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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.03.2005 - 2-02 O 341/04 - Zu unzulässigen Klauseln in den AGB eines Mobiltelefonanbieters

LG Frankfurt am Main v. 09.03.2005: Zu unzulässigen Klauseln in den AGB eines Mobiltelefonanbieters


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 09.03.2005 - 2-02 O 341/04) hat entschieden:
  1. Eine Regelung in Geschäftsbedingungen, wonach die sich aus dem elektronischen Katalog ergebende Lieferzeit unverbindlich sei, soweit sie nicht verbindlich schriftlich zugesagt wird, benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist.

  2. Der in Geschäftsbedingungen ausgesprochene Vorbehalt, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte nicht verfügbar ist, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziff. 4 BGB unwirksam.

  3. Die in Vertragsbedingungen ausgesprochene Verpflichtung, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, verstößt gegen §§ 437, 475 I BGB, weil sich ein Unternehmer nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung berufen darf, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers eingeschränkt.

  4. Eine Regelung, wonach es dem Kunden „obliegt“, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung zurückzusenden, erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung zumindest den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht eingeschränkt wird, und ist somit unwirksam.



Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen. Er verlangt, dass die Beklagte sich auf einige Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr beruft. Die Beklagte verkauft über das Internet im Versandhandel Elektronikprodukte. Bei einer Bestellung muss sich der Kunde mit der Geltung der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K1) einverstanden erklären. Die von der Beklagten angebotenen Waren werden von ihr so wie in Anlage K3 beispielhaft dargestellt, angeboten. Mit Schreiben vom 19.12.03 (Anlage K4) forderte der Kläger die Beklagte auf, einige der Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden, da sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden.

Die Klägerin beantragt,
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,–; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

    zu unterlassen

    in Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Klauseln oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

    (1) "Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde." (Ziff. 4.1 AGB)

    (2) "Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von der T-Online AG nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist die T-Online AG berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern." (Ziff. 4.2 AGB)

    (3) "Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich mitzuteilen." (Ziff. 5. 1 AGB)

    (4) "Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung und – soweit mitgeliefert – in einer Antistatikhülle zurückzusenden." (Ziff. 11.5 AGB).

  2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 189,– zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Sie hält die beanstandeten Bedingungen für rechtmäßig.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, von einer geringfügigen Ausnahme abgesehen, zu (§§ 1, 3 UKlaG).

Die Regelung in Ziffer 4.1 der Geschäftsbedingungen, wonach die sich aus dem elektronischen Katalog ergebende Lieferzeit unverbindlich sei, soweit sie nicht verbindlich schriftlich zugesagt wird, benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 I BGB). Die Verwendung des Begriffs "Lieferzeiten" suggeriert dem durchschnittlichen Leser, dass die Zeitangaben in dem nunmehr Produktseiten genannten Katalog eine Aussage über die Lieferzeit enthalten. Unter Lieferzeit versteht der Kunde den Zeitpunkt der Lieferung an ihn und nicht etwa eine Belieferung der Beklagten durch ihre Vertragspartner. Er erwartet eine für seine Kaufentscheidung relevante Angabe. Tatsächlich wird ihm nur ein Zeitpunkt genannt, in dem die Ware originalverpackt, mit Frachtpapieren versehen, in einem Auslieferungslager steht. Angaben über einen Liefertermin oder die Lieferzeit fehlen. Da die Beklagte zu dem Ort, an dem sich die angebotenen Waren versandfertig befinden und zur Art ihrer Auslieferung keine Angaben macht, bleibt offen, wann die bestellten Sachen abgesandt werden und wann sie den Käufer erreichen. Wird beispielsweise ein Artikel in Asien montiert, dort versandfertig gemacht und auf dem Seeweg nach Deutschland befördert, kann die Auslieferung Monate dauern. Dem Kunden wird nicht klar, dass eine verzögerte Absendung den Liefertermin noch weiter verzögern kann. Liest jemand, dass sich die Lieferzeit aus dem Katalog ergibt und findet dort die Angabe: Versandfertig in 3 Tagen, rechnet er damit, dass ihm der Artikel innerhalb weniger Tage zugeht. Ihm wird nicht klar und unmissverständlich mitgeteilt, der Lieferzeitpunkt völlig offen ist und er jedenfalls vor Ablauf des bei der Produktbeschreibung genannten Zeitraums nicht mit einer Lieferung rechnen könne. Der Hinweis, dass der Liefertermin unverbindlich sei, klärt ihn nicht genügend darüber auf, dass die Zeitangabe nichtssagend ist, da der Zeitpunkt der Versandfertigkeit nicht als unverbindlich gekennzeichnet wird. Im Gegenteil suggeriert die auf gleicher Höhe befindliche Angabe, "Abbildung kann abweichen"" (also der Abbildung der Ware vom Aussehen des Produkts), dass die Angabe zum Zeitpunkt des Versands nicht vom tatsächlichen Verlauf abweichen wird, weil eine vergleichbare Einschränkung der Aussage fehlt.

Dem Kunden wird weiter verschleiert, dass selbst der angegebene Zeitraum bis zur Versandfertigkeit für ihn ohne jede Aussagekraft sein kann. Nach Auffassung der Beklagten beginnt diese Frist nicht bereits in dem Augenblick, in dem der Kunde das Objekt des Kaufs symbolisch in den Warenkorb legt und dann den Bestellvorgang auslöst, sondern erst dann, wenn die Beklagte das darin liegende Kaufangebot annimmt. Laut Ziffer 3 letzte Alternative der Geschäftsbedingungen kann ein Vertrag auch durch Zusendung der Ware zustande kommen. Dem Kunden wird durch die Verwendung der Begriffe Lieferzeit/-termin verschleiert, dass er nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen, mit denen er sich einverstanden erklären muss, damit zu rechnen hat, dass er beispielsweise eine Ware, die in 3 Tagen versandfertig sein soll, erst Monate nach der Bestellung erhält und er es sich bei einer Beschwerde entgegenhalten lassen muss, dass die Frist für die Bereitstellung zum Versand bei Auslieferung noch nicht einmal abgelaufen ist. Die Tatsache, dass die Beklagte verspricht, ihre Kunden nach der Bestellung über die Bearbeitungsphase auf dem Laufenden zu halten, gleicht nicht aus, dass er davor über Liefertermine im Unklaren gelassen wird.

Die Regelungen in Ziffer 4.1 unterliegen der Inhaltskontrolle, da darin von der Bestimmung der Leistungszeit in § 271 BGB zum Nachteil des Kunden abgewichen wird. Darauf, dass die Angaben der Beklagten noch kein Vertragsangebot enthalten, sondern erst durch die Annahme eines Vertragsangebots eines Kunden Vertragsinhalt werden, kommt es nicht an, da eine Unterlassung bereits dann begehrt werden kann, wenn Vertragsbedingungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden, selbst wenn sie noch nicht in einen Vertrag einbezogen sind.

Der in Ziffer 4.2 ausgesprochene Vorbehalt, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte nicht verfügbar ist, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziff. 4 BGB unwirksam. Er ist für den Kunden nicht zumutbar, da der Umfang möglicher Änderungen nicht hinreichend bestimmt ist. Dabei bleibt das Interesse vieler Kunden an einer besonderen optischen Gestaltung des Kaufgegenstandes und am Kauf einer bestimmten Marke unberücksichtigt. So werden beispielsweise Mobiltelefone gerade von Schülern nicht nur zum Telefonieren, sondern auch als Statussymbol erworben. Hier sind dann nicht nur die Qualität und der Preis Auslöser der Kaufentscheidung, sondern auch die Marke und das Aussehen. Diese Motive für einen Kauf berücksichtigt offenbar auch die Beklagte. Denn wenn Aussehen und Marke unerheblich wären, bestünde kein Anlass, beides bei den Produktbeschreibungen herauszustellen. Unberücksichtigt bleiben auch die Interessen eines anderen Kundenkreises, der bei einer Ersatzbeschaffung daran interessiert ist, ein möglichst gleich zu bedienendes Gerät zu erhalten, um keine Bedienungsanleitung studieren und um nicht umlernen zu müssen. Mit einem in den technischen Möglichkeiten gleichwertigen, aber anders zu bedienenden Gerät ist ihm nicht gedient. Die Beklagte wendet sich auch an diesen Kundenkreis. Denn sie nennt als Leistungsmerkmal eines elektronischen Notizbuches (Anlage K3) auch die vertraute und intuitiv bedienbare Arbeitsumgebung. Im Übrigen verpflichtet sich die Beklagte mit der Zusage der Lieferung eines in Qualität gleichwertigen Produkts noch nicht einmal, ersatzweise eine Sache zu liefern, die die gleichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten aufweist und genauso wie die bestellte zusammen mit anderen Geräten eingesetzt werden kann. Unter gleicher Qualität kann auch verstanden werden, dass nur die Lebensdauer, Zuverlässigkeit, Störungsanfälligkeit, Robustheit und Deutlichkeit der optischen beziehungsweise akustischen Anzeigen gleich ist.

Die in Ziffer 5.1 Satz 2 der Vertragsbedingungen ausgesprochene Verpflichtung, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, verstößt gegen §§ 437, 475 I BGB, weil sich ein Unternehmer nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung berufen darf, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers eingeschränkt (Thüsing in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand Juni 03), "Versandhandel" Rn 22). Die in Ziffer 5.1. Satz 1 getroffene Vereinbarung, wonach sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Bestimmungen richten soll, ist dagegen nicht zu beanstanden. Diese von der Rügefrist abtrennbare Regelung erweckt jedenfalls dann, wenn Ziffer 5.1 Satz 2 nicht mehr verwendet wird, nicht der Eindruck, dass die Verpflichtung zu unverzüglichen Rüge Teil der gesetzlichen Regelung sei.

Die Regelung in Ziffer 11.5 erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung zumindest den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht über die in § 312 d IV BGB genannten Fälle hinaus eingeschränkt wird und ist somit ebenfalls unwirksam. Danach "obliegt" es dem Kunden, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung zurückzusenden. Der durchschnittliche Kunde erkennt nicht, dass hier nur der Eindruck erweckt wird, zur Rücksendung in der Originalverpackung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur die Obliegenheit ausgesprochen wird, dass es zur Vermeidung rechtlicher Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt, die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten gewährleistet ist, dass die Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zumutbar sein soll, dies dem Kunden offen zu sagen. Das Argument der Beklagten, dass der Kunde sogar zur Rückgabe verpflichtet sei, weil die Verpackung Teil der gekauften Ware sei, überzeugt nicht. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Bestellung eines Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über ein angebotenes Elektronikprodukt nach Maßgabe der Produktbeschreibung abschließen will, nicht jedoch zusätzlich über Verpackungsmaterial. Bei den Produktbeschreibungen (Anlage K3) werden zwar als Zusatz Taschen zum Transport des vorgestellten Geräts mit Preisangabe beschrieben; von Verpackungen, Innenverpackungen und Antistatikhüllen ist dort keine Rede. Es besteht nicht einmal die Möglichkeit, nur einen Originalkarton zu bestellen, etwa um eine beschädigungsfreie Rücksendung zu ermöglichen.

Die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel folgt aus § 7 UKlaG. Insoweit macht die Beklagte auch keine Einwendungen geltend.

Der Kläger ist berechtigt, einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Abmahnung der Beklagten als Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen (§§ 683, 670 BGB). Die Beklagte tritt diesem Anspruch als solchem auch nicht entgegen. Die Zinsforderung ist gem. § 291, 288 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 709 ZPO.



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