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EuGH Urteil vom 15.01-.2015 - C-30/14 - Nutzungsbeschränkungen bei Datenbanken

EuGH v. 15.01-.2015: Zur Zulässigkeit von Nutzungsbeschränkungen bei Datenbanken


Der EuGH (Urteil vom 15.01-.2015 - C-30/14) hat entschieden:
Die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt wird, so dass Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 15 der Richtlinie es dem Hersteller einer solchen Datenbank unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts nicht verwehren, vertragliche Beschränkungen für ihre Benutzung durch Dritte festzulegen.




Siehe auch Datenbankschutz - Urheberrechtsschutz von Datenbanken und Sammelwerken und Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

15. Januar 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Datenbank, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis geschützt wird – Vertragliche Beschränkung der Rechte der Benutzer der Datenbank“

In der Rechtssache C-30/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 17. Januar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2014, in dem Verfahren

Ryanair Ltd

gegen

PR Aviation BV

erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J.-L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Ryanair Ltd, vertreten zunächst durch M. van Heezik, A. van Aerde und R. Le Poole, dann durch A. van Aerde und R. Le Poole, advocaten,

– der PR Aviation BV, vertreten durch A. Groen, advocaat,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. Wilman als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes Urteil


1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair) und der PR Aviation BV (im Folgenden: PR Aviation) über deren Nutzung von Daten von der Website von Ryanair für gewerbliche Zwecke.


Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Die Richtlinie 96/9 enthält vier Kapitel.

4 In Kapitel I („Geltungsbereich“) der Richtlinie 96/9 bestimmt Art. 1, der die gleiche Überschrift trägt, in den Abs. 1 und 2:
„(1) Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ,Datenbank‘ eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.“

5 In Kapitel II („Urheberrecht“) dieser Richtlinie bestimmt Art. 3 („Schutzgegenstand“) in Abs. 1:
„Gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.“

6 In diesem Kapitel II heißt es in Art. 5 („Zustimmungsbedürftige Handlungen“):
„Der Urheber einer Datenbank hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen in Bezug auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform vorzunehmen oder zu erlauben:

a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;

c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer Vervielfältigungsstücke. ...

d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;

e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Buchstabe b) genannten Handlungen.“

7 Im gleichen Kapitel II bestimmt Art. 6 dieser Richtlinie („Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen“) in Abs. 1:
„Der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank oder ihrer Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 5 aufgezählten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung durch den rechtmäßigen Benutzer erforderlich sind. Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu nutzen, gilt diese Bestimmung nur für diesen Teil.“

8 In Kapitel III („Schutzrecht sui generis“) der Richtlinie 96/9 bestimmt Art. 7 („Gegenstand des Schutzes“) in den Abs. 1 und 5:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

...

(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“

9 Im gleichen Kapitel III heißt es unter Art. 8 („Rechte und Pflichten der rechtmäßigen Benutzer“) der Richtlinie:
„(1) Der Hersteller einer der Öffentlichkeit – in welcher Weise auch immer – zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur für diesen Teil.

(2) Der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit ‒ in welcher Weise auch immer ‒ zur Verfügung gestellten Datenbank darf keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar verletzen.

(3) Der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit – in welcher Weise auch immer – zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen.“

10 In Kapitel IV („Gemeinsame Bestimmungen“) der Richtlinie 96/9 sieht Art. 15 („Verbindlichkeit bestimmter Vorschriften“) vor:
„Dem Artikel 6 Absatz 1 und dem Artikel 8 zuwiderlaufende vertragliche Bestimmungen sind nichtig.“


Niederländisches Recht

11 Die Richtlinie 96/9 wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der niederländischen Rechtsvorschriften an die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Wet houdende aanpassing van de Nederlandse wetgeving aan richtlijn 96/9/EG van het Europees Parlement en de Raad van 11 maart 1996 betreffende de rechtsbescherming van databanken) vom 8. Juli 1999 (Stb. 1999, S. 303, im Folgenden: Datenbankengesetz) in das niederländische Recht umgesetzt.

