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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 08.10.2013 - 57 C 6993/13 -

AG Düsseldorf v. 08.10.2013:


Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.10.2013 - 57 C 6993/13) hat entschieden:

   Täuscht der Abmahnende den Abgemahnten hinsichtlich der Rechtslage, indem er unzutreffende Ausführungen zur Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing macht, so hat er einen Vergleich über die Kosten betrügerisch erlangt und dem Abgemahnten steht die Einrede der Arglist zu.




Siehe auch

Rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten von Rechtsanwälten

und

Stichwörter zum Thema Abmahnung


Tatbestand:


Mit Schreiben vom 06.09.2009 mahnten die Kläger die Beklagte ab mit der Begründung, von ihrem Anschluss aus seien am 04.08.2008 um 22:46 Uhr 537 Musikdateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Eine nähere Konkretisierung erfolgte nicht.

Unter anderem heißt es in diesem Schreiben:

   "Inwieweit Sie die Rechtsverletzungen im selbst begangen haben, wurde bislang zwar nicht abschließend geklärt, als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Internetanschlusses sind Sie jedoch jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Bereits dieser Kostenerstattungsanspruch führt dabei - angesichts der regelmäßig in Fällen der vorliegenden Art gerichtlich angenommenen Gegenstandswerte von 10.000 Euro pro verfügbar gemachtem Audiotitel - zu erheblichen Ersatzbeträgen. Dies verdeutlicht die beispielhafte Berechnung eines Kostenerstattungsanspruchs bei nur zehn zur Verfügung gestellten Musikdateien der o.g. vier Mandanten, aus der sich eine Kostenerstattungsforderung von 2.998,80 Euro ergibt. "




Weiter heißt es in dem Schreiben:

   "Wir weisen zudem darauf hin, dass es Ihnen als Anschlussinhaber bei Bestreiten der eigenen Tatbegehung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast obläge, substantiiert zur Aufklärung der Frage beizutragen, wer als Täter die über Ihren Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat."

Sodann wird nachfolgend ein Vergleichsangebot in Höhe von 4.000 Euro unterbreitet. Hieran anschließend heißt es:

   "Auch der Auskunftsanspruch sowie die Obliegenheit, über Namen und Anschrift des unmittelbar Verantwortlichen sowie die weitere Verwertung der Tonaufnahmen Auskunft zu erteilen, hätte sich im Falle einer Einigung erledigt."

Weiter wird erläutert:

   "Wie hoffen, die vorliegende Angelegenheit auf dieser Grundlage gütlich beenden zu können, weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen unseren Mandanten empfehlen werden, die geltend gemachten Forderungen gerichtlich durchzusetzen."



Sodann unterzeichnete die Beklagte am 19.09.2009 eine diesem Schreiben beigegebene von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorformulierte Vergleichsannahmeerklärung, die unter anderem eine Verpflichtung zur Zahlung von 4'000 Euro enthält zur Abgeltung der am 04.08.2008 um 22:46 Uhr über den Anschluss, der die IP-​Adresse ... zugeordnet war, begangenen Urheberrechtsverletzung.

Die Kläger gehen nun aus diesem außergerichtlichen Vergleich gegen die Beklagte vor.

Die Klägerinnen beantragen,

   die Beklagte zu verurteilen an sie 4'000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
   die Klage abzuweisen.

Die anwaltlich nicht vertretene Beklagte beruft sich darauf, dass ihre Tochter die vom Vergleich umfassten Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Zudem sei sie arbeitslos und zu 60% schwerbehindert und sei zur Zahlung nicht in der Lage.


Entscheidungsgründe:

Da der außergerichtliche Vergleich einen selbstständigen Schuldgrund darstellt und die Klägerinnen lediglich aus diesem vorgehen, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte oder ihre Tochter seinerzeit das Filesharing betrieben hat.

