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EuGH Urteil vom 09.01.2003 - C-282/00 - Zum gemeinschaftsrechtlichen Umfang des nationalen Markenrechtschutzes

EuGH v. 09.01.2003: Zum gemeinschaftsrechtlichen Umfang des nationalen Markenrechtschutzes


Der EuGH (Urteil vom 09.01.2003 - C-282/00) hat entschieden:
Die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

9. Januar 2003(1)

„Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 - Bekannte Marken - Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen“

In der Rechtssache C-292/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Davidoff & Cie SA

und

Zino Davidoff SA

gegen

Gofkid Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)

erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und V. Skouris sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Davidoff & Cie SA und der Zino Davidoff SA, vertreten durch Rechtsanwalt J. Frisinger,

- der Gofkid Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt M. Wirtz,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und I. Vieira Lopes als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt W. Berg,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Davidoff & Cie SA und der Zino Davidoff SA, vertreten durch J. Frisinger, der Gofkid Ltd, vertreten durch M. Wirtz, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von M. Tappin, Barrister, und der Kommission, vertreten durch W. Berg, in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2002,

folgendes Urteil


1. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Davidoff & Cie SA und der Zino Davidoff SA (im Folgenden zusammen: Davidoff), Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die Luxusartikel unter der Marke Davidoff vertreiben, und der Gofkid Ltd (im Folgenden: Gofkid), eine Gesellschaft mit Sitz in Hongkong, wegen deren Benutzung der Marke Durffee in Deutschland. Rechtlicher Rahmen

3. Die neunte und die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie lauten:
„Zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist es von wesentlicher Bedeutung, zu erreichen, dass die eingetragenen Marken in Zukunft im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen. Hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, bekannten Marken einen weiter gehenden Schutz zu gewähren.

Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz ist absolut im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz erstreckt sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke und der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen. Es ist unbedingt erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr stellt die spezifische Voraussetzung für den Schutz dar; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bestimmungen über die Art und Weise der Feststellung der Verwechslungsgefahr, insbesondere über die Beweislast, sind Sache nationaler Verfahrensregeln, die von der Richtlinie nicht berührt werden.“


4. Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung,

a) wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

...

(4) Jeder Mitgliedstaat kann ferner vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit

a) sie mit einer älteren nationalen Marke ... identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke in dem Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;

...“

5. Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie lautet:
„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“


Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

6. Davidoff vertreibt unter der international - mit Schutzausdehnung für Deutschland - eingetragenen Marke Davidoff Herrenkosmetikartikel, Cognac, Krawatten, Brillengestelle, Zigarren, Zigarillos und Zigaretten nebst Zubehörartikeln, Pfeifen und Pfeifentabake nebst Zubehörartikeln sowie Lederwaren.

7. Gofkid ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke Durffee, die in Deutschland nach der Marke Davidoff eingetragen wurde.

8. Gofkid vertreibt unter dieser Marke u. a. Edelmetalle und deren Legierungen sowie aus Edelmetallen oder deren Legierung hergestellte und damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafelaufsätze, Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitinstrumente.

9. Davidoff erhob bei den deutschen Gerichten Klage und beantragte, Gofkid unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die Marke Durffee zu benutzen, sowie die Löschung dieser Marke. Sie trug vor, dass zwischen dieser Marke und der Marke Davidoff Verwechslungsgefahr bestehe. Gofkid verwende dieselbe Schrift und insbesondere die Buchstaben „D“ und „ff“ in der charakteristischen Gestaltung der Marke Davidoff. Gofkid habe ihre Marke absichtlich dem Zeichen „Davidoff“ angenähert, um dessen hohen Prestigewert und dessen Werbekraft für die von ihr vertriebenen Produkte auszunutzen. Die Benutzung der Marke Durffee gefährde den guten Ruf der Marke Davidoff, weil der Verkehr aus dem chinesischen Raum keine exklusiven Spitzenprodukte erwarte.

10. Gofkid beantragte Klageabweisung mit der Begründung, dass zwischen den beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken weder eine Verwechslungsgefahr bestehe noch die Möglichkeit einer Rufübertragung gegeben sei. Die bei der Marke Davidoff verwendete englische Schrift werde häufig zur Kennzeichnung von Waren für Raucher, aber auch bei Uhren, Juwelierwaren und Accessoires benutzt.

11. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Die von Davidoff gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Davidoff legte deshalb beim Bundesgerichtshof Revision ein.

12. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Vorlagebeschluss insbesondere Folgendes aus:
- Davidoff verlange im Ausgangsverfahren den Schutz einer bekannten Marke gegen die Benutzung einer anderen Marke zum Teil für identische und zum Teil für ähnliche Waren;

- das erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht hätten die Klage von Davidoff mit der Begründung abgewiesen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe;

- die beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken seien einander ähnlich;

- ob eine Verwechslungsgefahr bestehe, könne jedoch erst nach weiteren tatsächlichen Feststellungen beurteilt werden;

- zu prüfen sei daher, ob die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Richtlinie bekannte Marken auch dann schützten, wenn ein Zeichen für identische oder ähnliche Waren benutzt werde;

- nach ihrem Wortlaut gälten diese beiden Vorschriften der Richtlinie nur, wenn die betreffenden Waren einander nicht ähnlich seien;

- eine erweiternde Auslegung der Vorschriften, nach der diese auch dann gälten, wenn ein Zeichen für identische oder ähnliche Waren benutzt werde, könne jedoch damit begründet werden, dass der Schutz bekannter Marken im Fall der Benutzung eines Zeichens für derartige Waren noch berechtigter sei als im Fall der Benutzung für nichtähnliche Waren;

- sollten die genannten Vorschriften aber wörtlich auszulegen sein, so stelle sich die Frage, ob sie den Umfang des Schutzes, der bekannten Marken durch nationales Recht gewährt werden könne, abschließend regelten oder ob sie ergänzende nationale Bestimmungen zuließen, die insbesondere bezweckten, derartige Marken gegen unlauteren Wettbewerb im Fall der Benutzung eines jüngeren Zeichens für identische oder ähnliche Waren zu schützen.

13. Der Bundesgerichtshof meint, dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens insoweit von der Auslegung der Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Richtlinie abhänge, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  1. Sind die Vorschriften der Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG dahin auszulegen (gegebenenfalls entsprechend anzuwenden), dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, den weiter gehenden Schutz bekannter Marken auch in Fällen vorzusehen, in denen die jüngere Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird oder benutzt werden soll, die mit denen identisch oder ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist?

  2. Regeln die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Markenrichtlinie die Zulässigkeit eines weiter gehenden Schutzes bekannter Marken nach nationalem Recht aus den Gründen, die in diesen Vorschriften genannt sind (unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund), abschließend oder lassen sie ergänzende nationale Bestimmungen zum Schutz bekannter Marken gegen jüngere Zeichen zu, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt werden oder benutzt werden sollen?


Zur ersten Frage

14. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

15. Davidoff, die portugiesische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, dass diese Frage zu bejahen sei, da der besondere Schutz, der bekannten Marken durch die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Richtlinie bei nichtähnlichen Waren gewährt werde, erst recht bei identischen oder ähnlichen Waren gelten müsse.

16. Nach Ansicht von Gofkid und der Regierung des Vereinigten Königreichs ist die erste Frage zu verneinen. Dies sei aufgrund des Wortlauts des fraglichen Vorschriften geboten und entspreche der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers. Im Übrigen sei ein ausreichender Schutz bekannter Marken bereits durch die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gewährleistet, da nach der Rechtsprechung, insbesondere den Urteilen vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (SABEL, Slg. 1997, I-6191) und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507), eine Verwechslungsgefahr bei bekannten Marken eher bejaht werde.


Antwort des Gerichtshofes

17. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegte Frage nachstehend nur im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie geprüft wird, dass aber die Auslegung, die diese Prüfung ergibt, entsprechend auf Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie zu übertragen ist.

18. Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten im Gegensatz zu Artikel 5 Absatz 1 nicht, den von ihm beschriebenen Schutz im nationalen Recht vorzusehen. Er gibt ihnen lediglich die Möglichkeit, einen solchen Schutz vorzusehen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so genießen bekannte Marken damit sowohl den Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie als auch den nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie.

19. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie darf bekannten Marken ein über den Schutz des Artikels 5 Absatz 1 hinausgehender, verstärkter Schutz eingeräumt werden.

20. Der Schutz ist verstärkt im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, bei denen er gilt, da dem Inhaber gestattet werden kann, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen zu verbieten, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, d. h., die Benutzung in Fällen zu verbieten, in denen der Schutz nach Artikel 5 Absatz 1, der nur bei identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen gilt, ausgeschlossen ist.

21. Dieser verstärkte Schutz wird gewährt, wenn die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Es handelt sich somit um einen besonderen Schutz gegen Beeinträchtigungen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der betroffenen Marken.

22. Im Ausgangsverfahren schließt der Bundesgerichtshof nicht aus, dass der Nachweis einer Verwechslungsgefahr schwierig sein könnte, so dass der Inhaber der bekannten Marke ein berechtigtes Interesse daran haben könnte, die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung seiner Marke gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie zu schützen.

23. Fraglich ist daher, ob der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, der nur die Benutzung eines Zeichens für nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich nennt, es ausschließt, dass diese Vorschrift auch im Fall der Benutzung des Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen angewandt wird.

24. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass bei der Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie nicht allein auf seinen Wortlaut abgestellt werden darf, sondern auch die allgemeine Systematik und die Ziele der Regelung, in die er sich einfügt, zu berücksichtigen sind.

25. Unter Berücksichtigung der letztgenannten Gesichtspunkte kann der Artikel aber keine Auslegung erhalten, die zur Folge hätte, dass bekannte Marken im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen in geringerem Maße geschützt wären als im Fall der Benutzung eines Zeichens für nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen.

26. In diesem Zusammenhang ist vor dem Gerichtshof nicht ernsthaft bestritten worden, dass die bekannte Marke im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen einen mindestens genauso umfassenden Schutz genießen muss wie im Fall der Benutzung eines Zeichens für nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen.

27. Vor dem Gerichtshof ist im Wesentlichen die Frage erörtert worden, ob der Schutz einer bekannten Marke gegen die Benutzung eines Zeichens, das für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen entworfen wurde und die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke beeinträchtigt, nicht bereits auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie erlangt werden kann, so dass dafür nicht auf Artikel 5 Absatz 2 zurückgegriffen zu werden brauchte.

28. Während indessen der Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie im Licht der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie absolut ist, wenn die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01, Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-0000, Randnrn. 50 und 51), hängt die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab (vgl. Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 34). Es ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof in den Randnummern 20 und 21 des bereits angeführten Urteils SABEL bereits eine weite Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie - der im Wesentlichen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie entspricht - ausgeschlossen hat. Eine solche Auslegung war ihm u. a. mit der Begründung vorgeschlagen worden, dass Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie nach seinem Wortlaut nur im Fall der Benutzung eines Zeichens für nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen gelte.

29. Liegen Umstände vor, die eine Verwechslungsgefahr ausschließen, so könnte sich der Inhaber einer bekannten Marke somit nicht auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie berufen, um sich gegen eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke zu schützen.

30. Auf die erste Frage ist deshalb zu antworten, dass die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.


Zur zweiten Frage

31. Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage, die vom vorlegenden Gericht nur für den Fall gestellt wurde, dass die erste Frage verneint wird, nicht geprüft zu werden.


Kosten

32. Die Auslagen der portugiesischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.


Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.



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