1. | Das Desinfektionsmittel im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 5 AMG 1976 wird nicht durch die Art seiner Zweckbestimmung, sondern durch die Art seiner Wirkung bestimmt. |
2. | Das Desinfektionsmittel i.S. des § 44 Abs. 2 Nr. 5 AMG 1976 ist ein Arzneimittel, das sich auf die Abwehr, Beseitigung oder Unschädlichmachung von Krankheitserregern, Parasiten oder körperfremden Stoffen bei örtlich begrenztem Wirkungskreis beschränkt. |
"Die GEHWOL-Nagelpilz-Tinktur enthält eine Kombination stark wirkender organischer und anorganischer Fungizide neben den notwendigen nagelerweichenden Substanzen. Dadurch können die Fungizide in die Nagelsubstanz eindringen und auch die tiefsitzenden Mykosen erfassen. Zunächst ist der mykotisch befallene Nagel - soweit möglich - mit einer Nagelzange zu entfernen. Hornteile und sonstige Absonderungen beseitigt man mit einer Pinzette. Danach werden Restnagel und Nagelbett mit GEHWOL-FLÜSSIG gereinigt. Darauf werden die vorbehandelten Stellen gründlich mit der GEHWOL-Nagelpilz-Tinktur benetzt, am besten zweimal täglich. Um die Wirkung der Tinktur zu beschleunigen, muss der Nagel alle 14 Tage geschnitten werden. ... Zur Prophylaxe wird empfohlen, die gesunden Nägel mit GEHWOL-Nagelpilz-Tinktur leicht zu benetzen. Strümpfe und Schuhe sind mit GEHWOL-Fungizid-Puder zu desinfizieren. Die manchmal feststellbare Verzögerung des Nagelwachstums ist eine Begleiterscheinung der Applikation. Nach Beendigung der Anwendung verschwinden diese Wachstumshemmungen sofort." |
den Bescheid des Beklagten vom 11. August 1981, den Widerspruchsbescheid vom 11. November 1981, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1984 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1986 aufzuheben. |
die Revision zurückzuweisen. |
"Schreitet die Verwaltung gegen ein gesetzwidriges Handeln - hier die Abgabe eines nicht freiverkäuflichen Arzneimittels außerhalb der Apotheken (§ 45 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 AMG) - längere Zeit nicht ein, so kann daraus ein Recht auf fernere Duldung seitens der Verwaltung nicht erwachsen. Die bloße behördliche Duldung eines gesetzwidrigen Handelns ist nicht geeignet, die Grundlage für einen Vertrauensschutz des Betroffenen zu bilden." (Urteil vom 5. Juli 1973 - BVerwG 1 C 54.69 - in Buchholz 418.32 Nr. 6 |