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OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.05.2014 - 11 Wx 24/14 - Eintragungsfähigkeit einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft
OLG Karlsruhe v. 07.05.2014: Übertragung eines Betriebs auf eine UG vor Eintragung
Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 07.05.2014 - 11 Wx 24/14) hat entschieden:
Zur Eintragung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, auf die bereits vor der Eintragung die Geschäfte einzelkaufmännischen Betriebs übertragen wurden.
Siehe auch Unternehmergesellschaft und GmbH allgemein
Gründe:
I.
Der Beteiligte gründete zu Protokoll des Notars vom 17. Februar 2014 eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft unter der Bezeichnung W. UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 100 EUR, das der Beteiligte allein übernehmen sollte. Die Gründungssatzung sieht vor, dass das Stammkapitel in bar geleistet werden und sofort zur Zahlung fällig sein soll; der zum Geschäftsführer bestellte Beteiligte wurde bereits im Gründungsstadium ermächtigt, Geschäfte innerhalb des Satzungsgegenstandes zu tätigen. Die Registeranmeldung der Gesellschaft enthält unter anderem die Versicherung, dass der Geschäftsanteil eingezahlt sei, sich die Einlage endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung befinde und mit Ausnahme der Kosten und Steuern der Gründung nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet sei.
Ebenfalls am 17. Februar 2014 meldete der Beteiligte zur Eintragung in das Handelsregister an, dass seine unter HRA (…) eingetragene Einzelfirma „W. e. K.“ erloschen sei; das unter dieser Firma bisher betriebene Geschäft sei auf die W. UG übertragen worden. Unter Bezugnahme auf die letztgenannte Anmeldung teilte der Rechtspfleger des Registergerichts dem für den Beteiligten handelnden Notar mit, eine Eintragung sei nicht möglich, da es sich um eine bei der Unternehmergesellschaft ausgeschlossene Sachgründung handele. Nachdem der Beteiligte an seiner Anmeldung festgehalten hatte, wies das Registergericht diese mit Beschluss vom 20. Februar 2014 zurück. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erhalte die Gesellschaft aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache nur einen Sachwert. Eine verdeckte Sacheinlage sei hier nach § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung des Registergerichts richtet sich die am 11. März 2014 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Verbindlichkeiten des einzelkaufmännischen Unternehmens seien von der Unternehmergesellschaft nicht übernommen worden. Ein Vorbelastungsverbot und Verbot der Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Eintragung in das Handelsregister bestehe nach allgemeiner Auffassung nicht; etwaige Verluste zwischen der Gründung der Eintragung in das Handelsregister würden durch die Unterbilanzhaftung aufgefangen.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 58 Absatz 1, 374 Nr. 1 FamFG, § 11 RPflG zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Eintragung der Unternehmergesellschaft kann nur abgelehnt werden (§ 9c Absatz 1 GmbHG), wenn sie nicht ordnungsgemäß errichtet oder angemeldet worden ist. Beides ist hier nicht der Fall; die Eintragung kann insbesondere nicht mit der Begründung verweigert werden, es liege eine unzulässige (verdeckte) Sacheinlage vor.
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt legt das Registergericht seiner Beurteilung zutreffend zugrunde, dass als Stammkapital einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG nicht eine Sacheinlage geleistet werden darf. Das ist allerdings auch von der Gründungssatzung nicht vorgesehen - diese verpflichtet in § 3 Absatz 3 zur Barleistung -; es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bareinlage - entgegen der Versicherung des Anmelders - nicht tatsächlich in bar geleistet worden ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die Übertragung des einzelkaufmännischen Geschäfts auf die Unternehmergesellschaft, die sich aus der Anmeldung zu HRA (…) vom 17. Februar 2014 ergibt, an die Stelle der Leistung der Bareinlage getreten ist oder der Wert des Geschäfts auf die Einlage angerechnet werden sollte.
2. Die vom Rechtspfleger des Registergerichts in dessen Schreiben an den Notar vom 19. Februar 2014 herangezogenen Vorschriften in § 19 Absatz 4 und 5 GmbHG rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Annahme einer verdeckten Sacheinlage würde voraussetzen, dass der zugleich zur Bareinlage verpflichtete Einzelkaufmann von der Unternehmergesellschaft ein Entgelt für die Übertragung des bisherigen Geschäfts erhalten hat; nur dann könnte von einem Unterlaufen der Bareinlagevorschriften gesprochen werden. Dafür indes gibt es keine Anhaltspunkte.
3. Die danach wirksame Gründung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ist nicht dadurch unwirksam geworden, dass ihr noch vor der Eintragung das Geschäft des Antragstellers als Einzelkaufmann übertragen worden ist.
a) Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmergesellschaft - abweichend von der Angabe des Antragstellers - Verbindlichkeiten aus dem einzelkaufmännischen Geschäft übernommen hätte. Auch für die Unternehmergesellschaft, die eine Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten im Grundsatz die Regeln über die Vorbelastungshaftung (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auflage, § 5a, Rn. 20). Der Schutz der Gläubiger der Unternehmergesellschaft wird deshalb dadurch gewährleistet, dass die Gesellschafter für Vorbelastungen, die zwischen der Gründung der Unternehmergesellschaft und deren Eintragung entstanden sind - soweit es sich nicht um notwendigen Gründungsaufwand handelt - die persönliche Haftung übernehmen müssen (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Auflage, § 11, Rn. 64).
b) Das Registergericht darf bei der Bargründung einer GmbH - und damit auch bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft - grundsätzlich auch prüfen, inwieweit das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung vorbelastet ist; Vorbelastungen können dazu führen, dass die Eintragung der Gesellschaft abzulehnen ist (BayObLG DNotZ 1999, 439; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1381). Das Registergericht darf bei entsprechenden Anhaltspunkten auch Nachweise verlangen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass erhebliche Vorbelastungen eingetreten sind und die dadurch begründeten Differenzhaftungsansprüche wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschafter nicht durchsetzbar erscheinen (BayObLG a. a. O.). Hinweise dieser Art liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bei der Anmeldung unter anderem die vorgeschriebene Versicherung abgegeben, dass der Geschäftsanteil nicht vorbelastet sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme des einzelkaufmännischen Geschäfts zu einer Vorbelastung geführt hat, lassen sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen.