Die bei der DENIC als Admin-C für eine dort registrierte Domain eingetragene Person haftet als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB für rechtswidrige Inhalte auf der unter dieser Domain betriebenen Website (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung der persönlichen Daten des Geschädigten). Da nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller einen Domainnamen nur dann registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt, hat sie dadurch, dass sie sich dem Inhaber der Domain als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, einen adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet. |
1. | den Beklagten zu verurteilen, unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Klägerin, insbesondere ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer im Internet oder auf anderen Verbreitungswegen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, |
2. | den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.196,43 Euro zzgl. Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2012 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |