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OLG Hamm Beschluss vom 27.02.2007 - 21 W 8/07 - Vertragsschluss bei einer Internetauktion

OLG Hamm v. 27.02.2007: Zum Vertragsschluss bei einer Internetauktion


Das OLG Hamm (Beschluss vom 27.02.2007 - 21 W 8/07) hat entschieden:
  1. Bei einer Internetauktion werden die AGB des Auktionsportals nicht als solche rechtsgeschäftlich in die Vertragsverhältnisse der Beteiligten einbezogen; sie sind jedoch Grundlage für die Auslegung ihrer Erklärungen.

  2. Durch eine Internetauktion kann ein Werkvertrag über die Lieferung und den Einbau von Sachen geschlossen werden.

  3. Ein solcher wirksamer Vertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber den Auftrag in das Auktionsportal einstellt, der Bieter selbst innerhalb der Auktionsfrist das günstigste Gebot abgibt und anschließend der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fristende "online" einen anderen Bieter ausgewählt hat.



Siehe auch Auktionsplattformen - Handelsplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze


Gründe:

Die zulässige (sofortige) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil das Landgericht den Prozeßkostenhilfeantrag des Beschwerdeführers erneut zu Unrecht abgelehnt hat.

1. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage i. S. d. § 114 ZPO hätte nicht mit der Begründung verneint werden dürfen, der Vertrag sei als sog. unternehmensbezogenes Geschäft mit der Fa. M GmbH anstatt mit dem Antragsgegner persönlich zustandegekommen.

Nach den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft kann nur dann, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein bestimmtes Unternehmen hinreichend deutlich macht, im Zweifel ein Wille der Beteiligten angenommen werden, daß der Unternehmensträger Vertragspartei werden soll (vgl. BGH NJW-RR 1997, 527; NJW 1995, 44). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dem Antragsteller hingegen erst nachträglich durch die Verwendung eines Firmenbriefbogens zu erkennen gegeben, daß er auch Geschäftsführer einer GmbH war und offenbar meinte, sein bisheriges Handeln sei für diese GmbH erfolgt. Diese Meinung war jedoch unzutreffend, denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hierzu unten 2.) war für den Antragsteller kein Hinweis auf ein Handeln des Antragsgegners für ein - zudem bestimmtes - Unternehmen erkennbar.

Der Antragsgegner war vielmehr in eigener Person als potentieller Vertragspartner durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internet-Auktionsportals *internetadresse* (Fa. K GmbH & Co. KG) in Verbindung mit seiner Anmeldung bei diesem Auktionsportal zweifelsfrei identifiziert. Bei einer Internetauktion werden die AGB des Auktionsportals nicht als solche rechtsgeschäftlich in die Vertragsverhältnisse der Beteiligten einbezogen; sie sind jedoch Grundlage für die Auslegung ihrer Erklärungen (vgl. BGH NJW 2002, 363; OLG Oldenburg NJW 2005, 2556; Heiderhoff ZIP 2006, 793). In Nr. 2.1 Satz 3 der *internetadresse*-AGB ist bestimmt, daß Auftraggeber immer dasjenige Mitglied ist, das ein Angebot ins Netz stellt. Ein Grund, entgegen dieser klaren Regelung ein verdecktes Handeln für ein Unternehmen mit abweichender Rechtspersönlichkeit zuzulassen, besteht umso weniger, als bei *internetadresse* nach Nr. 1.2 der AGB auch die Möglichkeit gegeben ist, eine juristische Person als Mitglied des Auktionsportals registrieren zu lassen. Wer diese Möglichkeit nicht nutzt, sondern sich als natürliche Person als Mitglied anmeldet, und auch im Rahmen seiner Auktion keinen Hinweis auf ein Handeln in fremdem Namen gibt, muß sich deshalb hieran festhalten lassen.

Im übrigen konnte es auch nicht aufgrund des Volumens des Auftrages und seines geschäftlichen Charakters als von vornherein ausgeschlossen betrachtet werden, daß eine natürliche Person ihn im eigenen Namen erteilen wollte. Es ist keineswegs unüblich, daß sich auch natürliche Personen als gewerbliche Auftraggeber betätigen; selbst wenn sie gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH in derselben Branche sind, kann es hierfür vielfältige Gründe geben.

2. Auch ansonsten hat der Antragsteller das wirksame Zustandekommen eines Werkvertrages mit dem Antragsgegner schlüssig dargelegt.

Auf der Grundlage des Tatsachenvortrages des Antragstellers ist ein wirksamer Vertrag gemäß Nr. 3.5.1 der *internetadresse* -AGB zustandegekommen, indem der Antragsgegner den Auftrag in das Auktionsportal eingestellt, er selbst innerhalb der Auktionsfrist das günstigste Gebot abgegeben und anschließend der Antragsgegner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fristende "online" einen anderen Bieter ausgewählt hat. Zwar hat der Antragsteller selbst das Schreiben des Antragsgegners vom 11.7.2005 vorgelegt, in dem dieser mitgeteilt hat, "einen anderen Bieter ausgewählt" zu haben. Daß letzteres tatsächlich geschehen sei, hat der Antragsteller damit aber ersichtlich nicht einräumen wollen. Laut seinem Antragsschriftsatz will er vielmehr von dem Architekturbüro Sch. erfahren haben, daß die anderweitige Vergabe im Rahmen einer parallelen Ausschreibung - und damit nicht "online" an einen Mitbieter der Internetauktion i. S. d. Nr. 3.5.1 AGB - erfolgt sei. Ferner hat er die E-Mail-Benachrichtigung des Auktionsportals *internetadresse* vom 1.7.2005 (= nach Ablauf von 14 Tagen ab Auktionsende) über die gewonnene Auktion vorgelegt, was gleichfalls dagegen spricht, daß der Antragsgegner form- und fristgerecht i. S. v. Nr. 3.5.1 AGB einen anderen Bieter ausgewählt hat. Schließlich hat der Antragsgegner auch selbst trotz ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme nicht vorgetragen, dies getan zu haben.

Bedenken dagegen, das Zustandekommen des Vertrages der Regelung in Nr. 3.5.1 der von der Fa. K GmbH & Co. KG gestellten AGB zu unterwerfen, bestehen nicht. Diese AGB werden, wie bereits ausgeführt, nicht als solche in das Rechtsverhältnis der Auktionsbeteiligten untereinander einbezogen, sind jedoch bei der Auslegung ihrer Erklärungen zu berücksichtigen. Damit bewirken sie im vorliegenden Fall, daß der Antragsteller die Einstellung der Auktion durch den Antragsgegner von seinem Empfängerhorizont aus so verstehen konnte, daß dieser im voraus mit einem Zustandekommen des Vertrages nach den Regeln der Nr. 3.5.1 der AGB einverstanden war. Doch selbst wenn man die *internetadresse*-AGB auch im Verhältnis der Auktionsbeteiligten untereinander einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 ff. n. F. BGB unterziehen würde (vgl. BGH NJW 2002, 363 [365]), unterläge die Regelung in Nr. 3.5.1 keinen Bedenken. Wenn sogar eine Regelung, nach der bereits im Zeitpunkt des Auktionsendes ein Vertrag mit dem - bei Einstellung der Auktion noch ungewissen - besten Bieter unmittelbar zustandekommt, unbedenklich ist, weil sie der Willenserklärung des Einstellenden keinen anderen Inhalt gibt als sie aus sich heraus hätte (so zutreffend der BGH a. a. O.), so muß das erst recht gelten, wenn dem Einstellenden nach Auktionsende noch ein Zeitraum von 2 Wochen eingeräumt wird, einen anderen Bieter der Auktion anstelle des günstigsten als Vertragspartner auszuwählen. Das Risiko, sich im voraus verbindlich auf einen noch unbekannten Vertragspartner einzulassen, mag zwar bei einem Werkauftrag als bedeutsamer einzuschätzen sein als bei einer Kaufauktion, wie sie der Entscheidung des BGH zugrundelag. Dieses Risiko mag auch durch das zweiwöchige Wahlrecht nicht vollständig auszuschalten sein, wenn nämlich weitere Bieter, durch deren Auswahl der Einstellende etwaigen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des günstigsten Bieters ausweichen könnte, nicht vorhanden sind. Es besteht aber kein Grund, den potentiellen Auftraggeber einer Werkleistung dieses Risiko nicht aus freien Stücken eingehen zu lassen. Bauleistungen und andere Werkleistungen werden am normalen Markt in so großem Umfang angeboten, daß ein faktischer Zwang, sich auf eine Vergabe im Rahmen einer Internetauktion und die damit verbundenen Risiken einzulassen, nicht ersichtlich ist.

3. Schließlich sind auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs hinreichend dargelegt. Die Weigerung des Antragsgegners im Schreiben vom 11.7.2005, die Leistungen des Antragstellers entgegenzunehmen - auch wenn sie von ihm unzutreffend im Namen der Fa. M GmbH erklärt worden ist -, ist als freie Kündigung des tatsächlich wirksam zustandegekommenen Vertrages anzusehen. Der Anspruch ergibt sich daher aus § 649 S. 2 BGB und ist vom Antragsteller auch so berechnet worden, denn er hat von der vereinbarten Vergütung die nach seiner Behauptung ersparten Aufwendungen abgesetzt. Letztere sind, zumal der Antragsgegner der Aufstellung bislang nicht entgegengetreten ist, hinreichend spezifiziert. Daß der Antragsteller den Anspruch rechtlich unzutreffend als Schadensersatzanspruch bezeichnet hat, ist für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens unschädlich.

4. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen, wie im Senatsbeschluß vom 21.11.2006 - 21 W 27/06 - festgestellt, vor.



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