Dem Anspruch der Klägerinnen aus dem außergerichtlichen Vergleich steht die Einrede der Arglist gemäß §§ 853, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB entgegen. Trotz der Formulierung der Vorschrift des § 853 BGB handelt es sich um einen von Amts wegen zu berücksichtigen Einwand, weil die Regelung einer besondere Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung darstellt (BeckOK BGB § 853 Rn. 6). Von § 853 BGB umfasst sind insbesondere auch Forderungen aus einem Vertrag, die durch unerlaubte Handlung begründet worden sind und zwar auch dann wenn die Gegenseite die Anfechtung nicht erklärt hat oder die Anfechtungsfrist abgelaufen ist (MüKo-​BGB Wagner § 853 Rn. 1ff.), hierzu gehört insbesondere auch der durch betrügerisches Verhalten bewirkte Vertragsschluss (Staudinger-​Vieweg BGB § 853 Rn. 3).




Die Klägerinnen haben den Vergleichsschluss hier durch betrügerische Handlung gemäß § 263 StGB erlangt, indem sie die Beklagte gezielt über die Rechtslage hinsichtlich der Haftung des Anschlussinhabers getäuscht haben und ihr dadurch vorgespiegelt haben, sich in einer derart ausweglosen Situation zu befinden, dass die Unterzeichnung des außergerichtlichen Vergleichs über 4'000 Euro für sie die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit ist. Auch Rechtsauffassungen stellen Tatsachen gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn durch ihre Äußerung beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, es handele sich hierbei um allgemein anerkannte rechtliche Auffassungen, denen ein Gericht im Falle eines Prozesses folgen wird. Anders als im Zivilprozess, dessen abschließenden Entscheidungen durch einen selbst rechtlich kompetenten Richter ergehen, besteht bei einer außergerichtlichen Darstellung von Rechtsauffassungen gegenüber einem Verbraucher mit dem Ziel, diesen zu einer Zahlungsverpflichtung durch Vergleich zu bewegen, auch im Hinblick auf die Eigenschaft von Rechtsanwälten als Organ der Rechtspflege und dem damit verbundenen besonderen Vertrauen, das Rechtsanwälte auch dann genießen, wenn sie auf Seiten einer Partei tätig sind, die Verpflichtung deutlich zu machen, dass bestimmte vertretene Rechtsauffassungen nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehen. Die Erklärung durch einen Rechtsanwalt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses stets zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten für über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist und diese bereits bei nur 10 zur Verfügung gestellten Titeln im Hinblick auf einen Gegenstandswert von 10'000 Euro pro Titel 2'998,80 Euro betragen, beinhaltet, soweit sich keine einschränkenden Erläuterungen finden, zugleich die Erklärung, dass es sich hierbei nicht nur um die exklusive Meinung der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerseite handelt, sondern dass die hier dargestellte Rechtsauffassung in der Rechtsprechung anerkannt ist. Zugleich lässt sich den Ausführungen in dem Abmahnschreiben bei Auslegung am Empfängerhorizont eines nicht rechtlich versierten Verbrauchers entnehmen, dass angesichts der angegebenen zum Herunterladen zur Verfügung gestellten 537 Musikdateien der Anschlussinhaber unabhängig von seiner eigenen Täterschaft mit Rechtsanwaltskosten im mindestens fünfstelligen, wenn nicht gar sechsstelligen Bereich, rechnen muss, wenn bereits bei lediglich 10 Titeln, mithin lediglich 10/537 der von der Klägerinnen angegebenen Anzahl an Titeln, bereits mit 2.998,80 Euro Rechtsanwaltskosten zu rechnen sein soll.

