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Landgericht Potsdam Urteil vom 31.07.2013 - 2 O 4/13 - Störerhaftung des Admin-C

LG Potsdam v. 31.07.2013: Zur Störerhaftung des Admin-C


Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 31.07.2013 - 2 O 4/13) hat entschieden:

   Die bei der DENIC als Admin-C für eine dort registrierte Domain eingetragene Person haftet als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB für rechtswidrige Inhalte auf der unter dieser Domain betriebenen Website (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung der persönlichen Daten des Geschädigten). Da nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller einen Domainnamen nur dann registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt, hat sie dadurch, dass sie sich dem Inhaber der Domain als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, einen adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet.




Siehe auch Der Admin-C bei der Denic und Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch.

Die Klägerin ist Zahnärztin. Sowohl ihre Zahnarztpraxis mit hochwertigem medizinischem Gerät als auch ihr Wohnsitz befinden sich im selben Haus in Groß Kreutz. Der Beklagte ist administrativer Ansprechpartner der Denic für die Website www....de.

Auf der genannten Website, deren Betreiber 4 B Internet, Watersnip 59, 2411 MB Bodegraven, Niederlande ist, findet sich hinsichtlich der Klägerin die Angabe ihrer Praxisanschrift nebst Telefonnummer und Ortsangabe auf einem Kartenausschnitt. Die Klägerin, die in diese Veröffentlichung nicht eingewilligt hat, unterrichtete den Beklagten mit Emails vom 22.06.2012 und 29.06.2012 sowie per Einschreiben vom 29.06. 2012 über die Verletzung ihrer Rechte durch den Eintrag auf der Website, ohne daß dieser Eintrag entfernt wurde. Mit Schreiben des Rechtsanwaltes Timm aus der Sozietät des nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten vom 12.07.2012 ließ sie den Beklagten erneut - ebenfalls erfolglos - zur Entfernung des streitgegenständlichen Eintrags und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Für diese anwaltliche Tätigkeit zahlte die Klägerin eine Gebühr von 1.196,43 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Eintragung auf der Website verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Spätestens nachdem er auf die Rechtsverletzung auf der Internetseite hingewiesen worden sei, hafte auch der Beklagte als Admin-C. Außerdem habe er die ihr vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen.

Die Klägerin beantragt daher,

  1.  den Beklagten zu verurteilen, unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Klägerin, insbesondere ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer im Internet oder auf anderen Verbreitungswegen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

  2.  den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.196,43 Euro zzgl. Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 I, 1004 I BGB zu, soweit sie gegen die Verbreitung ihrer Daten im Internet vorgeht.

Die gegen den Willen der Klägerin erfolgte und nicht im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 BDSG) stehende Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin im Internet verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.




Der Beklagte ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung dessen Störer im Sinne des § 1004 I Satz 1 BGB, daß er lediglich Admin-C für die Domain ist, auf der die Website mit dem streitgegenständlichen Inhalt eingestellt ist. Der Beklagte hat dadurch, daß er sich gegenüber der Betreiberin der Domain als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, einen adäquat-kausalen Beitrag zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin geleistet, weil nach den Bestimmungen der Denic ein ausländischer Antragsteller einen Domainnamen nur dann registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt.

Auf die - in der Rechtsprechung ganz überwiegend verneinte - Frage, ob den Admin-C eine generelle Prüfungspflicht nicht nur hinsichtlich des Domainnamens auf Verstöße gegen markenrechtliche Bestimmungen, sondern auch hinsichtlich des Inhaltes der auf der Domain hinterlegten Webseiten trifft, kommt es vorliegend nicht an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin den Beklagten mehrfach auf den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt der Website hingewiesen hat. In einer solchen Situation geht es nicht mehr um eine nicht zumutbare generelle Überprüfungspflicht, sondern lediglich darum festzustellen, ob der angezeigte Verstoß vorliegt. Hinzu kommt, daß es sich um einen eindeutigen, für den Beklagten - einen Rechtsanwalt - ohne schwierige Prüfung festzustellenden und sich aufdrängenden Rechtsverstoß handelt. Daß der Beklagte selbst ebenfalls von einem Rechtsverstoß ausgeht, ergibt sich daraus, daß er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, er habe versucht, sich nach den Hinweisen der Klägerin auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mit dem Betreiber der Website in Verbindung zu setzen, dieser habe jedoch nicht reagiert.

Daß der Beklagte die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, indem er durch Erklärung gegenüber der Denic bewirkt, daß der Domainname als solcher gelöscht wird, stellt der Beklagte nicht infrage. Warum ihm dies nicht zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat eine solche Unzumutbarkeit zwar behauptet, dies aber nicht begründet.



Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin den Beklagten auch auf Unterlassung der Verbreitung ihrer personenbezogenen Daten „auf anderen Verbreitungswegen“ in Anspruch nimmt, da es insoweit an dem erforderlichen Erstverstoß fehlt. Auch eine unmittelbar bevorstehende erstmalige Verbreitung auf anderen Wegen als über das Internet ist weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

Die ihr vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 823 I BGB vom Beklagten ersetzt verlangen, jedoch nur, soweit ihr der verfolgte Anspruch zusteht, d. h. auf der Basis eines Gegenstandswerts von 16.000 €, und der für den Regelfall geltenden Gebühr eines 1,3-fachen Satzes.

Ein Zinsanspruch auf die Rechtsanwaltsgebühren steht der Klägerin im Anschluß an das Rechtsanwaltsschreiben vom 12.07.2012 erst ab dem 20.07.2012 zu, denn nach ihrem eigenen Vortrag war dieser Anwalt am 14.01.2012 noch nicht einmal beauftragt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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