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Amtsgericht Münster Urteil vom 12.08.2008 - 7 C 4311/07 - Kein Widerrufsrecht eines Galeristen
AG Münster v. 12.08.2008: Kein Widerrufsrecht bei unternehmerischem Kauf eines Galeristen
Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 12.08.2008 - 7 C 4311/07) hat entschieden:
Bestellt ein Galerist unter Angabe seines Galerieunternehmens eine Dunstabzugshaube und bezahlt er die Lieferung von seinem Galerie-Bankkonto, so steht ihm kein Widerrufsrecht für Verbraucher zu, auch wenn die Lieferung an seine Privatanschrift erfolgt.
Siehe auch Unternehmereigenschaft - Privatverkauf - Gewerbe und Widerrufsrecht und Rückgaberecht im Online-Handel
Tatbestand:
(entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch vollumfänglich unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache zu. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags kommt nicht in Betracht.
Der Kläger kann den Kaufvertrag zunächst nicht gemäß §§ 312 d Abs. 1 S. 1, 355 Abs..1 S. 1 BGB widerrufen, weil kein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt.
Ein Fernabsatzvertrag setzt einen Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) voraus. Der Kläger hat den Vertrag jedoch nicht als Verbraucher abgeschlossen. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Kläger hat die bestellte Dunstabzugshaube unstreitig für die Küche in seiner Privatwohnung erworben. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet jedoch nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die auch die Begleitumstände einzubeziehen sind (Palandt, BGB, § 13, Rn. 4). Dabei ist auf eine Beurteilung ex ante, also bei Vertragsschluss, abzustellen. Bei Zweifeln bezüglich der Verbrauchereigenschaft sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden.
Vorliegend haben bei Vertragsschluss zumindest berechtigte Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Klägers bestanden. Der Kläger hat bei der Bestellung im Internet seine betriebliche e-mail-Adresse und sein betriebliches Bankkonto für die Zahlung angegeben. Ferner hat er im Bestellformular in das Feld "Firma" den Namen seiner Galerie eingetragen, obwohl diese Angabe für eine Bestellung nicht notwendig war. Andererseits hat er als Lieferadresse seine Privatadresse angegeben. Die Auslegung des Inhalts des Rechtsgeschäfts bei Vertragsschluss ergibt, dass der Kläger den Vertrag als Unternehmer abgeschlossen hat. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers konnte die e-mail des Klägers unter Angabe seines Firmennamens nur so verstanden werden, dass die Bestellung für seine Firma erfolgte. Dies wird noch durch die Bezahlung vom betrieblichen Bankkonto bestätigt. Dass der Kläger nur ein Bankkonto für betriebliche und private Zahlungsvorgänge unterhält, war für die Beklagte nicht ersichtlich. Allein die Tatsache einer abweichenden Lieferadresse führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da diese nichts darüber aussagt, ob der Kaufgegenstand betrieblichen oder privaten Zwecken dienen soll.
Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ergibt sich auch nicht aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440 BGB. Der Kläger konnte nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ob das Rücktrittsrecht schon wegen Verstoßes des Klägers gegen eine ihm obliegende Rügepflicht nach § 377 HGB ausgeschlossen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls fehlt es für einen wirksamen Rücktritt an der notwendigen Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 323 Abs. 1 BGB.
Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurückzutreten, setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB). Zwar forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2007 zur Nacherfüllung bis zum 12.09.2007 auf, jedoch war diese Fristsetzung unbeachtlich, da der Kläger bereits vorher mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass er an einer Nacherfüllung kein Interesse hat. Durch die Widerrufs- und die Anfechtungserklärung hat er vielmehr dargelegt, dass er sich an dem Kaufvertrag nicht mehr festhalten lassen wollte. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass er in der ersten e-mail vom 26.06.2007 nicht auf den behaupteten Mangel hingewiesen, sondern vielmehr direkt eine Rückabwicklung von der Beklagten verlangt hat.
Die Fristsetzung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Eine solche Ausnahme ergibt sich insbesondere nicht aus § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Beklagte die Leistung nicht vor der Rücktrittserklärung des Klägers ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Das Schreiben vom 04.09.2007 erging erst nach der Rücktrittserklärung vom 01.08.2007 und der unbeachtlichen Fristsetzung vom 29.08.2007. Auch eine Ausnahme nach § 440 BGB kommt nicht in Betracht, da die Nacherfüllung weder verweigert wurde noch fehlgeschlagen oder unzumutbar war.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. Der Rechtsgrund für die Leistung der Beklagten an den Kläger ist nicht später durch Anfechtung weggefallen. Vielmehr besteht der Rechtsgrund in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag fort. Der Kaufvertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB ist vom Kläger nicht wirksam erklärt worden. Insoweit liegt kein Anfechtungsgrund vor. Die Beklagte hat den Kläger nicht durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt. Zwar war die Angabe im Internet "Wandhaube mit Mastercarré" zumindest insoweit nicht zutreffend, als die Glaselemente dieser Dunstabzugshaube möglicherweise nicht aus Mastercarré-Glas bestanden. Ob die Bezeichnung .rnit Mastercarré" dahingehend zu verstehen war, dass es sich um das Glas der geschützten Marke Mastercarré handelt, kann dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls nicht arglistig gehandelt hat.
Arglist setzt voraus, dass der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder diese für möglich halten muss. Vorliegend hat die Beklagte die Angaben aus dem Katalog des Herstellers der Dunstabzugshaube ungeprüft übernommen. Dafür, dass die Beklagte von der Unrichtigkeit dieser Angaben gewusst oder diese in Kauf genommen hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Eine erhöhte Prüfungspflicht bestand insoweit für die Beklagte nicht, da es keinen Anlass gab, an den Angaben des Herstellers zu zweifeln.
Auch eine Anfechtung wegen des Fehlens einer verkehrswesentlichen Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Mastercarré-Glas eine wertgebende Eigenschaft der Dunstabzugshaube ist. Jedenfalls hat der Kläger die Anfechtungsfrist gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten. Danach muss die Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB).
Vorliegend hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 3.7.2007 der Beklagten angezeigt, dass die Beschaffenheit der gelieferten Dunstabzugshaube nicht den Angaben im Internet entsprach. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er also Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Die Anfechtung wurde jedoch erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2007 und somit nicht mehr unverzüglich erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.