12 Das Urheberrechtsgesetz (Auteurswet) bestimmt in Art. 1:
„Das Urheberrecht ist vorbehaltlich der gesetzlichen Beschränkungen das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst oder dessen Rechtsnachfolgers, dieses Werk zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.“

13 Art. 10 des Urheberrechtsgesetzes sieht vor:
„1. Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst im Sinne dieses Gesetzes sind:

1° Bücher, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften und alle anderen Schriftwerke;

...

3. Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, sind unbeschadet anderer Rechte an der Sammlung und unbeschadet des Urheberrechts oder anderen Rechten an den Werken, Daten oder anderen in der Sammlung enthaltenen Elementen als unabhängige Sammlungen geschützt.

...“

14 In Art. 24a des Urheberrechtsgesetzes heißt es:
„1. Die Vervielfältigung durch den rechtmäßigen Benutzer einer Sammlung, die für den Zugang zum Inhalt der Sammlung und deren normale Benutzung erforderlich ist, gilt nicht als Verletzung des Urheberrechts an einer Sammlung im Sinne des Artikels 10 Absatz 3.

...

3. Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch vertragliche Vereinbarung zum Nachteil des rechtmäßigen Benutzers abgewichen werden.“


Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15 PR Aviation betreibt eine Website, auf der Verbraucher nach Flugdaten von Billigfluggesellschaften suchen, Preise vergleichen und gegen Zahlung einer Provision einen Flug buchen können. Die Daten, die zur Erledigung eines einzelnen Suchauftrags erforderlich sind, entnimmt sie auf automatisiertem Weg u. a. einer Datensammlung, die mit der auch Verbrauchern zugänglichen Website von Ryanair verbunden ist.

16 Der Zugang zu dieser Website setzt voraus, dass der Besucher die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ryanair durch Aktivierung eines entsprechenden Häkchens anerkennt. Zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt enthielten diese Bedingungen die folgenden Klauseln:
„2. Ausschließlicher Vertriebskanal. Diese Website und das Callcenter von Ryanair sind die ausschließlichen Vertriebskanäle der Dienste von Ryanair. Ryanair.com ist die einzige Website, die berechtigt ist, Ryanair-Flüge zu vertreiben. Ryanair gestattet es anderen Websites nicht, ihre Flüge zu vertreiben, gleich ob als einzelne Flugleistung oder als Teil eines Reisepakets. ...

3. Zulässige Nutzung. Sie dürfen diese Website ausschließlich für die folgenden privaten, nicht gewerblichen Zwecke nutzen: (i) Anzeigen dieser Website; (ii) Vornehmen von Buchungen; (iii) Überprüfen/Ändern von Buchungen; (iv) Prüfen von Informationen zu Ankunft-/Abflugzeiten; (v) Durchführen von Online-Check-ins; (vi) Wechseln zu anderen Websites über Links auf dieser Website; (vii) Verwendung anderer Funktionen, die möglicherweise auf dieser Website verfügbar gemacht werden.

Die Verwendung automatisierter Systeme oder automatischer Software zum Extrahieren von Daten von dieser Website oder der Website www.bookryanair.com für gewerbliche Zwecke (‚Screen scraping‘) ist untersagt, es sei denn, dass Dritte direkt mit Ryanair eine schriftliche Lizenzvereinbarung abgeschlossen haben, die es ihnen ausschließlich zu Preisvergleichszwecken gestattet, auf die Informationen von Ryanair zu Preisen, Flügen und Flugzeiten zuzugreifen.“
17 Ryanair machte unter Berufung auf die Richtlinie 96/9, das Datenbankengesetz und das Urheberrechtsgesetz geltend, dass PR Aviation ihre Rechte an ihrer Datensammlung verletzt habe und gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen ihrer Website verstoßen habe, obwohl sie diese anerkannt habe. Sie beantragte, PR Aviation zu verurteilen, bei Meidung eines Zwangsgelds jeden Verstoß gegen ihre Rechte zu unterlassen und ihr Schadensersatz zu zahlen.

18 Mit Urteil vom 28. Juli 2010 wies die Rechtbank Utrecht (Gericht Utrecht) die Klage von Ryanair ab, soweit diese sich auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 96/9 und das Datenbankengesetz gestützt hatte. Sie gab der Klage jedoch statt, soweit sie auf das Urheberrechtsgesetz gestützt war und verurteilte PR Aviation, jede Verletzung der Urheberrechte von Ryanair an deren Flugdaten zu unterlassen und ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen.

19 PR Aviation legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Ryanair legte Anschlussberufung ein, mit der sie die von der Rechtbank Utrecht vorgenommene Beurteilung, dass sie sich nicht auf den in der Richtlinie 96/9 und im Datenbankengesetz vorgesehenen Schutz berufen könne, beanstandete.

20 Mit Urteil vom 13. März 2012 hob der Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) das Urteil der Rechtbank Utrecht auf und wies die Anschlussberufung von Ryanair zurück.

21 Im Wesentlichen entschied er bezogen auf das Urheberrecht, dass PR Aviation, selbst wenn die von Ryanair veröffentlichten digitalen Informationen unter den Schriftwerkschutz („geschriftenbescherming“) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes fallen sollten, die Rechte von Ryanair nicht verletzt habe, da ihre Handlungsweise als im Sinne von Art. 24a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes normale und damit rechtmäßige Benutzung der Website von Ryanair anzusehen sei. Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ryanair enthaltene Verbot, ihre Website für gewerbliche Zwecke zu nutzen, könne diese Schlussfolgerung insbesondere in Anbetracht von Art. 24a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes, der Art. 15 der Richtlinie 96/9 entspreche, nicht in Frage stellen.

22 Zum Schutzrecht sui generis führte der Gerechtshof te Amsterdam aus, Ryanair habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Herstellung der Datensammlung um eine „wesentliche Investition“ im Sinne der Richtlinie 96/9 und des Datenbankengesetzes gehandelt habe.

23 Ryanair legte gegen das Urteil des Gerechtshof te Amsterdam Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein, die sie auf einen aus zwei Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund stützt.

24 Im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet Ryanair die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung, dass sie sich nicht auf den Schriftwerkschutz im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes berufen könne.

25 Insoweit vertritt das vorlegende Gericht jedoch die Auffassung, dass beim Urheberrechtsschutz auf kein anderes Kriterium als das der Originalität abgestellt werden könne. Da sich aus dem Urteil des Gerechtshof te Amsterdam ergebe, dass die Datenbank von Ryanair diesem Kriterium nicht genüge, könne dieser Teil des von Ryanair geltend gemachten Klagegrundes nicht zur Kassation des Urteils führen.

26 Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Teil ihres Rechtsmittelgrundes trägt Ryanair im Wesentlichen vor, der Gerechtshof te Amsterdam habe zu Unrecht angenommen, es stelle keinen Verstoß von PR Aviation dar, dass diese sich nicht an das ihr vertraglich auferlegte Verbot, der Datenbank von Ryanair Daten für gewerbliche Zwecke zu entnehmen, ohne mit Ryanair eine schriftliche Lizenzvereinbarung abgeschlossen zu haben, gehalten habe.

27 In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob der Geltungsbereich der Richtlinie 96/9 auch Datenbanken einschließt, die weder gemäß Kapitel II dieser Richtlinie durch das Urheberrecht noch gemäß Kapitel III der Richtlinie durch ein Schutzrecht sui generis geschützt werden, und ob daher die Beschränkungen der Vertragsfreiheit, die aus Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 15 dieser Richtlinie folgen, auch für solche Datenbanken gelten.

28 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Erstreckt sich die Wirkung der Richtlinie 96/9 auch auf Online-Datenbanken, die nicht aufgrund von Kapitel II dieser Richtlinie durch das Urheberrecht und auch nicht aufgrund von Kapitel III dieser Richtlinie durch ein Schutzrecht sui generis geschützt werden, und zwar in dem Sinn, dass auch insoweit die Freiheit, solche Datenbanken zu benutzen, in (sinngemäßer oder nicht sinngemäßer) Anwendung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 in Verbindung mit Art. 15 der Richtlinie 96/9 nicht vertraglich beschränkt werden darf?


