Das Beschwerdevorbringen der Antragstellervertreter gibt Anlass zur Festsetzung des höheren Streitwertes.
In urheberrechtlichen Streitigkeiten lässt sich kein Regelstreitwert festsetzen. Die Streitwerte sind jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls festzulegen. Ausgangspunkt der Wertbemessung ist dabei das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Durchsetzung seiner Rechte bei einer „ex-ante-Betrachtung" (OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342f.). Der sog. Angriffsfaktor (u.a. Umfang der drohenden Verletzungen und Ausmaß des Verschuldens) ist ebenso zu berücksichtigen wie der Marktwert des Werkes (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 UrhG Rn. 223). Der Streitwertangabe der Antragsteller- bzw. Klägerseite kommt indizielle Bedeutung zu (BGH GRUR 1986, 931).
Die Qualität des Verfügungsmusters (als Lichtbildwerk, nicht lediglich Lichtbild) und den daraus folgenden wirtschaftlichen Wert hatte die Kammer bereits bei der Wertfestsetzung vom 26.05.2014 berücksichtigt. Aus dem (unstreitigen) Umstand, dass das Werk durch den Antragsgegner bei Facebook auch mehrfach eingestellt wurde (s. Beschwerdebegründung), folgt aber ein höherer Angriffsfaktor. Der Antragsteller musste mit so umfangreichen (zukünftigen) Nutzungen des Fotos durch den Antragsgegner rechnen, dass der Ansatz eines Streitwertes von EUR 7.500,00 dem Gericht angemessen erscheint.
Einlassungen der Antragsgegnerseite unmittelbar zur Streitwertbemessung liegen nicht vor. Den Werteinschätzungen der Antragstellerseite kommt damit eine besondere Bedeutung zu.