Die von den Klägerinnen im Abmahnschreiben vom 09.09.2009 dargestellte Rechtsauffassung, wonach der Anschlussinhaber für die Rechtsanwaltskosten von Abmahnungen wegen über den Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen unabhängig von seiner Täterschaft stets haftet, hatte bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung. Dass nämlich die Störerhaftung des Anschlussinhabers nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Vermeidung einer ausufernden Haftung durch Dritte die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bereits vor der im Jahr 2010 ergangenen Entscheidung "Sommer unseres Lebens" des Bundesgerichtshof anerkannt (BGH NJW 1999, 1960). Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt. Auch die von den Klägerinnen dargestellte Berechnung des Gegenstandswertes entsprach bereits im Jahr 2009 nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung. So erläuterte das OLG Hamburg bereits im Jahr 2006, dass bei der reinen Störerhaftung geringere Streitwerte als bei der täterschaftlichen Haftung anzusetzen sind und nahm bei fünf angebotenen Musiktiteln einen Wert von 10'000 Euro und bei zehn angebotenen Musiktiteln einen Wert von 15'000 Euro an (OLG Hamburg GRUR-​RR 2007, 375). Die von der Klägerin vorgespiegelte lineare Steigerung des Gegenstandswertes gemäß der Formel 10'000 Euro * Anzahl der Titel fand somit ebenfalls bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung, sodass auch insoweit der Beklagten eine ihr nachteilige unzutreffende Rechtslage vorgespiegelt worden ist.



Somit liegt eine Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB vor, die geeignet ist einen Irrtum über die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtslage auszulösen, der wiederum Grundlage einer Vermögensverfügung durch Abschluss des Vergleichsvertrages ist, wobei in der Begründung dieser Verbindlichkeit bereits ein Vermögensschaden zu erblicken ist. Es kommt nicht darauf an, ob die aufgezeigte Täuschungshandlung und der hierauf basierende Irrtum tatsächlich kausal für den Abschluss des Vergleichsvertrages durch die Beklagte war oder sie ihn auch bei zutreffender Darstellung der Rechtslage abgeschlossen hätte. In dem Versenden des täuschenden Abmahnschreibens nebst vorformulierter Vergleichserklärungen liegt nämlich zumindest ein versuchter Betrug gemäß §§ 263, 22, 23 StGB, weil nach Vorstellung der Klägerinnen gerade die ausweglose Darstellung der Rechtslage dazu führen soll, dass die abgemahnte Person die Vergleichsannahmeerklärung unterzeichnet. Es besteht ein Anscheinsbeweis der Kausalität der Verletzung eines Schutzgesetzes, das typischen Gefährdungsschäden entgegenwirken soll, wenn zeitlich nachfolgend gerade der Schaden entstanden ist, zu dessen Verhinderung das Schutzgesetz ergangen ist (BGH NJW 1984, 432). Bereits in der Erfüllung des Straftatbestandes des versuchten Betruges gemäß §§ 263, 22, 23 StGB liegt die Verletzung eines Schutzgesetzes, weil die Versuchsstrafbarkeit dem Zweck dient, typischen aus einer Täuschungshandlung herrührenden Vermögensschäden entgegenzuwirken. Da die Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung typische Folge der Täuschung über die Rechtslage ist, ist von Kausalität auszugehen, solange - was hier nicht der Fall war - die Klägerinnen nicht einen atypischen Lebenssachverhalt darlegen und beweisen.

Die Rechtswidrigkeit des Handelns der Klägerinnen wird ebenfalls durch die Verletzung des Schutzgesetzes indiziert; auch ein Verschulden ist gegeben, denn den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, die auch mit der Durchführung der vorgerichtlichen Abmahnung beauftragt waren, ist als langjährig erfahrene Urheberrechtskanzlei bekannt gewesen, dass die Ausführungen zur Rechtslage in ihrem Abmahnschreiben nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen.




Darüber hinaus steht der Durchsetzung der Forderung der Klägerinnen § 242 BGB entgegen, weil der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerinnen auf Befreiung von der begründeten Verbindlichkeit aus § 826 BGB zusteht, da im täuschenden Handeln der Klägerinnen zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt.

Darüber hinaus steht dem begehrten Anspruch der Klägerinnen entgegen, dass die Vereinbarung über eine Abgeltungszahlung in Höhe von 4'000 Euro gemäß Vergleichsannahmeerklärung vom 19.09.2009 nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam ist. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar (OLG Düsseldorf MMR 2012, 253). Der Prüfung der Angemessenheit des vorformulierten Betrages von 4'000 Euro steht § 307 Abs. 3 S.1 BGB nicht entgegen. §307 Abs. 3 S.1 BGB dient dem Zweck, eine Preiskontrolle durch AGB-​Recht zu verhindern. Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass Preise sich auf funktionierenden Märkten im Wettbewerb bilden sollen und nicht durch richterliche Angemessenheitsprüfung (MüKo-​BGB Wurmnest § 307 Rn. 16). Für Abmahnungen besteht indes ein freier Wettbewerb nicht, vielmehr ist der Abgemahnte gezwungen sich gerade mit dem Abmahner auseinanderzusetzen, der sich an ihn gewendet hat. Anders als für die Preisbildung auf dem freien Markt, für deren Ergebnis es an einem gesetzlichen Maßstab mangelt, stellt § 97 UrhG einen solchen für die Störerhaftung des Anschlussinhabers bei von dessen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen dar. Darüber hinaus ermöglicht § 307 Abs. 3 S.2 BGB uneingeschränkt die Überprüfung auf Klarheit und Verständlichkeit.




Der vorformulierte Vergleichsbetrag von 4'000 Euro ist somit gemäß § 307 Abs. 1 S.1 BGB dahingehend zu überprüfen, ob in ihm sich das mögliche Prozessrisiko einer auf § 97 Abs. 1 UrhG gestützten Klage für beide Seiten noch angemessen darstellt. Dabei ist es der Klägerseite unbenommen, einen Vergleichsvertrag vorzuformulieren, der vorrangig die eigenen Interessen berücksichtigt, die Grenze der Angemessenheit ist aber dann überschritten, wenn der vorformulierte Betrag das Prozessrisiko eines Vorgehens im Klageweg schon im Ansatz nicht mehr angemessen berücksichtigt oder das Vergleichsangebot den von der Gegenseite durch seine Annahme üblicherweise verfolgten Zweck, vor weiterer gerichtlicher Inanspruchnahme hinsichtlich derselben Sache ausreichend geschützt zu sein, verfehlt. Unabhängig von der Frage des Prozessrisikos einer Klage auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 97 Abs. 1 UrhG der völlig unbestimmt formulierten Abmahnung, die vier große Tonträgerhersteller als Auftraggeber benennt und ohne weitere Konkretisierung auf 537 Musikdateien Bezug nimmt (vgl. hierzu die zu einem späteren Zeitpunkt ergangene einen Anspruch ablehnende Entscheidung OLG Düsseldorf MMR 2012, 253) ist der Betrag von 4'000 Euro schon deshalb absolut unangemessen, weil damit lediglich die zu einem sekundengenauen Zeitpunkt genannte Urheberrechtsverletzung, nämlich am 04.08.2008 um 22:46:00 Uhr, abgegolten wird. Dem Filesharing ist es aber immanent, dass Dateien bzw. Dateibruchteile nicht zu einer bestimmten Sekunde, sondern über einen längeren Zeitraum angeboten werden. Es bleibt daher völlig unklar, ob der Vergleich einer nachfolgenden klageweisen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Urheberrechtsverletzung hinsichtlich derselben Musikdateien zu einem nur kurze Zeit früheren oder späteren Zeitpunkt entgegen steht. Selbst einer Klage gestützt auf die Verletzung des Urheberrechts an einem bestimmten Musiktitel zum selben Zeitpunkt steht der Vergleich nicht eindeutig entgegen, weil unklar bleibt, welche 537 Musikdateien vom Vergleich umfasst sind. Es bedarf hier nicht der abschließenden Klärung, ob entsprechende Klagen gestützt auf § 97 Abs. 1 UrhG begründet wären oder nicht; allein dass der sekundengenau formulierte Vergleichstext entsprechenden Klagen nicht eindeutig entgegensteht, somit das Risiko für die Beklagte verbleibt, hinsichtlich derselben Urheberrechtsverletzung zu einem kurze Zeit früheren oder späteren Zeitpunkt erneut verklagt zu werden, genügt, um den Vergleichsbetrag von 4'000 Euro als unangemessen zu qualifizieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

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