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OLG München Beschluss vom 13.11.2014 - 27 U 3365/14 - Äußerungen zu einer Montageanleitung auf einer Internetplattform

OLG München v. 13.11.2014: Äußerungen zu einer Montageanleitung auf einer Internetplattform


Das OLG München (Beschluss vom 13.11.2014 - 27 U 3365/14) hat entschieden:
Hat eine Äußerung zum Teil Tatsachenbehauptungen - vorliegend die im Zusammenhang mit der Montageanleitung eines Fliegengitters erfolgte Tatsachenbehauptung „damit wird das Ganze zu kurz“ - und Wertungen - vorliegend „das ist falsch“ - zum Gegenstand, ist entscheidend, welche Elemente der Äußerung aufgrund ihres Sinngehalts und Gesamtzusammenhanges überwiegen. - Ist die Montageanleitung tatsächlich unrichtig, geht die Beurteilung, sie sei falsch, nicht fehl.




Siehe auch Bewertungsseiten im Internet - Beurteilung und Schmähkritik - Warnhinweise und Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Gründe:

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungserhebliche Rechtsfehler gemäß § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.

Im Einzelnen ist zu den Berufungsangriffen des Klägers folgendes auszuführen:

1. Die Rüge des Klägers, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, ist nicht zielführend. Denn auf die Frage der Darlegungs- und Beweislast kommt es vorliegend aus folgenden Gründen nicht an:

a. Hinsichtlich der Äußerung des Beklagten auf der Internetplattform: "In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenraum messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!", handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Vielmehr ist Kern dieser Äußerung des Beklagten eine wertende Beurteilung der Montageanleitung aus seiner Sicht. Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil bzw. Meinungsäußerung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, der Inhalt einer Äußerung, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, indem sie steht, sowie der für den Adressaten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln. Hierbei ist der vollständige Aussagegehalt in seinem Gesamtzusammenhang entscheidend und nicht eine isolierte Betrachtung (vgl. Palandt-​Sprau, 73. Aufl., § 824 BGB Rn. 3; BGH, NJW 2009, 3580; Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 2262).

Im vorliegenden Falle hat die Äußerung des Beklagten zum Teil Tatsachenbehauptungen wie "damit wird das Ganze zu kurz" und Wertungen wie "das ist falsch" zum Gegenstand. Entscheidend ist daher, welche Elemente der Äußerung aufgrund ihres Sinngehalts und Gesamtzusammenhanges überwiegen (vgl. BGH NJW 2010, 760).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Äußerung des Beklagten insgesamt als wertende Beurteilung zu verstehen. Denn der Beklagte bringt damit zum Ausdruck, dass er die Montageanleitung für falsch hält.

b. Des Weiteren ergibt das Studium der vom Kläger selbst vorgelegten Montageanleitung (Anlage K 2), dass diese tatsächlich unrichtig ist. Gemäß Abbildung 2 der Montageanleitung wird die Höhe H mit h - 1,2 cm und die Breite B mit b - 3,3 cm definiert. Schritt 1 der Anleitung enthält die Anweisung, zunächst die Höhe H und Breite B des Innenrahmens des Fensters zu messen. Hierbei wird auf die Abbildung 1 verwiesen, in der jedoch die Höhe mit h und die Breite b bezeichnet wird. Als Schritt 2 enthält die Montageanleitung sodann den Hinweis von der ermittelten Höhe H, die gemäß Abbildung 2 als h - 1,2 cm definiert ist, und von der Breite B, die gemäß Abbildung 2 mit B = b - 3,3 cm definiert ist, 1,2 cm bzw. bezüglich der Breite 3,3 cm abzuziehen und sodann die Aluminiumprofile entsprechend zu kürzen. Durch diese Anweisungen in der Montageanleitung, basierend auf der unterschiedlichen Bezeichnung der Höhe einmal mit H und einmal mit h sowie der Breite einmal B und einmal b, wird der Käufer angehalten, bei der Höhe zweimal 1,2 cm und bei der Breite zweimal 3,3 cm in Abzug zu bringen. Dass ein solcher Abzug jeweils doppelt vorzunehmen ist, behauptet jedoch nicht einmal der Kläger selbst. Folglich geht die Beurteilung des Beklagten, die Montageanleitung sei falsch, auch nicht fehl.

2. Hinsichtlich der Äußerung des Beklagten "ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit" handelt es sich um eine unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit zulässige Äußerung. Als rechtswidrig sind möglicherweise geschäftsschädigende, produktbezogene Äußerungen, wie im vorliegenden Fall, in der Regel nur dann zu bewerten, wenn die Art und Weise der Äußerung als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung zu missbilligen ist (vgl. Palandt-​Sprau, 73. Aufl., § 823 BGB Rn. 102, 129 m. w. N.).

Hiervon ist bei der Äußerung des Beklagten hinsichtlich der Reaktion des Klägers auf seinen Anruf nicht im Ansatz auszugehen. Vielmehr handelt es sich bei diese Äußerung des Beklagten um eine im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässige Äußerung. Da diese Äußerung des Beklagten, wie ausgeführt, eine Wertung ist, war auch nicht Beweis darüber zu erheben, was der Kläger tatsächlich am Telefon gesagt hat. Entscheidend ist vielmehr die subjektive Wahrnehmung des Beklagten, dass der Kläger sich inhaltlich nicht weiter äußern will. In diesem Zusammenhang ist auch auf den vom Kläger selbst vorgelegten Emailverkehr (Anlage K 1) zu verweisen, der nach dem Telefonat stattgefunden hat. Auch hieraus ist zu entnehmen, dass der Kläger auf die konkreten Fragen des Beklagten nicht eingegangen ist und keine konstruktive Hilfeleistung angeboten hat.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger rechtzeitig Beweis angeboten hat. Denn, wie bereits unter 1. dargelegt, ergibt sich aus der Montageanleitung des Fliegengitters selbst, die vom Kläger mit der Klage vorgelegt wurde, dass die Beurteilung des Beklagten nicht fehl geht. Hierfür bedarf es, worauf der Kläger selbst auf Seite 5 seiner Berufungsbegründung hinweist, keines Sachverständigengutachtens.

4. Auch die Rüge des Verstoßes gegen § 139 ZPO geht ins Leere, da das angebotene Beweismittel (Anlage K 1 Montageanleitung) bereits ausreichend war.

Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.

Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.



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