Zur Vorlagefrage

29 Mit seiner Frage, die auf der Annahme beruht, dass die in Rede stehende Datensammlung von Ryanair eine Datenbank im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 darstellt, die jedoch weder durch das Urheberrecht nach Kapitel II dieser Richtlinie noch durch das Schutzrecht sui generis nach Kapitel III der Richtlinie geschützt wird, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist, möchte dieses wissen, ob die Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass die Freiheit, eine solche Datenbank zu benutzen, nach Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 15 dieser Richtlinie nicht vertraglich beschränkt werden darf.

30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 46, und Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 37).

31 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen (vgl. insbesondere Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 114, Kücükdeveci, EU:C:2010:21, Rn. 48, und Dominguez, EU:C:2012:33, Rn. 24).

32 Nach diesen einleitenden Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Datenbank“ in Art. 1 Abs. 2 in Kapitel I der Richtlinie 96/9 definiert ist.

33 Diese Bestimmung verleiht zwar, wie PR Aviation vorträgt, diesem Begriff eine weite, von Erwägungen formaler, technischer oder materieller Art freie Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 20 bis 32), doch ist die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 enthaltene Definition nach ihrem eigenen Wortlaut „[i]m Sinne dieser Richtlinie“ zu verstehen.

34 Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 hat diese den „Rechtsschutz von Datenbanken“ zum Ziel. Die Richtlinie führt zwei Formen des rechtlichen Schutzes solcher Datenbanken ein. Die erste Form, die in den Art. 3 bis 6 des Kapitels II der Richtlinie geregelt ist, besteht im Schutz durch das Urheberrecht und erfasst nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Die zweite Form, die in den Art. 7 bis 11 des Kapitels III der Richtlinie 96/9 geregelt ist, besteht im Schutz durch das Schutzrecht sui generis und erfasst nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie Datenbanken, bei denen für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. Für diese beiden Formen des rechtlichen Schutzes enthalten die Art. 12 bis 16 in Kapitel IV der Richtlinie gemeinsame Bestimmungen.

35 Daher lässt sich entgegen dem Vorbringen von PR Aviation aus dem Umstand, dass eine Datenbank den Merkmalen der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 enthaltenen Definition entspricht, nicht schließen, dass sie unter die das Urheberrecht und/oder das Schutzrecht sui generis regelnden Bestimmungen dieser Richtlinie fällt, wenn sie weder die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannte Voraussetzung für die Geltung des Schutzes durch das Urheberrecht noch die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannte Voraussetzung für die Geltung des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis erfüllt.

36 Zu den vom vorlegenden Gericht in seiner Frage speziell angeführten Bestimmungen der Richtlinie 96/9 ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, wonach der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank unter bestimmten Voraussetzungen die in Art. 5 dieser Richtlinie genannten Handlungen ohne Zustimmung des Urhebers der Datenbank vornehmen darf, ebenso wie dieser Art. 5 zu dem Kapitel der Richtlinie gehört, das dem Urheberrecht gewidmet ist, und daher nicht auf Datenbanken anwendbar ist, die nicht durch dieses Recht geschützt werden.

37 Art. 8 der Richtlinie 96/9, der u. a. die Rechte des rechtmäßigen Benutzers einer Datenbank aufführt, gehört dagegen zu dem dem Schutzrecht sui generis gewidmeten Kapitel der Richtlinie und ist demnach nicht auf Datenbanken anwendbar, die nicht durch dieses Recht geschützt werden.

38 Art. 15 der Richtlinie 96/9, der die Verbindlichkeit bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie vorsieht, indem er ihnen zuwiderlaufende vertragliche Bestimmungen für nichtig erklärt, bezieht sich ausdrücklich nur auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 dieser Richtlinie.

39 Somit folgt aus dem Gegenstand und der Struktur der Richtlinie 96/9, dass Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 15 dieser Richtlinie, die zwingende Rechte für die rechtmäßigen Benutzer einer Datenbank begründen, auf eine Datenbank, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt wird, nicht anwendbar sind, so dass die Richtlinie einer Verwendung von Vertragsklauseln, die die Bedingungen der Benutzung einer solchen Datenbank regeln, nicht entgegensteht.

40 Dies wird durch die allgemeine Systematik der Richtlinie 96/9 bestätigt. Wie Ryanair und die Europäische Kommission ausgeführt haben, beruht diese Richtlinie auf einem Ausgleich zwischen den Rechten der Person, die eine Datenbank herstellt, und den Rechten der rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank, d. h. der Dritten, denen diese Person die Benutzung der Datenbank gestattet. In diesem Zusammenhang ist die Anwendung von Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 15 der Richtlinie 96/9, die den rechtmäßigen Benutzern Rechte verleihen und damit diejenigen der Person beschränken, die die Datenbank hergestellt hat, nur bei einer Datenbank denkbar, an der ihr Hersteller Rechte besitzt, sei es aus dem in Art. 5 dieser Richtlinie verankerten Urheberrecht, sei es aus dem in Art. 7 dieser Richtlinie verankerten Schutzrecht sui generis. Bei Datenbanken, deren Hersteller nach der Richtlinie 96/9 keines der genannten Rechte zusteht, kommt eine Anwendung dagegen nicht in Frage.

41 Entgegen dem Vorbringen von PR Aviation ist diese Auslegung der Richtlinie 96/9 nicht dazu angetan, das Interesse, sich auf den mit dieser Richtlinie eingeführten rechtlichen Schutz zu berufen, insoweit zu mindern, als der Hersteller einer durch die Richtlinie geschützten Datenbank im Gegensatz zum Hersteller einer nicht durch sie geschützten Datenbank nicht über die vertragliche Freiheit verfügt, die Rechte der Benutzer seiner Datenbank zu beschränken.

42 Eine solche Argumentation verkennt nämlich das rechtliche und wirtschaftliche Interesse einer Person, die in die Herstellung einer Datenbank investiert hat, an dem in den Mitgliedstaaten harmonisierten System des automatischen Schutzes, das an das ausschließliche Recht aus dem Urheberrecht, sich die verschiedenen in Art. 5 der Richtlinie 96/9 genannten Handlungen vorzubehalten, und an das Recht aus dem Schutzrecht sui generis, die in Art. 7 Abs. 1 und 5 sowie Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Handlungen zu untersagen, anknüpft. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, setzt dieser Schutz weder irgendeine verwaltungsrechtliche Formalität voraus, noch ist irgendeine vorherige vertragliche Vereinbarung erforderlich.

43 Entscheidet sich der Hersteller einer durch die Richtlinie 96/9 geschützten Datenbank, die Benutzung seiner Datenbank oder einer Kopie davon zu gestatten, steht es ihm daher – wie auch der 34. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt – frei, diese Benutzung durch eine mit dem rechtmäßigen Benutzer geschlossene Vereinbarung zu regeln, in der unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie die „Zwecke und ... Art und Weise“ der Benutzung dieser Datenbank oder ihrer Kopie festgelegt werden.

44 Bei einer Datenbank, auf die die Richtlinie 96/9 nicht anwendbar ist, kommt ihrem Hersteller jedoch nicht das mit dieser Richtlinie eingeführte System des rechtlichen Schutzes zugute, so dass er einen Schutz seiner Datenbank nur auf der Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts beanspruchen kann.

45 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt wird, so dass Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 15 der Richtlinie es dem Hersteller einer solchen Datenbank unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts nicht verwehren, vertragliche Beschränkungen für ihre Benutzung durch Dritte festzulegen.


Kosten

46 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis nach dieser Richtlinie geschützt wird, so dass Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und Art. 15 der Richtlinie es dem Hersteller einer solchen Datenbank unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts nicht verwehren, vertragliche Beschränkungen für ihre Benutzung durch Dritte festzulegen.



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