht auch gehört). Demgemäß ist für einen Zahlungsanspruch eine erhebliche, nachwirkende Beeinträchtigung zu fordern. Diese ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.

Auch Schadensersatzansprüche nach §§ 249, 255 BGB wegen des Entgangs von Gewinn durch die fehlende Urheberbenennung scheidet ersichtlich aus, weil die Klägerin mit ihren Fotos nicht handelt.

Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 255,85 € Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 3 UrhG verlangen. Der Betrag von 255,85 € entspricht den Kosten einer Abmahnung bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 2.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Ein höherer Streitwertansatz erscheint nicht als gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin an der exklusiven Nutzung ihres Fotos erscheint als überschaubar. Es übersteigt das Interesse an der Unterbindung einer privaten Urheberechtsverletzung - das nach § 97 Abs. 3 UrhG regelmäßig auf 1.000,00 € zu veranschlagen ist - kaum. Es ist nicht erkennbar, dass die illegale Nutzung ihres Fotos durch den Beklagten die Klägerin ernsthaft tangiert; daher erscheint ein höherer Streitwertansatz als nicht gerechtfertigt. Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die „erbeuteten" Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen beziehen sollte.

Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288,,291 BGB. Die Rechtshängigkeit ist mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 1. August 2014 eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Voilstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zuzulassen.



Datenschutz    Impressum