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Landgericht Dresden Urteil vom 29.08.2014 - 3 O 709/14 - Kein Unterlassungsanspruch bei wahrheitsgemäßer Kritik an einem Mitbewerber via eBay

LG Dresden v. 29.08.2014: Kein Unterlassungsanspruch bei wahrheitsgemäßer Kritik an einem Mitbewerber via eBay


Das Landgericht Dresden (Urteil vom 29.08.2014 - 3 O 709/14) hat entschieden:
  1. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt der Verkäufer (hier der Kläger) das Risiko der Rücksendung. D.h., dass dieser dann zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, auch wenn die Ware zwar zur Rücksendung aufgegeben wurde, tatsächlich aber bei ihm nicht angekommen ist. § 357 BGB setzt allerdings ein Verbrauchergeschäft voraus.

  2. Die Aussage "Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg!" auf einem Online-Bewertungsportal über einen Kauf auf der Internetplattform eBay ist mangels des Nachweises ihrer Unwahrheit wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.



Siehe auch Versendungskauf - Versandrisiko - Transportrisiko und Bewertungsseiten im Internet - Beurteilung und Schmähkritik


Tatbestand:

Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Ansprüche geltend, die im Zusammenhang mit einem über das Portal ... zustande gekommenen Kaufvertrag und nachfolgender Bewertung des Klägers durch die Beklagte im Bewertungsportal stehen.

Die Beklagte hat von dem Kläger über die Internetplattform ... ein Paar Damenschuhe Thommy Hilfiger, neu, Schuhgröße 38, mit dem Angebotsende am 28.04.2012 zu einem Preis von 39,90 EUR erworben. Der Kaufpreis ist von der Beklagten vollständig bezahlt worden.

Am 21.05.2012 erschien im Bewertungsportal von ... die Bewertung der Beklagten mit folgendem Inhalt:
„Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg ...!“
Mit Schreiben vom 22.08.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, die gerügten Beiträge löschen zu lassen und solche oder ähnliche Behauptungen gegenüber Dritten zu unterlassen und eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungserklärung abzugeben. Hierfür wurde eine Frist bis zum 31.08.2012 gesetzt. Weiterhin forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.09.2012 dazu auf, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 EUR, ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, an den Kläger zu zahlen. Diese Frist wurde nochmals bis zum 15.09.2012 gewährt. Am 07.09.2012 erklärte die Beklagte, dass sie die Behauptung nicht zurücknehme, und verlangte zudem die Rückerstattung des Kaufpreises.

Der Kläger behauptet, die von der Beklagten angeblich zurückgesandten Schuhe nicht zurückerhalten zu haben. Die Beklagte sei Mitbewerberin des Klägers. Art und Umfang der von ihr betriebenen Geschäfte über ... lägen nahe, dass es sich bei ihr um eine Gewerbetreibende handele. Ihr sei es daher gemäß § 4 Nr. 7 UWG untersagt, Dienstleistungen ihrer Mitbewerber zu verunglimpfen. Die Beklagte sei daher zu Recht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden und habe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der aus dem UWG abzuleitenden Ansprüche einen Anspruch auf die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899,40 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen, und beantragt ferner im Wege der Widerklage, der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 39,90 EUR nebst Zinsen hieraus seit 05.05.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR zu bezahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Schuhe nicht als Gewerbetreibende, sondern als Verbraucherin zum Eigenverbrauch erworben. Sie habe keine Geschäfte über ... als Gewerbetreibende abgewickelt. Die über ... erworbenen Waren wären nur zum Eigenverbrauch für sie, ihren Mann und ihre drei Kinder angeschafft worden. Die Schuhe hätten nicht gepasst, deshalb habe sie dieselben an den Kläger zurückgesandt. Dies bestätige ein Einlieferungsbeleg (Anlage B 2, Blatt 78 d. A.). Sie habe den Kläger über ... darüber informiert und vom Rückgaberecht Gebrauch gemacht (Anlage B 3, Blatt 79 d. A.). Sie habe auch die Rücksendung der Schuhe auf gleiche Art und Weise bekannt gemacht und die Rückzahlung des Kaufpreises angemahnt (Anlage B 4, Blatt 80 d. A., Anlage B 5, Blatt 81 d. A., Anlage B 6 und B 7, Blatt 82 d. A.).

Vor diesem Hintergrund seien die Angaben im Bewertungsportal bei ... auch wahrheitsgemäß gewesen. Sie sei zu keiner Unterlassung verpflichtet.

Das Gericht hat den Ehemann der Beklagten (...) als Zeugen einvernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 27.06.2014, Blatt 134 ff. d. A., verwiesen.

Wegen des weiteren umfangreichen Parteienvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist im Wesentlichen begründet.

1. Klage

Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zu. Denn die Beklagte ist nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen. Die von ihr abgegebene streitgegenständliche Bewertung bei ... war nicht wettbewerbswidrig. Auch sonstige Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

(a) Zunächst ist zu bemerken, dass dahinstehen kann, ob die Beklagte als Mitbewerberin des Klägers oder als Verbraucherin die Schuhe über ... beim Kläger erworben hat. Denn Äußerungen im Rahmen des Bewertungsportals bei ... können nur dann Ansprüche nach sich ziehen, wenn es sich dabei um eine offensichtliche Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung handelt (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014, 12 O 6/04). Das Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung ergibt sich aus einer Interessen- und Güterabwägung der Parteien, insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem Internet-Auktionshaus ... ein spezielles Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem System um ein Verkaufsforum handelt, welches Unternehmer zum Verkauf von Produkten an eine Vielzahl von Verbrauchern benutzen. Der Informationsaustausch im Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit Handelspartnern an andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil anonymisierten Handel bei .... Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der mit einer Beschwerde konfrontiert wird, nicht schutzlos ist. Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem die Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen. Somit werden schutzwürdige Belange der Handelspartner berücksichtigt (Landgericht Düsseldorf, a. a. O.).

(b) Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht zur Überzeugung fest, dass die Beklagte die Schuhe tatsächlich zunächst zugeschickt erhalten hat, dass diese die Schuhe allerdings wieder zurückschicken musste, weil sie nicht passten. Das ergibt sich aus der Anhörung der Beklagten und der Einvernahme ihres Ehemannes, des Zeugen Jens Kahle, der diesen Vorgang bekundet hat. Der Zeuge ist zwar der Ehemann der Beklagten, dies reicht für sich betrachtet aber nicht aus, um seine Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Denn seine Aussage passt zu den sonstigen Umständen. Die Beklagte hat als Anlage B 2, Blatt 78 d. A., einen Einlieferungsschein bei der Post vorgelegt. Dieser trägt das Datum 03.05.2012, woraus sich bereits die zeitliche Nähe zum Verkaufsvorgang am 28.04.2012 ergibt. Ferner deutet auch der nachfolgende E-Mail-Verkehr, der am 02.05.2012 begann und in dem bereits schon vom Rückgaberecht die Rede war, weil die Schuhe nicht gepasst hätten, darauf hin, dass tatsächlich eine Rücksendung der Schuhe an den Kläger erfolgt ist. Die Rückzahlung des Kaufpreises hat der Kläger bisher nicht vorgenommen.

Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen „Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg!“ nicht zu beanstanden, weil sie nicht offensichtlich unwahr sind. Es ist eher davon auszugehen, dass die Angaben der Beklagten der Wahrheit entsprechen.

Vor diesem Hintergrund kann keine Unterlassung, Löschung oder sonstwie geartete Ansprüche in Bezug auf die vorgenommene Bewertung vom Kläger beansprucht werden.

2. Widerklage

Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass tatsächlich eine Rücksendung der Schuhe an den Kläger erfolgt ist. Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt der Verkäufer (hier der Kläger) das Risiko der Rücksendung. D. h., dass dieser dann zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, auch wenn die Ware zwar zur Rücksendung aufgegeben wurde, tatsächlich aber bei ihm nicht angekommen ist. § 357 BGB setzt allerdings ein Verbrauchergeschäft voraus. Aber auch diesbezüglich ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem hier getätigten Geschäft zwischen dem Kläger um ein solches gehandelt hat. Die ganzen Umstände des Falles deuten darauf hin, dass die Schuhe nicht zur Weiterveräußerung vorgesehen waren. Sowohl die Beklagte als auch ihr Ehemann bei seiner Vernehmung konnten das Gericht davon überzeugen, dass die Schuhe allein für die Beklagte selbst angeschafft werden sollten. Dies ergibt sich auch aus der Überlegung, dass eine Rücksendung von Schuhen, die für den Weiterverkauf bestimmt sind, mit der Begründung, sie würden nicht passen, nicht plausibel wäre.

Handelt es sich folglich um ein Verbrauchergeschäft der Beklagten, kann sie die Rückerstattung des Kaufpreises beanspruchen.

Die Entscheidung zu den Zinsen diesbezüglich ergibt sich aus den Verzugsvorschriften. Der E-Mail-Verkehr mit dem Verkäufer muss als ausreichende Mahnung angesehen werden.

Hinsichtlich der weiter beanspruchen Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR ist die Widerklage abzuweisen, weil dieser Anspruch nicht substantiiert dargelegt wurde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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